Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Rat der Stadt
Rheine beschließt die 3. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt
Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im
Gebiet der Stadt Rheine vom 28.11.2006.
Begründung:
Die
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im
Gebiet der Stadt Rheine vom 28. November 2006 wurde zuletzt modifiziert durch
die 2. Änderungsverordnung vom 13.Juni 2010. Gegenstand dieser Änderung waren
eine Beschränkung der Ladenöffnung aus Anlass des Martinsmarktes auf den Bezirk
„Auf dem Thie“ sowie die Verlegung des verkaufsoffenen Sonntages für den innerstädtischen
Bereich auf den zweiten Sonntag im Dezember 2010 bzw. auf den ersten Sonntag im
Januar 2011.
Jetzt beantragen die
Geschäftsleute des „Industriegebietes Güterverkehrszentrum“ die Festlegung
eines verkaufsoffenen Sonntages am 3.Sonntag im März, beginnend mit dem 20.
März 2011. Wegen der gesetzlich vorgegebenen Höchstzahl von vier
verkaufsoffenen Sonntagen je Jahr würde das Gewerbegebiet auf die Sonntagsöffnung
am jeweils letzten Sonntag im März („Hexen treiben den Winter aus“) verzichten.
Aus dem Antrag der
Vertreter des Industriegebietes Güterverkehrszentrum geht hervor, dass dieses
Gebiet der Rheiner Bürgerschaft nur sehr unzureichend bekannt ist. Auch die
Teilnahme an den bereits satzungsmäßig festgeschriebenen verkaufsoffenen
Sonntagen brachte wohl nicht den erwünschten Erfolg. Im Gegenteil wurde die
Resonanz in den letzten Jahren immer geringer.
Bei dem
Industriegebiet Güterverkehrszentrum handelt es sich um einen räumlich klar
begrenzten Bezirk, bestehend aus der Röntgenstraße, der von-Liebig-Straße und
der Daimlerstraße mit zurzeit etwa 15 anliegenden Gewerbebetrieben. Durch den
Verzicht auf die Teilnahme an der Sonntagsöffnung aus Anlass der innerstädtischen
Veranstaltung „die Hexen treiben den Winter aus“ wird die gesetzliche
Höchstzahl von 4 verkaufsoffenen Sonntagen nicht überschritten.
Vonseiten der
Verwaltung wird vorgeschlagen, dem Antrag der Geschäftsleute des
Industriegebietes Güterverkehrszentrum zuzustimmen und die Ordnungsbehördliche
Verordnung der Stadt Rheine wie folgt zu ergänzen:
3. Änderung der
Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Rheine über das Offenhalten von
Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Rheine vom 28.
November 2006
Aufgrund des § 6 (4)
des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz –LÖG
NRW) vom 16. November 2006 (GV NRW S. 516) wird von der Stadt Rheine als
örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates vom …….. folgende 3.
Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Rheine über das
Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt
Rheine verordnet:
§ 1
Ladenöffnungszeiten an
Sonntagen
Verkaufsstellen dürfen über die allgemeinen Ladenschlusszeiten
hinaus geöffnet sein:
- neu:
am dritten Sonntag im März für das „Industriegebiet Güterverkehrszentrum“ in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
- am letzten Sonntag im März aus Anlass
des Frühlingsstarts (Hexen treiben den Winter aus) für den Bereich der
Rheiner Innenstadt (ausgenommen die Außenbezirke Elte, Hauenhorst, Mesum,
Gellendorf, Altenrheine/Paschenau, Rodde und das Industriegebiet
Güterverkehrszentrum) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
- am ersten oder zweiten Sonntag im April
aus Anlass der Gewerbeschau für den Bereich des Gewerbegebietes
„Osnabrücker Straße/Paschenau“ in zweijährigem Rhythmus in der Zeit von
13:00 Uhr bis 18:00 Uhr, erstmals im Jahr 2005
- am ersten Sonntag im Juli aus Anlass der
Mesumer Kirmes für den Bereich Mesum in der Zeit außerhalb des
Hauptgottesdienstes für die Dauer von maximal 5 Stunden
- am zweiten Sonntag im September aus
Anlass der Rheiner Straßenparty für den Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen
der Bezirk „Auf dem Thie“ sowie die Außenbezirke Elte, Hauenhorst, Mesum,
Gellendorf, Altenrheine/Paschenau, Rodde) in der Zeit von 13:00 Uhr bis
18:00 Uhr
- am 3. Sonntag im Oktober (Kirmessonntag)
für den Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen Außenbezirke Elte,
Hauenhorst, Mesum, Gellendorf, Altenrheine/Paschenau, Rodde) in der Zeit
von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
- am ersten Sonntag im November für den
Bereich „Auf dem Thie“ in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Wenn
dieser Sonntag oder der vorangehende Samstag auf einen Stillen Feiertag im
Sinne des Sonn- und Feiertagsgesetzes fällt, wird die Sonntagsöffnung auf
den nächsten zulässigen Sonntag im November verschoben.
- am ersten Adventssonntag aus Anlass des
Mesumer Weihnachtsmarktes für den Bereich Mesum in der Zeit außerhalb des
Hauptgottesdienstes für die Dauer von maximal fünf Stunden
- am zweiten Sonntag im Dezember des
Jahres 2010 für den Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen die
Außenbezirke Elte, Hauenhorst, Mesum, Gellendorf, Altenrheine/Paschenau,
Rodde) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
- am ersten Sonntag im Januar des Jahres
2011 für den Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen die Außenbezirke
Elte, Hauenhorst, Mesum, Gellendorf, Altenrheine/Paschenau, Rodde) in der
Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
§ 4
Inkrafttreten
Die 3. Änderung der Verordnung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft.