Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der
Sozialausschuss nimmt den Sachstand zur Neuorganisation der SGB
II-Aufgabenwahrnehmung im Kreis Steinfurt zur Kenntnis.
Der
Sozialausschuss beauftragt die Verwaltung, mit dem Kreis Steinfurt Gespräche
mit dem Ziel zu führen, die unmittelbare Kostenbeteiligung nach § 5 Abs. 5
AG-SGB II durch eine entsprechende Satzungsregelung ab dem 01.01.2011 aufzuheben.
Begründung:
Der Sozialausschuss wurde zuletzt mit Vorlage 165/10 in der Sitzung am 16.03.2010 über den Sachstand und die Eckpunkte zur Neuorganisation der SGB II-Aufgabenträgerschaft im Kreis Steinfurt in Kenntnis gesetzt.
Der Kreistag des Kreis Steinfurt hat in seiner Sitzung am 26. Mai 2010 den Vorschlägen zur Neuorganisation SGB II - Aufgabenwahrnehmung zugestimmt.
Die Eckpunkte zur Neuorganisation lassen sich wie folgt zusammenfassen:
1. Die
Delegation/ Dezentralisierung der Gewährung finanzieller Leistungen auf die
Städte/Gemeinden bleibt erhalten, wobei ggfs. Einschränkungen bei der Unterhaltsheranziehung
vorzunehmen sind.
2. Sämtliche
Integrationsaufgaben werden bei der GAB AöR gebündelt. Ausnahmen sind nur mit
Zustimmung des Verwaltungsrates der GAB AöR möglich.
3. Eine
einheitliche Leitung im Bereich der Integrationsaufgaben wird hergestellt, auf
eine einheitliche Leitung vor Ort im Verhältnis Leistungssachbearbeitung und Integrationsaufgaben
wird verzichtet.
4. Die
Aufgaben der Leistungsgewährung und der Integrationsaufgaben sollen künftig in
allen Kommunen räumlich unter einem Dach wahrgenommen werden.
5. Die
GAB AöR bleibt bestehen, über ein verstärktes Controlling durch STARK in Abstimmung
mit der GAB AöR soll eine noch bessere Verklammerung mit dem Kreis erreicht werden.
6. Durch
Veränderung der Ablaufprozesse soll die
Zeitspanne bis zum ersten Gespräch mit dem Vermittler/ der Vermittlerin dadurch
verkürzt werden, dass schon nach einer ersten summarischen Prüfung, ob der/ die
Antragsteller/in voraussichtlich in Leistungsbezug kommen wird, die
Integrationskraft einzuschalten ist.
7. Die
strikte Aufteilung der Funktionen „Vermittlung“ und „Fallmanagement“ auf
verschiedene Spezialisten wird aufgegeben.
8. Die
Funktionen der Brückenjobkoordination bleiben unverändert erhalten. Eine
Veränderung des Schlüssels von 1:80 auf 1:100 soll erfolgen.
9. Im
Bereich der Unterhaltsheranziehung werden die Zuständigkeiten wie folgt geregelt:
Die Städte Rheine, Ibbenbüren, Emsdetten, Steinfurt und Lengerich nehmen die
Unterhaltssachbearbeitung (§§ 32 - 35 SGB II
10.
Dem Vorschlag der Fallmanagementstädte zur Übertragung
der personenbezogenen Vermittlung bei gleichzeitiger Einrichtung eines
zentralen Arbeitgeberservices wird nicht Rechnung getragen.
11.
Zur Stärkung der Steuerungs-, Unterstützungs- und
Kontrollfunktionen von STARK werden kostenneutral durch Umschichtung 9,5
zusätzliche Stellen sowie für die Unterhaltsheranziehung zusätzlich drei
Stellen eingerichtet. Die Umschichtung soll durch geringfügige Veränderungen im
Personalschlüssel für die Leistungssachbearbeitung, die Vermittlung,
Jobkoordination und die Leitungsanteile erreicht werden.
12.
Die Zahl der Regionalleiterstellen/ Regionalbezirke bei
der GAB AöR soll von derzeit drei auf fünf erhöht werden.
13.
Zur Koordinierung der örtlichen Arbeit bietet der Kreis
Steinfurt den Städten und Gemeinden an, örtliche Steuerungsgremien aus
Leitungskräften der jeweiligen Stadt, der GAB AöR und des Amtes STARK des
Kreises Steinfurt einzurichten.
