Betreff
Schulkostenbeitrag des Kreises Steinfurt für die Berufskollegs der Stadt Rheine - Abschluss einer neuen Vereinbarung mit dem Kreis
Vorlage
221/06
Aktenzeichen
II-1-40-ree
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Schulausschuss empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Die Stadt Rheine schließt mit Wirkung vom 01.01.2002 mit dem Kreis Steinfurt die nachfolgende neue öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Errichtung und Fortführung von Bildungsgängen der Berufskollegs und die Zahlung von Schulkostenbeiträgen:

 

 

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Errichtung und Fortführung von Bildungsgängen der Berufskollegs und die Zahlung von Schulkostenbeiträgen Kreis Steinfurt – Stadt Rheine

 

Zwischen dem Kreis Steinfurt, vertreten durch den Landrat, und der Stadt

Rheine, vertreten durch die Bürgermeisterin, wird aufgrund der §§ 1 und 23 – 25 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 01. Oktober 1979 (GV NRW S. 621) folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlossen:

 

§ 1

 

Die Stadt Rheine übernimmt gem. § 78 Abs. 8 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2005 (GV NRW S. 102) für den Bereich der Stadt Rheine und der Gemeinde Neuenkirchen die gesetzliche Pflichtaufgabe des Kreises Steinfurt, Bildungsgänge der Berufskollegs zu errichten und fortzuführen.

 

§ 2

 

Zur Koordination und Zusammenarbeit aller Berufskollegs im Kreis Steinfurt wird ein Ausschuss gebildet, dem die Leiter der öffentlichen Berufskollegs sowie Vertreter der Schulträger Kreis Steinfurt und Stadt Rheine angehören.

 

§ 3

 

Der Kreis Steinfurt zahlt an die Stadt Rheine zu den Kosten der in ihrer Trägerschaft befindlichen Berufskollegs einen Schulkostenbeitrag, der sich auf der Grundlage des jährlichen Zuschussbedarfs nach dem Rechnungsergebnis wie folgt berechnet:

 

  1. Die Stadt Rheine ermittelt für jedes Haushaltsjahr die Einnahmen und Ausgaben ihrer Berufskollegs im Verwaltungshaushalt. Von dem errechneten Zuschussbedarf werden die nach dem Finanzausgleichsgesetz anfallenden Schlüsselzuweisungen nach dem Schüleransatz – vermindert um die darauf anfallende Kreisumlage - abgezogen.

 

  1. Die Stadt Rheine ermittelt für jedes Haushaltsjahr die Einnahmen und Ausgaben ihrer Berufskollegs im Vermögenshaushalt, wie z. B. Einrichtungs- und Lehrmittelkosten, bauliche Sanierungsmaßnahmen und erforderliche Kosten für Schulneubauten und Schulerweiterungen.

 

  1. Das Land NRW stellt seit dem 01.01.2002 den Schulträgern anstelle der bisherigen Einzelförderung eine jährliche Schulpauschale zur Verfügung. Diese Schulpauschale muss zunächst zur Finanzierung der Ausgaben nach Ziffer 2 sowie der Ausgaben nach Ziffer 1, soweit sie im Rahmen der Vorgaben des Landes NRW zu den abrechnungsfähigen Kosten gehören, eingesetzt werden.

 

  1. Ergibt sich bei der jährlichen Saldierung ein Zuschussbedarf, so trägt der Kreis Steinfurt hiervon 2/3 als Schulkostenbeitrag. Die Zahlung wird nach Feststellung des Rechnungsergebnisses fällig.

 

  1. Soweit die Schulpauschale für die Berufskollegs der Stadt Rheine nicht für die Ausgaben nach Ziffer 1 und 2 zweckentsprechend verwendet werden kann, sind die nicht in Anspruch genommenen Mittel in der jährlichen Abrechnung mit dem Kreis Steinfurt darzustellen und als Restbestand in das Folgejahr vorzutragen.

 

  1. Investitionen, die im Einzelfall den Betrag von 100.000 Euro überschreiten, sind dem Kreis Steinfurt rechtzeitig anzuzeigen und bedürfen seiner vorherigen Zustimmung.

 

 

§ 4

 

Alle Fragen der Durchführung dieser Vereinbarung sind möglichst einverständlich zu regeln. Über Streitigkeiten entscheidet die Bezirksregierung in Münster endgültig.

