Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der HFA empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgende Änderungen des städtischen Wohnungsbauprogramms:

 

  1. Die Aufnahme der redaktionellen Änderungen in die Förderrichtlinien des städtischen Wohnungsbauprogramms (Anlagen 1 + 2).

 

  1. Die Aufhebung der Richtlinie zur Förderung besonderer Projekte (Anlage 3) und die Aufhebung der Richtlinie für die Vergabe von Aufwendungszuschüssen im Mietwohnungsbau (Anlage 4)

Begründung:

 

Zu 1. des Beschlussvorschlages:

Das Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen ist an die Stelle des bisherigen Wohnungsbauförderungsgesetzes getreten. Diese gesetzliche Änderung war erforderlich geworden, nachdem im Rahmen der Funktionalreform das Wohnungsrecht ausschließlich den Ländern vorbehalten ist. Die gesetzlichen Grundlagen des Bundes zum Wohnungsrecht sind, soweit erforderlich, in das Landesrecht (Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen) eingeflossen.

 

Im Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land NRW sind in den §§ 13 ff Regelungen zur Ermittlung und Prüfung der Einkommensverhältnisse enthalten, die maßgebend sind für die Bewilligung von Fördermitteln des Landes NRW im Eigentumsbereich und gleichzeitig Anwendung bei der Bewilligung von Fördermitteln aus dem städtischen Wohnungsbauprogramm finden.

 

Auch substanziell hat sich einiges geändert. Der Begriff des Einkommens wurde neu definiert. (Welche Einkünfte sind bei der Prüfung anzurechnen / Nicht alle Einkunftsarten sind anrechenbar!)

 

Bei der Beurteilung, welche Einkünfte der Einkommensprüfung zugrunde zu legen sind, wird nicht mehr auf die zukünftigen dauerhaften Einkünfte abgestellt, sondern die im Jahr vor der Antragstellung erzielten Einkünfte sind in der Regel anzurechnen.

 

Ebenfalls wurde die Einkommensgrenze für die dem „Haushalt“ zugehörigen Personen geringfügig angehoben. Der Begriff „Ehepaare, Familien und Alleinerziehende“ wurde durch den Begriff „Haushalt“ ersetzt.

 

Das bei der Bewilligung von Fördergeldern aus dem städtischen Wohnungsbauprogramm begünstige Förderobjekt soll nach den bisherigen Förderrichtlinien „möglichst in dem (Erhebungs-) Gebiet oder in der Nähe liegen“, in der die Sozialabgabe vom „Alteigentümer“ erhoben wurde.

Die bisherigen Erfahrungen bei gerichtlichen Auseinandersetzungen (Baugebiet Dutum) haben gezeigt, dass eine zielgenaue Verwendung derartiger Fördermittel angeraten ist. Deshalb soll zukünftig das Förderobjekt „in dem Gebiet liegen“, in dem der Beitrag von den Alteigentümern erhoben worden ist. 

 

 

Zu 2. des Beschlussvorschlages

Das städtische Wohnungsbauprogramm, gespeist aus der Sozialabgabe im Rahmen der Baulandproduktion, fördert

 

  1. Haushalte, die eine Eigentumsmaßnahme (Neubau/Ersterwerb) errichten und Förderdarlehen des Landes NRW erhalten, mit dem kommunalen Baukostenzuschuss;
  2. Haushalte, die eine Eigentumsmaßnahme (Neubau/Ersterwerb) errichten und Maßnahmen zur Reduzierung von Folgekosten nach einer Checkliste durchführen mit einem Zuschuss;
  3. Bauherren/Eigentümer von Wohnungen und Träger von Projekten, die die Sozialabgabe für ein vom HFA als förderfähig anerkanntes Projekt verwenden möchten mit einem einmaligen oder laufenden Zuschuss;
  4. Bauherren/Investoren von Mietwohnungen, die sich verpflichten, für einen bestimmten Zeitraum nur eine bestimmte Nettokaltmiete zu erheben mit einem Aufwendungszuschuss.

 

 

Die unter Punkt 1 und 2 aufgeführte Förderung der „Eigenheimer“ wird seit Bestehen des städtischen Förderprogramms von allen Berechtigten  in Anspruch genommen, die Fördermittel des Landes NRW bewilligt bekommen und deren Förderobjekt in einem Gebiet liegt, in dem die Sozialabgabe erhoben wurde.

Eine Anpassung der Förderkulisse wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht für notwendig erachtet.

Die förderfähigen Maßnahmen zur Reduzierung der Folgekosten nach Nr. 2 (siehe Richtlinien zu Nr. 2 und zugehörige Checkliste) werden den Anforderungen der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (EnEV) laufend angepasst. Eine Änderung der Checkliste ist daher noch nicht erforderlich.

 

Die Förderung besonderer Projekte zur Verwendung des Sozialbeitrages nach Nr. 3 ist bisher nicht abgerufen worden.

Dies liegt darin begründet, dass bisher kein „Alteigentümer/Träger ein Projekt als Alternative zur Förderung der „Eigenheimer“ (Nr. 1 u 2) zur Förderung eingereicht hat.

Es wird daher vorgeschlagen, auf diese Fördervariante zu verzichten.

 

Auch eine Förderung von Mietwohnungen mit einem Aufwendungszuschuss wurde bisher nicht abgerufen.

Der Zweck der Förderung ist, für einen bestimmten Personenkreis (Einkommensgrenze + 60 v.H.) die Miete auf einen Betrag von 4,-- €/m² Nettokaltmiete zu subventionieren.

Die für den geförderten Mietwohnungsbau in Rheine maßgebliche zulässige Nettokaltmiete beträgt 4,45 €/m². Es ist damit nicht mehr vermittelbar, einem Personenkreis (Einkommensgrenze + 60 v.H.) mit städtischer Förderung eine Nettokaltmiete von 4,-- €/m² zu ermöglichen und dem Mieter einer öffentlich geförderten Wohnung (Bei Einhaltung der Einkommensgrenze) eine Nettokaltmiete von 4,45 €/m² zuzumuten.

Die Fördervariante hat sich damit durch die Entwicklung der zulässigen Mieten im geförderten Mietwohnungsbau überholt und sollte daher aufgehoben werden.


Anlagen:

 

Anlage 1:     A 64-02 Richtlinien für die Vergabe von Baukostenzuschüssen
– Kommunaler Baukostenzuschuss -

 

Anlage 2:     A 64-03 Richtlinien für die Vergabe von städtischen Zuschüssen für die Förderung von Maßnahmen zu Reduzierung von Folgekosten

 

Anlage 3:     A 64-05 Richtlinien für die Vergabe von städtischen Zuschüssen für die Unterbringung von sonstigen Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen

 

Anlage 4:     A 64-04 Richtlinien für die Vergabe von Aufwendungszuschüssen im Mietwohnungsbau