14.
Nach Vorlage des Berichtes der GPA über die Prüfung des
Kreises im Jahre 2010 wird auf der Grundlage der dabei festgestellten
Ergebnisse entschieden, ob eine weitere Untersuchung zur Bildung von Kennzahlen
in Auftrag gegeben wird, die eine Bewertung der Neuorganisation der SGB
II-Aufgabenwahr-nehmung zulässt.
In der Gesamtstruktur bedeuten diese Vorschläge für die
künftige Organisationsstruktur:
Als SGB II-Aufgabenträger nimmt der Kreis die ihm
obliegenden Steuerungs-, Unterstützungs- und Kontrollfunktionen unmittelbar
durch das Amt 56 (STARK
Um eine größtmögliche Flexibilität und Marktnähe zu
erreichen, werden die Integrationsaufgaben bei der GAB AöR gebündelt.
Damit die neuen Strukturen fristgerecht zum 01.01.2011 umgesetzt werden können, müssen die erforderlichen Arbeiten zügig aufgenommen werden.
Auswirkungen der
Neuorganisation für die SGB II-Leistungsberechtigten
Das gesamte Leistungsspektrum
- Leistungssachbearbeitung
- Fallmanagement
- Vermittlung
- Brückenjobkoordination
wird weiterhin in einer Örtlichkeit, dem EEC, angeboten werden können.
Bisher wurde das Fallmanagement mit integrierter Leistungssachbearbeitung durch die Stadt Rheine aus einer Hand geleistet - zukünftig ist die Stadt Rheine nur zuständig für die Leistungssachbearbeitung ; die GAB AöR übernimmt das Fallmanagement. Die bisherigen Fallmanagement-KundInnen werde daher neben dem/der LeistungssachbearbeiterIn eine/n zusätzlichen AnsprechpartnerIn bei der GAB AöR bekommen.
Darüberhinaus wird die Zuständigkeit für das TeamArbeit
(Brückenjobkoordination in der Stadt Rheine
Auswirkungen der Neuorganisation
auf die Verwaltung
a.
Der Beschluss des Sozialausschusses der Stadt Rheine vom 05.03.2010 sah u.a. die Rückgabe der delegierten Aufgaben bei Nichtübertragung der aktiven Leistungen auf die Stadt Rheine vor. Dieser Beschluss wurde dem Landrat mit Schreiben vom 17.03.2010 und 29.04.2010 mitgeteilt.
Gem. § 5 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen (AG - SGB II NRW
Von diesem Recht hat der Kreistag in seiner Sitzung am 26. Mai 2010 Gebrauch gemacht und beschlossen, im Wege der Delegation die Aufgabenerledigung für die passiven Leistungen auf die Kommunen zu übertragen.
Die Stadt Rheine bleibt demnach auch ab dem 01.01.2011 Delegationsnehmer für den passiven Leistungsbereich und ist zur Aufgabenwahrnehmung verpflichtet. Die Delegation ist eine Entscheidung des Kreistages, die auch gegen den Willen einer Kommune erfolgen kann.
b.
Mit der Delegation der Aufgagen ist eine Kostenbeteiligung gem § 5 Absatz 5 AG - SGB II NRW verbunden:
Bei einer Heranziehung nach Absatz 2 tragen die Gemeinden 50 vom Hundert der Aufwendungen für kommunale Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Abweichend von Satz 1 können zugelassene Kreise durch Satzung im Benehmen mit den kreisangehörigen Gemeinden eine andere quotale Verteilung der Aufwendungen bestimmen, wenn die Beteiligung der kreisangehörigen Gemeinden an den Aufwendungen 50 vom Hundert nicht überschreitet. Die Kreise können durch Satzung einen Härteausgleich festgelegen, wenn infolge erheblicher struktureller Unterschiede im Kreisgebiet die Beteiligung kreisangehöriger Gemeinden an den Aufwendungen für diese zu einer erheblichen Härte führt. Abweichend können Kreise und kreisangehörige Kommunen auch eine andere Verteilung der Aufwendungen vereinbaren.
Der Kreis Steinfurt hat hinsichtlich der Kostenbeteiligung
der kreisangehörigen Gemeinden eine andere quotale Beteiligung festgelegt.