 

 

§ 5

 

Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Die Vereinbarung gilt, bis der Kreis Steinfurt und die Stadt Rheine ihr Rechnungswesen auf das NKF umgestellt haben. Gleichzeitig tritt die Vereinbarung vom 08.11./08.12.1976 außer Kraft. Jeder Beteiligte kann die Vereinbarung mit einer Frist von 6 Monaten zum Schluss eines Schuljahres schriftlich kündigen.

 

 

Steinfurt, den                                                    Rheine, den

 

Für den Kreis Steinfurt                             Für die Stadt Rheine

 

gez. Unterschriften                                            gez. Unterschriften

 


Begründung:

 

a)   Rechtsgrundlage

 

Nach § 78 Abs. 2 und 4 des SchulG NRW ist der Kreis Steinfurt verpflichtet, Bildungsgänge der Berufskollegs zu errichten und fortzuführen. Diese gesetzliche Verpflichtung hat für den Bereich der Stadt Rheine und der Gemeinde Neuenkirchen die Stadt Rheine übernommen. Grundlage ist die mehrfach geänderte öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Errichtung und Fortführung von Berufsschulen und anderen berufsbildenden Schulen und die Zahlung von Schulkostenbeiträgen vom 08.11./08.12.1976.

 

 

b)   Finanzierung

 

Der Kreis Steinfurt zahlt an die Stadt Rheine zu den Kosten der in ihrer Trägerschaft stehenden beruflichen und kaufmännischen Schulen einen Schulkostenbeitrag, der sich auf der Grundlage des Zuschussbedarfes nach dem Rechnungsergebnis errechnet. Der Schulkostenbeitrag beträgt nach der bisherigen Vereinbarung 2/3 des Zuschussbedarfs. Ferner wurden aufgrund von Einzelvereinbarungen Kreisbeihilfen für berufliche Schulbaumaßnahmen gewährt. Einzelheiten sind im § 3 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung geregelt.

         

 

c)    Veränderung der Rahmenbedingungen

 

Seit dem 01.01.02 stellt das Land den Schulträgern anstelle der bisherigen Einzelförderung eine Schulpauschale zur Verfügung. Diese Schulpauschale darf für den Bau und den Erwerb, die Modernisierung und Sanierung sowie die Errichtung und Ausstattung von Schulgebäuden eingesetzt werden. Insbesondere diese Veränderung der Rahmenbedingungen macht eine

Überarbeitung der bestehenden Vereinbarung mit dem Kreis Steinfurt erforderlich. Nach mehreren Verhandlungsrunden haben sich die Vertreter des Kreises Steinfurt und der Stadt Rheine auf den im Beschlussvorschlag formulierten Vereinbarungsentwurf verständigt. Es wurde vereinbart, dass auf der Grundlage dieses Entwurfes Entscheidungen der politischen Gremien eingeholt werden.

 

 

Eckpunkte der neuen vertraglichen Regelung

 

  1. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird mit Wirkung vom 01.01.02 neu gefasst.

 

  1. Die Schulpauschale wird insgesamt für die beiden Berufskollegs der Stadt Rheine rückwirkend ab 01.01.02 angerechnet. Eine schulscharfe Anrechnung erfolgt nicht.

 

  1. Die Schulpauschale ist zunächst zur Finanzierung der Ausgaben des Vermögenshaushalts sowie der Ausgaben des Verwaltungshaushalts, soweit sie im Rahmen der Vorgaben des Landes NRW zu den anrechnungsfähigen Kosten gehören, einzusetzen.

 

  1. Soweit die Schulpauschale nicht in vollem Umfang für die Ausgaben nach Ziffer 3 verwandt werden kann, sind die verbleibenden Mittel als Restbestand in das Folgejahr vorzutragen.

 

  1. Ergibt sich bei der jährlichen Saldierung ein Zuschussbedarf, so trägt der Kreis Steinfurt hiervon 2/3 als Schulkostenbeitrag.

 

  1. Investitionen, die im Einzelfall den Betrag von 100.000 Euro überschreiten, sind dem Kreis Steinfurt rechtzeitig anzuzeigen und bedürfen seiner vorherigen Zustimmung.

 

  1. Die Höchstbetragsregelung in § 3 Ziffer 3 Satz 4 der bisherigen Vereinbarung entfällt, da sie den veränderten Rahmenbedingungen nicht mehr entspricht und seit Jahren nicht mehr angewandt wird.