Betreff
Wechsel der Trägerschaft der Berufskollegs der Stadt Rheine
Vorlage
367/10
Aktenzeichen
II-1-ree
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Rat der Stadt Rheine fasst folgenden Beschluss:

 

Das faktische Vertragsverhältnis zwischen der Stadt Rheine und dem Kreis Steinfurt zur Schulträgerschaft der Rheiner Berufskollegs wird zum 30.09.10 aufgelöst. Die Trägerschaft geht entsprechend § 78 Abs. 2 Schulgesetz zum 01.10.10 auf den Kreis Steinfurt über.

 

Die Rückübertragung der Schulträgerschaft richtet sich nach einer separat zu verhandelnden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung.

 

Der Beschluss insgesamt steht unter dem Vorbehalt einer positiven Erklärung der Bezirksregierung Münster – Regierungspräsident – zum Schreiben der Stadt Rheine vom 23. Juni 2010.


Begründung:

 

Die Verwaltung wurde in der Ratssitzung am 18.05.10 beauftragt, ein Gespräch mit der Bezirksregierung Münster über einen vorübergehenden Wechsel der Trägerschaft der städtischen Berufskollegs zum Kreis Steinfurt zu führen mit dem Ziel, die Trägerschaft wieder bei der Stadt Rheine anzusiedeln, sobald sich die finanziellen Umstände wiederum zugunsten der Stadt Rheine geändert haben (Umsetzung Ifo-Gutachten).

 

Das Gespräch hat am 14.06.10 bei der Bezirksregierung stattgefunden. Teilgenommen haben Abteilungsdirektor Weber, Regierungsdirektor Risse, Regierungsdirektor Dr. Erlemann, Kreisdirektor Dr. Ballke, Bürgermeisterin Frau Dr. Kordfelder, Beigeordnete Frau Ehrenberg.

 

In der Besprechung wurde die derzeitige Trägerschaft der Berufskollegs in Rheine sowie eine vorübergehende Trägerschaft zum Kreis Steinfurt erörtert. Hierzu wurde von Seiten der Bezirksregierung folgende Rechtsansicht dargelegt:

 

  1. Trägerschaft

 

Aufgrund der Bestimmung in § 5 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Kreis und der Stadt Rheine vom 01.09.2006 ist diese zum 01.01.2008 (Umstellung des Rechnungswesens beim Kreis auf NKF; die Stadt Rheine hatte ihr Rechnungswesen bereits zum 01.01.2006 umgestellt) durch Zeitablauf außer Kraft getreten. Die eindeutige Formulierung der Vereinbarung lässt keinen anderen Schluss zu. Eine Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit der vereinbarten Regelungen wird nicht gesehen.

 

Da sich die beiden Vertragsparteien in der Folge aber so verhalten haben, als wenn die Vereinbarung weiterhin Gültigkeit hat, besteht seitdem ein faktisches Vertragsverhältnis. Demnach ist die Stadt Rheine weiterhin Trägerin der beiden Berufskollegs.


 

  1. Trägerwechsel

 

Nach § 5 letzter Satz der bisherigen Vereinbarung war die Vereinbarung mit einer Frist von 6 Monaten zum Schuljahresende einseitig kündbar. Da das faktische Vertragsverhältnis keine stärkere Bindung entfalten kann als die bisherige Vereinbarung, muss dieses Kündigungsrecht auch weiterhin gelten. Allerdings wäre dann eine Kündigung erst zum Schuljahr 2011/12 möglich.

 

Das faktische Vertragsverhältnis kann jedoch in beiderseitigem Einvernehmen zum Schuljahresende aufgelöst werden und die Trägerschaft entsprechend § 78 Abs. 2 SchulG auf den Kreis übergehen. Eine Rückübertragung der Trägerschaft auf die Stadt Rheine bei einer Änderung des Schüleransatzes im Gemeindefinanzierungsgesetz gem. § 78 Abs. 8 SchulG im Wege einer neuen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist möglich und würde schulaufsichtlich mitgetragen. Diese kann bei Auflösung des faktischen Vertragsverhältnisses bereits vereinbart werden.

 

Die Stadt Rheine und der Kreis Steinfurt schlagen vor, das faktische Vertragsverhältnis zum 30.09.10 aufzulösen.

 

Am 23.06.10 hat bereits der sog. „Kleine Arbeitskreis“ mit Vertretern des Schulamtes, der Kämmerei, des Rechnungsprüfungsamtes und der Gebäudewirtschaft des Kreises, Vertretern der Schulverwaltung, Gebäudewirtschaft und des Rechungsprüfungsamtes der Stadt Rheine sowie den beiden Schulleitern der Rheiner Berufskollegs getagt und Punkte, die im Zusammenhang mit einem Schulträgerwechsel zu klären sind, erörtert.

 

Daneben ist es erforderlich, einen Mietvertrag zwischen Kreis Steinfurt und Stadt Rheine für die Dauer der Interimslösung zu erstellen.

 

Ebenfalls wird ein Übertragungsvertrag, der eine Rückübertragung vorsieht, falls das Gemeindefinanzierungsgesetz sich wieder zugunsten der Stadt Rheine verändert, gefertigt werden.