Betreff
Bebauungsplan Nr. 326, Kennwort: "Görresstraße", der Stadt Rheine I. Beratung der Stellungnahmen 1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB 2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB II. Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt" III. Änderungsbeschluss gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB IV. Satzungsbeschluss nebst Begründung
Vorlage
399/10
Aktenzeichen
PG 5.1 - gro
Art
Beschlussvorlage

VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:

 

Den Anstoß für diese städtebauliche Planung im Bereich Hauenhorster Straße / Görresstraße (Stadtteil Dorenkamp) gab ein Antrag der Eigentümer zur Nachverdichtung. Es wird beabsichtigt, ein zur Zeit unbewohntes Mehrfamilienhaus zu ersetzen. In diesem Zusammenhang soll der bisher nicht baulich genutzte Block­innenbereich durch die Errichtung zusätzlicher Wohngebäude besser ausgenutzt werden. Der o. g. verbindliche Bauleitplan muss mit einer nachhaltigen, geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sein und kann demzufolge im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden.

 

Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB hat vom 6. Juli 2010 bis einschließlich 6. August 2010 stattgefunden. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht worden mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB beteiligt, d.h. insbesondere zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb eines Monats aufgefordert.

 

Über die während dieser Zeit vorgebrachten Stellungnahmen ist zu beraten. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, um danach den Satzungsbeschluss zu fassen.

 

Alle wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu dem Bebauungsplan (Anlage 2) und den textlichen Festsetzungen (Anlage 3) zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt sind. Die Begründung ist als Verdeutlichung der Entscheidungsfindung bzw. als Basismaterial bei gerichtlicher Abwägungskontrolle mit zu beschließen. Der Entwurf des Bebauungsplanes liegt ebenfalls bei (Anlagen 1).

 

 

 

 

BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgende Beschlüsse zu fassen:

 

I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1.      Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

          i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB

 

Es wird festgestellt, dass aus der Öffentlichkeit keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

 

 

2.      Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher

         Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

         i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB

 

 

2.1    Thyssengas GmbH, Postfach 10 44 51, 44044 Dortmund;

          Stellungnahme vom 03. August 2010

 

Inhalt:

 

„Gasfernleitung Borken – Rheine

Leitungsnr. 7350

Schutzstreifen 6,0 m

 

die RWE Transportnetz Gas GmbH ist am 24. Juli 2009 auf die Thyssengas GmbH verschmolzen worden. Thyssengas hat die gesetzliche Rechtsnachfolge der RWE Transportnetz Gas GmbH angetreten. Planungen der Träger öffentlicher Belange richten Sie bitte deswegen direkt an die Thyssengas GmbH, Kampstraße 49, in 44137 Dortmund.

 

Von dem o. g. Bebauungsplan ist die im Betreff genannte Gasfernleitung betroffen, die wir in einem Übersichtsplan, Maßstab 1:2.500, eingetragen haben. Zusätzlich haben wir den Betriebsplan Nr. 141 beigefügt.

 

Wir haben gegen den Bebauungsplan keine grundsätzlichen Bedenken, wenn

  1. die Leitungstrasse einschließlich Schutzstreifen in den Bebauungsplan übernommen wird,
  2. das beiliegende Merkblatt für die Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen berücksichtigt wird.“

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Dem Hinweis der Thyssengas GmbH wird gefolgt. Die Gasfernleitung und der Schutzstreifen werden entsprechend der eingegangenen Stellungnahme in den Bebauungsplan nachrichtlich aufgenommen und auch als Hinweis in die textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan aufgenommen.

 

 

2.2    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

 

 

 

Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:

 

II.     Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt"

 

Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt" zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 (s. Vorlage Nr. 296/10) und § 3 Abs. 2 BauGB sowie § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB sowie § 13 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauGB billigend zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.

 

 

 

III.    Änderungsbeschluss gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB

 

Gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB wird festgestellt, dass

 

a)      durch die Festsetzung von Lärmpegelbereichen die Grundzüge der Planung nicht berührt werden,

b)      die Öffentlichkeit durch diese marginale Korrektur nicht unmittelbar betroffen wird, sowie

c)      die Interessen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch diese Änderung nicht berührt werden.

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt die unter Punkt a) beschriebene Änderung des Entwurfes des Bebauungsplanes nach den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 2 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange).

 

 

 

IV.   Satzungsbeschluss nebst Begründung

 

Gemäß der §§ 2 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW S. 380)

wird der Bebauungsplan Nr. 326, Kennwort: "Görresstraße", der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.

 

Es wird festgestellt, dass der Bebauungsplan Nr. 326, Kennwort: "Görresstraße", der Stadt Rheine der Darstellung im wirksamen Flächennutzungsplan widerspricht und demzufolge einer Anpassung im Wege der Berichtigung, ohne weiteren politischen Beschluss bedarf.