Hiernach beträgt die Beteiligung ab dem Jahr 2011 50 vom Hundert, nachdem zuvor
ab 2007 eine jährliche, stufenweise Anhebung (30%, 40%, 40%
Im Gesetzentwurf des SGB II wurde als Begründung für diese Kostenbeteiligung der Gemeinden angeführt, dass „durch die Leistungsgewährung aus einer Hand inklusive der Eingliederungsleistungen nach § 16 SGB II auch der kreisangehörige Bereich durch Aufgabenwahrnehmung im eigenen Namen für eine effektive Umsetzung des SGB II Sorge tragen und dadurch Einfluss auf die Entwicklung der Fallzahl nehmen kann“. Der Gesetzgeber ist also davon ausgegangen, dass die jeweiligen kreisangehörigen Gemeinden auch die Aufgaben der Vermittlung in Arbeit und der Qualifizierungsmaßnahmen übernehmen. Ansonsten hätte die ausdrückliche Erwähnung des § 16 SGB II, der insbesondere die Arbeitsvermittlung betrifft, keinen Sinn.
Wenn aber die Gemeinden die Aufgaben der Arbeitsvermittlung
und der Qualifizierungsmaßnahmen nicht übernommen haben, ist eine Kostenbeteiligung
dieser kreisangehörigen Gemeinden nicht sachgerecht, weil sie keinen
nennenswerten Einfluss auf die Abwicklung der Integrationsleistungen nach § 16
SGB II (Arbeitsvermittlung und Qualifizierung
Eine Beteiligung der kreisangehörigen Gemeinden an den hier in Rede stehenden Kosten nach SGB II ist ordnungspolitisch und rechtlich nur vertretbar, wenn die Gemeinden auch tatsächlich Einflussmöglichkeiten zur Reduzierung der Fallzahlen durch Vermittlung in Arbeit und durch Qualifizierungsmaßnahmen haben.
Solche Einflussmöglichkeiten hat die Stadt Rheine jedoch nicht, weil sie mit der Durchführung aktiver Integrationsleistungen, also mit der Vermittlung in Arbeit und mit der Qualifizierung, nicht beauftragt ist. Das gilt auch für alle anderen Städte und Gemeinden im Kreis Steinfurt.
Die maßgebliche Einflußmöglichkeit stellt nämlich die Akquise von Arbeitsstellen und die Vermittlung in Arbeit dar; diese Aufgabe ist im Kreis Steinfurt aber an die GAB AöR übertragen und fällt demzufolge nicht in die Zuständigkeit der Stadt Rheine.
Die sonstigen Steuerungsmöglichkeiten, wie z.B. die Einflußnahme auf die Höhe der örtlichen Unterkunftskosten, sind marginal. Im Übrigen sind die Unterkunftskosten auch durch den örtlichen Wohnungsmarkt bestimmt, so dass eine Einflussmöglichkeit nur auf die im Einzelfall ungemessenen Unterkunftskosten besteht.
Nachdem nunmehr auch noch das Fallmanagement und die Brückenjobkoordination an die GAB übertragen wird, kommt der Stadt Rheine hinsichtlich der Aktivierung von Leistungsberechtigten nur noch eine passive Rolle zu.
Damit ist nach Auffassung der Verwaltung nun erst recht der innere Begründungszusammenhang für eine unmittelbare Kostenbeteiligung nicht mehr gegeben.
Die Verwaltung ist hinsichtlich der Kostenbeteiligung mit dem Kreis Steinfurt bereits in Gesprächen. Eine Fortsetzung auf Leitungsebene ist für den 14. Juli 2010 vereinbart.
c.
Mit Wirkung vom 01.01.2011 werden die bisherigen Aufgaben des Fallmanagements und der Organisation der Brückenjobs an den Kreis Steinfurt bzw. GAB abgegeben.
Zur Zeit ist im Fallmanagement Personal unter Berücksichtigung bereits erfolgter Fluktuation auf noch 7,6 Stellenanteilen und bei der Organisation der Brückenjobs auf 1,14 Stellenanteilen gebunden.
