Betreff
2. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Rheine vom 28. November 2006
Vorlage
312/10
Aktenzeichen
I- Fb 3- ho
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt die 2. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Rheine vom 28.11.2006.


Begründung:

 

Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Gebiet der Stadt Rheine vom 28. November 2006 wurde zuletzt modifiziert durch die 1. Änderungsverordnung vom 20.Juni 2007. Gegenstand dieser Änderung war die auf den Ortsteil Mesum bezogene Ladenöffnung anlässlich der Mesumer Kirmes.

 

Nunmehr beantragt der Handelsverein Rheine e.V., folgende neue Regelungen aufzunehmen:

 

  • Der anlässlich des „Martinsmarktes“ für den gesamten Stadtbereich (ausgenommen die Bezirke Elte, Hauenhorst, Mesum, Gellendorf, Altenrheine/Paschenau, Rodde) freigegebene verkaufsoffene Sonntag im November soll ab dem Jahr 2010 ausschließlich auf den Bezirk „Auf dem Thie“ beschränkt werden (wie bereits bis zum Jahr 2005).

  • Für den gesamten Stadtbereich (ausgenommen die oben genannten Außenbezirke) soll dieser Verkaufssonntag auf den zweiten Sonntag im Dezember verlegt werden. Diese Regelung soll zunächst nur für das Jahr 2010 eingefügt werden.

    An dem neuen Verkaufssonntag im Dezember möchten auch die dem Bezirk „Auf dem Thie“ zugehörigen Geschäftsleute teilnehmen. Wegen der gesetzlich vorgeschriebenen Höchstzahl von vier verkaufsoffenen Sonntagen pro Jahr haben diese, vertreten durch die „Kulturgemeinschaft Thie“, sich für den Verzicht auf die Teilnahme an der Verkaufsöffnung zur Rheiner Straßenparty im September entschieden.

  • Im Jahr 2011 soll für die gesamte Innenstadt (ausgenommen die bereits genannten Außenbezirke) am ersten Sonntag im Januar ein verkaufsoffener Sonntag eingefügt werden. Entsprechend entfällt dann der Verkaufssonntag im Dezember. Auch in diesem Jahr wird die Thiegemeinschaft ersatzweise auf die Sonntagsöffnung zur Rheiner Straßenparty verzichten.

 

In Gesprächen mit Vertretern des Handelsvereins Rheine e.V. wurde deutlich, dass sich die Kaufmannschaft von den geplanten Veränderungen erhebliche Umsatzverbesserungen verspricht. Diese Einschätzung habe sich nicht zuletzt aus Vergleichen mit Städten, in denen bereits ähnliche Regelungen bestehen, ergeben. Die Erfahrungen hätten gezeigt, dass die Kundschaft nicht nur den Verkaufssonntag in der Adventszeit verstärkt annimmt, sondern sich auch eine verstärkte Nachfrage direkt im Anschluss an die Weihnachtszeit gezeigt habe.

 

Die Umsetzung der jetzt vom Handelsverein eingebrachten Änderungsvorschläge soll zunächst der Sammlung von Erfahrungswerten dienen. Anschließend wird ausgewertet, welcher der beiden neu eingefügten verkaufsoffenen Sonntage sich als vorteilhafter erwiesen hat. Entsprechend dieser Auswertung wird der Handelsverein die Platzierung der verkaufsoffenen Sonntage ab dem Jahr 2012 hier beantragen.

 

Die geschilderten Änderungsvorschläge hat der Handelsverein mit den betroffenen Geschäftsleuten eingehend erörtert. Auch mit der Kulturgemeinschaft Thie wurde eine einvernehmliche Lösung gefunden. Lediglich die Geschäftsleitung des Modehauses „Bültel & Westhoff“ wandte Bedenken gegen die Neuregelung ein, da aus deren Sicht abseits der Emsstraße gelegene Bereiche dadurch benachteiligt würden. Auf den in den Anlagen beigefügten Schriftverkehr wird hingewiesen. Dennoch werde sich das Modehaus Bültel & Westhoff der Regelung anschließen und sowohl an den neu geschaffenen Verkaufssonntagen teilnehmen, als sich auch auf die Sonntagsöffnung anlässlich der Rheiner Straßenparty verzichten.

 

Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, dem Antrag des Handelsvereins Rheine e.V. zu folgen und die Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Rheine wie folgt zu ergänzen:

 

2. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Rheine vom 28. November 2006

 

 

Aufgrund des § 6 (4) des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz –LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV NRW S. 516) wird von der Stadt Rheine als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates vom …….. folgende 2. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Rheine verordnet:

 

 

§ 1

Ladenöffnungszeiten an Sonntagen

 

Verkaufsstellen  dürfen über die allgemeinen Ladenschlusszeiten hinaus geöffnet sein:

 

  • am letzten Sonntag im März aus Anlass des Frühlingsstarts (Hexen treiben den Winter aus) für den Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen die Außenbezirke Elte, Hauenhorst, Mesum, Gellendorf, Altenrheine/Paschenau, Rodde) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

  • am ersten oder zweiten Sonntag im April aus Anlass der Gewerbeschau für den Bereich des Gewerbegebietes „Osnabrücker Straße/Paschenau“ in zweijährigem Rhythmus in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr, erstmals im Jahr 2005

  • am ersten Sonntag im Juli aus Anlass der Mesumer Kirmes für den Bereich Mesum in der Zeit außerhalb des Hauptgottesdienstes für die Dauer von maximal 5 Stunden

  • neu:
    am zweiten Sonntag im September aus Anlass der Rheiner Straßenparty für den Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen der Bezirk „Auf dem Thie“ sowie die Außenbezirke Elte, Hauenhorst, Mesum, Gellendorf, Altenrheine/Paschenau, Rodde) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

  • am 3. Sonntag im Oktober (Kirmessonntag) für den Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen Außenbezirke Elte, Hauenhorst, Mesum, Gellendorf, Altenrheine/Paschenau, Rodde) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

  • neu:
    am ersten Sonntag im November für den Bereich „Auf dem Thie in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Wenn dieser Sonntag oder der vorangehende Samstag auf einen Stillen Feiertag im Sinne des Sonn- und Feiertagsgesetzes fällt, wird die Sonntagsöffnung auf den nächsten zulässigen Sonntag im November verschoben.


  • am ersten Adventssonntag aus Anlass des Mesumer Weihnachtsmarktes für den Bereich Mesum in der Zeit außerhalb des Hauptgottesdienstes für die Dauer von maximal fünf Stunden

  • neu:
    am zweiten Sonntag im Dezember des Jahres 2010 für den Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen die Außenbezirke Elte, Hauenhorst, Mesum, Gellendorf, Altenrheine/Paschenau, Rodde) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

  • neu:
    am ersten Sonntag im Januar des Jahres 2011 für den Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen die Außenbezirke Elte, Hauenhorst, Mesum, Gellendorf, Altenrheine/Paschenau, Rodde) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

 

§ 4

Inkrafttreten

 

Die 2. Änderung der Verordnung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft.

 


Anlagen

Anlage 1:        Schriftverkehr