Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Rat der Stadt Rheine beschließt die 2. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Rheine vom 28.11.2006.
Begründung:
Die
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im
Gebiet der Stadt Rheine vom 28. November 2006 wurde zuletzt modifiziert durch
die 1. Änderungsverordnung vom 20.Juni 2007. Gegenstand dieser Änderung war die
auf den Ortsteil Mesum bezogene Ladenöffnung anlässlich der Mesumer Kirmes.
Nunmehr beantragt
der Handelsverein Rheine e.V., folgende neue Regelungen aufzunehmen:
- Der anlässlich des „Martinsmarktes“ für
den gesamten Stadtbereich (ausgenommen die Bezirke Elte, Hauenhorst,
Mesum, Gellendorf, Altenrheine/Paschenau, Rodde) freigegebene
verkaufsoffene Sonntag im November soll ab dem Jahr 2010 ausschließlich
auf den Bezirk „Auf dem Thie“ beschränkt werden (wie bereits bis zum Jahr
2005).
- Für den gesamten Stadtbereich
(ausgenommen die oben genannten Außenbezirke) soll dieser Verkaufssonntag
auf den zweiten Sonntag im Dezember
verlegt werden. Diese Regelung soll zunächst nur für das Jahr 2010 eingefügt
werden.
An dem neuen Verkaufssonntag im Dezember möchten auch die dem Bezirk „Auf dem Thie“ zugehörigen Geschäftsleute teilnehmen. Wegen der gesetzlich vorgeschriebenen Höchstzahl von vier verkaufsoffenen Sonntagen pro Jahr haben diese, vertreten durch die „Kulturgemeinschaft Thie“, sich für den Verzicht auf die Teilnahme an der Verkaufsöffnung zur Rheiner Straßenparty im September entschieden.
- Im Jahr 2011 soll für die gesamte
Innenstadt (ausgenommen die bereits genannten Außenbezirke) am ersten Sonntag im Januar ein
verkaufsoffener Sonntag eingefügt werden. Entsprechend entfällt dann der
Verkaufssonntag im Dezember. Auch in diesem Jahr wird die Thiegemeinschaft
ersatzweise auf die Sonntagsöffnung zur Rheiner Straßenparty verzichten.
In Gesprächen mit
Vertretern des Handelsvereins Rheine e.V. wurde deutlich, dass sich die
Kaufmannschaft von den geplanten Veränderungen erhebliche Umsatzverbesserungen
verspricht. Diese Einschätzung habe sich nicht zuletzt aus Vergleichen mit
Städten, in denen bereits ähnliche Regelungen bestehen, ergeben. Die Erfahrungen
hätten gezeigt, dass die Kundschaft nicht nur den Verkaufssonntag in der
Adventszeit verstärkt annimmt, sondern sich auch eine verstärkte Nachfrage
direkt im Anschluss an die Weihnachtszeit gezeigt habe.
Die Umsetzung der
jetzt vom Handelsverein eingebrachten Änderungsvorschläge soll zunächst der
Sammlung von Erfahrungswerten dienen. Anschließend wird ausgewertet, welcher
der beiden neu eingefügten verkaufsoffenen Sonntage sich als vorteilhafter
erwiesen hat. Entsprechend dieser Auswertung wird der Handelsverein die
Platzierung der verkaufsoffenen Sonntage ab dem Jahr 2012 hier beantragen.
Die geschilderten
Änderungsvorschläge hat der Handelsverein mit den betroffenen Geschäftsleuten
eingehend erörtert. Auch mit der Kulturgemeinschaft Thie wurde eine
einvernehmliche Lösung gefunden. Lediglich die Geschäftsleitung des Modehauses
„Bültel & Westhoff“ wandte Bedenken gegen die Neuregelung ein, da aus deren
Sicht abseits der Emsstraße gelegene Bereiche dadurch benachteiligt würden. Auf
den in den Anlagen beigefügten Schriftverkehr wird hingewiesen. Dennoch werde
sich das Modehaus Bültel & Westhoff der Regelung anschließen und sowohl an
den neu geschaffenen Verkaufssonntagen teilnehmen, als sich auch auf die Sonntagsöffnung
anlässlich der Rheiner Straßenparty verzichten.
Seitens der
Verwaltung wird vorgeschlagen, dem Antrag des Handelsvereins Rheine e.V. zu
folgen und die Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Rheine wie folgt zu
ergänzen:
2. Änderung der
Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Rheine über das Offenhalten von
Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Rheine vom 28.
November 2006
Aufgrund des § 6 (4)
des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz –LÖG
NRW) vom 16. November 2006 (GV NRW S. 516) wird von der Stadt Rheine als
örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates vom …….. folgende 2.
Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Rheine über das
Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt
Rheine verordnet:
§ 1
Ladenöffnungszeiten an
Sonntagen
Verkaufsstellen dürfen über die allgemeinen
Ladenschlusszeiten hinaus geöffnet sein:
- am letzten Sonntag im März aus Anlass
des Frühlingsstarts (Hexen treiben den Winter aus) für den Bereich der
Rheiner Innenstadt (ausgenommen die Außenbezirke Elte, Hauenhorst, Mesum,
Gellendorf, Altenrheine/Paschenau, Rodde) in der Zeit von 13:00 Uhr bis
18:00 Uhr
- am ersten oder zweiten Sonntag im April
aus Anlass der Gewerbeschau für den Bereich des Gewerbegebietes
„Osnabrücker Straße/Paschenau“ in zweijährigem Rhythmus in der Zeit von
13:00 Uhr bis 18:00 Uhr, erstmals im Jahr 2005
- am ersten Sonntag im Juli aus Anlass der
Mesumer Kirmes für den Bereich Mesum in der Zeit außerhalb des
Hauptgottesdienstes für die Dauer von maximal 5 Stunden
- neu:
am zweiten Sonntag im September aus Anlass der Rheiner Straßenparty für den Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen der Bezirk „Auf dem Thie“ sowie die Außenbezirke Elte, Hauenhorst, Mesum, Gellendorf, Altenrheine/Paschenau, Rodde) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
- am 3. Sonntag im Oktober (Kirmessonntag)
für den Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen Außenbezirke Elte,
Hauenhorst, Mesum, Gellendorf, Altenrheine/Paschenau, Rodde) in der Zeit
von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
- neu:
am ersten Sonntag im November für den Bereich „Auf dem Thie in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Wenn dieser Sonntag oder der vorangehende Samstag auf einen Stillen Feiertag im Sinne des Sonn- und Feiertagsgesetzes fällt, wird die Sonntagsöffnung auf den nächsten zulässigen Sonntag im November verschoben.
- am ersten Adventssonntag aus Anlass des
Mesumer Weihnachtsmarktes für den Bereich Mesum in der Zeit außerhalb des
Hauptgottesdienstes für die Dauer von maximal fünf Stunden
- neu:
am zweiten Sonntag im Dezember des Jahres 2010 für den Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen die Außenbezirke Elte, Hauenhorst, Mesum, Gellendorf, Altenrheine/Paschenau, Rodde) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
- neu:
am ersten Sonntag im Januar des Jahres 2011 für den Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen die Außenbezirke Elte, Hauenhorst, Mesum, Gellendorf, Altenrheine/Paschenau, Rodde) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
§ 4
Inkrafttreten
Die 2. Änderung der
Verordnung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Anlagen
Anlage 1: Schriftverkehr