VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:
Den Anstoß für diese
städtebauliche Planung im Bereich Hauenhorster Straße / Görresstraße
(Stadtteil Dorenkamp) gab ein Antrag der Eigentümer zur Nachverdichtung. Es
wird beabsichtigt, ein zur Zeit unbewohntes Mehrfamilienhaus zu ersetzen. In
diesem Zusammenhang soll der bisher nicht baulich genutzte Blockinnenbereich
durch die Errichtung zusätzlicher Wohngebäude besser ausgenutzt werden. Der o. g.
verbindliche Bauleitplan muss mit einer nachhaltigen, geordneten
städtebaulichen Entwicklung vereinbar sein und kann demzufolge im beschleunigten
Verfahren durchgeführt werden.
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB hat vom 6. Juli 2010 bis einschließlich 6. August 2010 stattgefunden. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht worden mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB beteiligt, d.h. insbesondere zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb eines Monats aufgefordert.
Über die während dieser Zeit vorgebrachten Stellungnahmen ist zu beraten. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, um danach den Satzungsbeschluss zu fassen.
Alle wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu dem Bebauungsplan (Anlage 2) und den textlichen Festsetzungen (Anlage 3) zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt sind. Die Begründung ist als Verdeutlichung der Entscheidungsfindung bzw. als Basismaterial bei gerichtlicher Abwägungskontrolle mit zu beschließen. Der Entwurf des Bebauungsplanes liegt ebenfalls bei (Anlagen 1).
BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:
Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgende Beschlüsse zu fassen:
I. Beratung der Stellungnahmen
1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
i.V.m. § 13 a Abs. 2
Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB
Es wird festgestellt, dass aus der Öffentlichkeit keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB
2.1 Thyssengas
GmbH, Postfach 10 44 51, 44044 Dortmund;
Stellungnahme vom 03. August 2010
Inhalt:
„Gasfernleitung Borken –
Rheine
Leitungsnr. 7350
Schutzstreifen 6,0 m
die RWE Transportnetz Gas
GmbH ist am 24. Juli 2009 auf die Thyssengas GmbH verschmolzen worden.
Thyssengas hat die gesetzliche Rechtsnachfolge der RWE Transportnetz Gas GmbH
angetreten. Planungen der Träger öffentlicher Belange richten Sie bitte
deswegen direkt an die Thyssengas GmbH, Kampstraße 49, in 44137 Dortmund.
Von dem o. g.
Bebauungsplan ist die im Betreff genannte Gasfernleitung betroffen, die wir in
einem Übersichtsplan, Maßstab 1:2.500, eingetragen haben. Zusätzlich haben wir
den Betriebsplan Nr. 141 beigefügt.
Wir haben gegen den
Bebauungsplan keine grundsätzlichen Bedenken, wenn
- die Leitungstrasse einschließlich Schutzstreifen
in den Bebauungsplan übernommen wird,
- das beiliegende Merkblatt für die Aufstellung von
Flächennutzungs- und Bebauungsplänen berücksichtigt wird.“
Abwägungsempfehlung:
Dem Hinweis der Thyssengas GmbH wird gefolgt. Die Gasfernleitung und der Schutzstreifen werden entsprechend der eingegangenen Stellungnahme in den Bebauungsplan nachrichtlich aufgenommen und auch als Hinweis in die textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan aufgenommen.
2.2 Sonstige
Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:
II. Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des
Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt"
Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt" zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 (s. Vorlage Nr. 296/10) und § 3 Abs. 2 BauGB sowie § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB sowie § 13 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauGB billigend zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.
III. Änderungsbeschluss
gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB
Gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB wird festgestellt, dass
a) durch die Festsetzung von Lärmpegelbereichen die Grundzüge der Planung nicht berührt werden,
b) die Öffentlichkeit durch diese marginale Korrektur nicht unmittelbar betroffen wird, sowie
c) die Interessen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch diese Änderung nicht berührt werden.
Der Rat der Stadt Rheine beschließt die unter Punkt a) beschriebene Änderung des Entwurfes des Bebauungsplanes nach den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 2 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange).
IV. Satzungsbeschluss nebst Begründung
Gemäß der §§ 2 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW S. 380)
wird der Bebauungsplan Nr. 326, Kennwort: "Görresstraße", der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.
Es wird festgestellt, dass der Bebauungsplan Nr. 326, Kennwort: "Görresstraße", der Stadt Rheine der Darstellung im wirksamen Flächennutzungsplan widerspricht und demzufolge einer Anpassung im Wege der Berichtigung, ohne weiteren politischen Beschluss bedarf.