Da zum Zeitpunkt 01.01.2011 nicht nur die Aufgabengebiete Fallmanagement und Organisation der Brückenjobs wegfallen, sondern gleichzeitig ein neuer Fallzahlschlüssel für die Leistungsgewährung und die damit verbundenen Leitungsanteile in Kraft tritt, errechnet sich der voraussichtliche Personalüberhang wie folgt:
Voraussichtliche Fallzahl:
2800 Bedarfsgemeinschaften (als neuer Basiswert
Der Bemessungsschlüssel beträgt 1:104 zzgl. 9 % Aufschlag für Leitung
d.h.: 29,35 Stellen werden bei dieser angenommenen Fallzahl in der Personalkostenabrechnung ab 2011 berücksichtigt.
Derzeit sind im Aufgabengebiet 33,33 Stellen unbefristet
besetzt. Hinzu kommen die Juristen (5,27 Stellenanteile
Die Differenz zwischen dem aus heutiger Sicht am 01.01.2011
vorhandenem Personal (33,33
Diese 3,98 Stellen teilen sich in 0,64 Stellen sozialpädagogische Fachkraft und in 3,34 Stellen gehobener nichttechnischer Dienst auf.
Der Kreis Steinfurt hat den bisherigen Fallmanagementstädten
angeboten, Personalüberhänge dadurch zu vermeiden, in dem kommunale Mitarbeiter(innen
Bevor
jedoch mit der GAB AöR konkrete Gespräche bezüglich einer Übernahme/
Personalgestellung von Mitarbeitern/innen aufgenommen werden, sind weitergehende
Überlegungen notwendig, da der tatsächliche Personalüberhang zum 01.01.2011
derzeit noch nicht konkret absehbar ist, da einige Besonderheiten (sich bereits
anbahnende Fluktuation im Aufgabenbereich, Rückkehr aus Elternzeit
In diese Überlegungen muss auch noch einfließen, dass gerade
dieser Aufgabenbereich in der Vergangenheit eine hohe Personalfluktuation mit
der Folge längerer Stellenvakanzen erfahren musste. Die vom Kreis Steinfurt
vorgegebene Obergrenze für die Personalkostenerstattung konnte deswegen auch
nie ausgeschöpft werden. Die damit verbundene erhöhte Arbeitsbelastung für die
Mitarbeiter/innen im Leistungsbereich ist auf Dauer nicht hinzunehmen. Nach der
neuen Kommunalabrechnungsverwaltungsvorschrift (KoA-VV
d.
Die Minderung des bisher eingesetzten Personals wird sich kaum auf die Nutzung der Gesamträumlichkeiten im EEC auswirken.
Bei Inkrafttreten des SGB II wurde eine Gesamtfallzahl von
2000 Bedarfsgemeinschaften (BG
Anfang 2005 wurden im EEC 30 Einzelbüros und 2 Büros mit einem zusätzlichen Ausbildungsplatz geschaffen.
Im Verlauf der Jahre 2005 bis 2006 hat sich die Fallzahl auf unerwartet hohe 3000 BG entwickelt. Um die erforderlichen Arbeitsplätze schaffen zu können, wurden die Ausbildungsplätze aufgegeben, Einzelbüros in Doppelbüros umgewandelt und 2 innenliegende Besprechungsräume als Büros genutzt.
Diese unzureichende und für Klienten und MitarbeiterInnen auf Dauer unzumutbare Situation ist zunächst zu bereinigen.
Mit dem Beschluss des Kreistages liegt der Personalbedarf bei der prognostizierten Fallzahl von 2800 BG nun bei 29,35 Stellen. Hiervon haben 3 Mitarbeiter/innen der zentralen Unterhaltssachbearbeitung ihre Büros im neuen Rathaus.
Für die verbleibenden Stellen im EEC sind 29 Büros notwendig. Die Personaleinsatzplanung für die Teilzeitkräfte erfordert einen leicht erhöhten Bürdobedarf, denn die Teilzeitkräfte sind zwecks optimalen Personaleinsatzes auf mehrere Teams verteilt. Ferner ist ein Büro für Information und Kundensteuerung zu berücksichtigen.
Der dann noch verbleibende Überhang von 2 Büros bildet die Raumreserve, um auf zukünftige Fallentwicklungen reagieren zu können.
Zwischen Verwaltung und GAB besteht Einigkeit, dass auf Grundlage der gegebenen Raumsituation allenfalls die gemeinsame Nutzung von Besprechungsräumen möglich ist. Hier sind jedoch noch abschließende Vereinbarungen zu treffen.