Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Rat der Stadt Rheine nimmt gemäß § 31 Abs. 1 Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO) die „Leitlinie zur Ausführung der Budgetierung an den Schulen der Stadt Rheine“ zur Kenntnis.
Begründung:
Anstoß
Acht Studenten der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung haben im
Rahmen einer Projektarbeit das Thema „Schulbudgetierung
und Schulgirokonten bei der Stadt Rheine“ untersucht.
Die Projektarbeit gliederte sich in folgende
drei Bereiche
- Ist-Analyse
- Rechtliche Anforderungen
- Handlungsempfehlungen
Im Rahmen der Ist-Analyse
wurde die bisherige Ausführung der Schulbudgetierung aus verschiedenen
Perspektiven betrachtet.
Im Zusammenhang mit Klärung der rechtlichen
Anforderungen wurde von der Projektgruppe folgende Feststellung getroffen:
„Die
Schulbudgetierung in Rheine stammt aus der Zeit vor der grundlegenden Änderung
des kommunalen Haushaltsrechts. Wesentliche Anpassungen wurden bislang nicht
vorgenommen.“
Bei den Handlungsempfehlungen
wurden die Möglichkeiten einer zentralen bzw. dezentralen Aufgabenwahrnehmung
der Kontoführung untersucht.
Grundlage für die Erarbeitung der Handlungsempfehlungen waren die
Ergebnisse aus der Klärung der rechtlichen Anforderungen die zu folgenden Schlussfolgerungen geführt haben:
-
Änderungen bei der Ausführung der Schulbudgetierung
sind aus rechtlicher Sicht unumgänglich.
-
Vorteile des bisherigen Verfahrens sollten soweit
wie möglich erhalten bleiben.
-
Dezentrale Kontoführung ist nicht zwingend für eine
effektive Budgetierung.
-
Kommunikation und Datenfluss zwischen Schulen und
Stadtverwaltung sind zu verbessern.
-
Für ein zukünftiges Verfahren ist die
Verbindlichkeit (Formulierung und Einhaltung von Vorgaben) sicherzustellen.
Die von den Studenten erarbeiteten Handlungsempfehlungen
zu einer dezentralen Kontoführung konnten nach Einschätzung des betreuenden
Dozenten und der Stadt Rheine aufgrund
von festgestellten rechtlichen Problemen nicht überzeugen.
Die Projektarbeit schließt mit folgendem Fazit:
-
Die Schulbudgetierung hat für die Schulen in Rheine
erhebliche Vorteile.
-
Derzeitiges Verfahren ist mit der geänderten
Rechtslage nicht vereinbar.
-
Gesucht sind Änderungen, die die Vorteile erhalten
und die Einhaltung der Rechtsvorschriften ermöglichen.
-
Zentrale Kontoführung und Buchhaltung ist für eine
wirtschaftliche und ordnungsmäßige Abwicklung vorteilhaft. (Alternativvorschlag
der Student/innen kann nicht überzeugen.)
-
Voraussetzungen für ein gutes Verfahren:
Verbindlicher Handlungsrahmen und verbesserte Kommunikation.
-
Zentrale Kontoführung muss die Freiheit der Schulen
in der Budgetverwaltung nicht einschränken!
-
Aufwand für die Mittelverwaltung (Kontoführung,
Listenabgleich, …) in den Schulen kann reduziert werden.
Aktueller Verlauf
Auf Basis dieser Empfehlung
hat der Stadtkämmerer im Rahmen einer Informationsveranstaltung am 12. Juli
2010 den anwesenden Schulleiter/innen und Mitarbeiter/innen mitgeteilt, dass
eine Anpassung der organisatorischen Abwicklung der Schulbudgetierung an die
rechtlichen Anforderungen des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (
Aus diesem Grunde
fand am 12. September 2010 auf Einladung der Schulverwaltung eine Besprechung
mit Vertreter/innen des schulformbezogenen Arbeitskreises, Mitarbeiter/innen
der Schulverwaltung, der Örtlichen Rechnungsprüfung und der Finanzbuchhaltung
statt, um die weitere Vorgehensweise abzustimmen.
Ein von Seiten der
Finanzbuchhaltung auf Basis der aktuell geltenden gesetzlichen Grundlagen
erarbeiteter Entwurf einer „Leitlinie zur Ausführung der Budgetierung an den
Schulen der Stadt Rheine“ wurde zwischenzeitlich zwischen Mitarbeiter/innen der
Schulverwaltung, der Örtlichen Rechnungsprüfung und der Finanzbuchhaltung
eingehend erörtert und die endgültige Fassung, in der nun vorgelegten
Ausführung abschließend einvernehmlich festgelegt. In einer gemeinsamen
Besprechung mit den Vertreter/innen des schulformbezogenen Arbeitskreises, der
Schulverwaltung und der Finanzbuchhaltung am 9. Dezember 2010 wurde dieser
Entwurf erörtert und zwischen allen Beteiligten einvernehmen erzielt.
Rechtliche
Grundlagen
Grundsätzlich müssen in jeder Gemeinde
die Aufgaben der Finanzbuchhaltung nach § 93 GO NRW ordnungsgemäß erledigt
werden. Dabei ist der sichere Umgang mit Zahlungsmitteln und des Weiteren auch
die sichere Verwahrung und Verwaltung von Vermögensgegenständen sowie von
Unterlagen besonders zu gewährleisten. Aus diesem Grund wurde im § 31 GemHVO
bestimmt, dass die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hierzu nähere
Vorschriften zu erlassen hat.
Diese Regelung stärkt aus Sicht des
Gesetzgebers die kommunale Selbstverwaltung. Sie erlaubt den Gemeinden die
angemessene Berücksichtigung örtlicher Gegebenheiten (wie etwa die örtliche
Verwaltungsorganisation) und verdeutlicht die eigene Verantwortung, insbesondere
hinsichtlich des Umgangs mit Zahlungsmitteln und Wertgegenständen.
Bei der Ausgestaltung der örtlichen
Regelungen müssen die rechtlichen Vorgaben (Standards) so ausgestaltet und
ergänzt werden, dass kein Widerspruch zwischen den örtlichen Festlegungen und
den haushaltsrechtlichen Bestimmungen entsteht. Dabei ist auch auf Sachverhalte
Rücksicht zu nehmen, die nicht oder nur zum Teil gestaltbar sind.
„Der Rheine Weg“
Mit der Einführung des
Aus Sicht des Gesetzgebers sind darüber
hinaus aber auch Erweiterungen oder Detaillierungen unter Berücksichtigung der
örtlichen Gegebenheiten zu jeder Zeit durch die Gemeinde bestimmbar. Dies
geschieht für die Schulbudgetierung mit der nun vorgelegten „Leitlinie zur
Ausführung der Budgetierung an den Schulen der Stadt Rheine“.
Kenntnisnahme durch den Rat
Die örtlichen Regelungen sind gem. § 31
Abs. 1 Satz 3 GemHVO dem Rat zur Kenntnis zu geben.
Aus Sicht des Gesetzgebers werden
hierdurch die Rechte des Rates in örtlich bedeutsamen Angelegenheiten
gesichert. Auch wenn die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister verantwortlich
für die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsgangs der gesamten Verwaltung
ist und die örtliche Vorschrift zur Sicherung der ordnungsgemäßen Erledigung
der Aufgaben der Finanzbuchhaltung zu erlassen hat, stellt diese Vorschrift
eine Besonderheit für den gemeindlichen Verwaltungsablauf dar.
Anlagen:
Leitlinie zur Ausführung der Budgetierung an den Schulen der Stadt Rheine