Betreff
Sachstand zur Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie für die Stadt Rheine - Lärmaktionsplan
Vorlage
021/11
Aktenzeichen
5.1-go
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Stadtentwicklungsausschuß nimmt den Sachstand zur Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie zur Kenntnis.


Begründung:

 

Mit der Erstellung des sogenannten Lärmaktionsplanes wird die I. Stufe zur Umsetzung der EU-Umgebungslärmrichtlinie abgeschlossen. Aufgrund vielfältiger Verzögerungen wurden die (Nicht-Ballungsraum-) Kommunen durch das MUNLV  (Minist. f. Umwelt, Natur, Landwirtschaft u. Verbraucherschutz NRW) aufgefordert, die Lärmaktionspläne zur Weiterleitung an die Europäische Union bis zum Jahresende 2010 abschließend fertig zu stellen; die Frist gemäß Richtlinie war bereits am 18. Juli 2008 abgelaufen. Der von der Stadt Rheine vorgelegte Lärmaktionsplan ist als Anlage beigefügt. Er entspricht dem von der Landesregierung zur Verfügung gestellten Musteraktionsplan sowie dem RdErl. des MUNLV vom 7.2.2008 und damit den formalen Mindestanforderungen der EU-Richtlinie.

 

Ergänzend werden in der folgenden Grafik die Zuständigkeiten wiedergegeben. Die Stadt Rheine gehört nicht zu den sogenannten Ballungsräumen. Die Haupteisenbahnstrecken werden durch das Eisenbahnbundesamt kartiert. Die Lärmberechnung der Hauptverkehrsstraßen wird in Nordrhein-Westfalen durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) durchgeführt. Die Berechnung erfolgt nach EU-einheitlichen und in Deutschland bislang nicht angewandten Berechnungsvorschriften. Weder die EU-Richtlinie noch die nationale Gesetzgebung benennt anzuwendende Grenzwerte. Durch o.g. Runderlaß werden in Nordrhein-Westfalen sogenannte Auslösewerte von L DEN 70 dB(A) und L NIGHT von 60 dB(A) formuliert. Diese Werte sind in den Lärmkarten kenntlich gemacht. Werden nach diesem Erlaß an Wohnungen, Schulen, Krankenhäusern oder anderen schutzwürdigen Gebäuden diese Werte erreicht oder überschritten, liegen Lärmprobleme im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes vor. Zur Regelung dieser Lärmprobleme und Lärmauswirkungen sind Lärmaktionspläne von den Gemeinden aufzustellen. Die Lärmaktionsplanung impliziert eine Beteiligung der Öffentlichkeit, der politischen Gremien, der Behörden und der Träger öffentlicher Belange. Planungen zum Schutz einzelner Objekte sind nicht erforderlich. Bei nur geringen Betroffenheiten kann die Lärmaktionsplanung mit der Bewertung der Lärmsituation abgeschlossen sein.

 

 

 

 

Zusammenfassende Auswertung:

 

1.                  Straßenlärm

Für die kartierten und zu berücksichtigenden Straßenabschnitte der Autobahn A30 sowie der Bundesstraßen B65 und B481 sind nachts insgesamt 216 Personen einer Lärmbelastung von > 60 dB(A) und tags insgesamt 169 Personen einer Lärmbelastung > 70 db(A) ausgesetzt. Für die Bundesstraßen wurden bis auf den Abschnitt der B65 Hoovestraße - Elter Straße in der Vergangenheit passive lärmmindernde Maßnahmen (Schallschutzfenster) umgesetzt.

 

Den Abschnitten ohne Maßnahmen sind lediglich nachts 58 und tags 43 betroffene Personen zuzuordnen.

 

Nach der Freigabe der Autobahn A30 hat die Stadt Rheine mehrfach Versuche unternommen, für Betroffene Anwohner Maßnahmen der Lärmsanierung zu erreichen.

 

 

2.                  Schienenlärm

Die Betroffenenzahlen fallen für die Eisenbahnstrecken mit nachts 600 und tags 370 Personen höher aus. Im Bereich Schienenlärm wird seitens des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ausschließlich auf das Programm „Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes“ verwiesen. Der in Rheine betroffene Schienenabschnitt ist Bestandteil dieses Programms. Danach kann mit einer Maßnahmenumsetzung allerdings erst mittelfristig gerechnet werden. Die Stadt Rheine hat das Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mehrfach und schon vor Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie auf die bestehende Lärmproblematik aufmerksam gemacht, mit dem Ziel eine zeitnähere Umsetzung zu erwirken. Diesem Anliegen wurde bislang allerdings nicht entsprochen.

 

 

3.                  Zuständigkeiten

Wenngleich die Kommunen die Lärmaktionsplanung durchzuführen haben, sind die lärmmindernden Maßnahmen mit den Trägern (DB-Netz AG und Straßen.NRW) abzustimmen. Eine gesetzliche Pflicht zur Umsetzung von im Lärmaktionsplan festgeschriebenen Maßnahmen besteht für die Träger nicht. Dementsprechend ist die Beteiligung der Träger an der Lärmaktionsplanung zurückhaltend. Beide Träger berufen sich auf die von ihnen anzuwendenden tlw. freiwilligen Lärmminderungsprogramme. Erschwerend ist in diesem Zusammenhang, dass die Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Schallimmissionen dieser Programme sich von den Berechnungen nach der EU-Umgebungsrichtlinie unterscheiden und die o.g. Träger nur Werte berücksichtigen, die den ihrem Programm zugrundeliegenden Berechnungsverfahren entsprechen. Im Bereich Straßenverkehr bedeutet dieses, dass der Träger Straßen.NRW zunächst eigene Berechnungen (nach RLS 90) durchführt, um zu Aussagen über sanierungswürdige Abschnitte zu gelangen. Die Stadt Rheine hat dem Straßenbaulastträger die ausgewerteten Ergebnisse der Kartierung zur Prüfung vorgelegt. Es wird Auskunft darüber erwartet, ob die Kriterien für eine weitergehende Lärmsanierung erfüllt sind oder andere Maßnahmen der Lärmminderung durchgeführt werden können.

 

Fazit:

Aufgrund der oben näher beschriebenen Situation hinsichtlich Betroffenheit beim Straßenlärm und Zuständigkeiten wurde seitens der Stadt Rheine die Lärmaktionsplanung auf das vorgeschriebene Mindestmaß ausgelegt bzw. mit der Auswertung abgeschlossen.

 

 

Ausblick:

Entsprechend untenstehender Grafik geht die Umsetzung der Umgebungslärm-Richtlinie mit der neuen Kartierung, welche am 30. Juni 2012 abgeschlossen werden soll, in die II. Stufe.

 

 

 

Die für das Stadtgebiet von Rheine voraussichtlich zu kartierenden Hauptverkehrsstraßen und - eisenbahnstrecken der II. Stufe sind in den nachfolgenden Abbildungen dargestellt.

 

Kartierungsumfang Hauptverkehrsstraßen - 2. Stufe (> 3Mio. KFZ/a)

 

 

 

Nach Abschluss der II. Stufe werden die Kartierungen alle fünf Jahre wiederholt.

 

Im Vergleich zur ersten Kartierung lassen die Ergebnisse der zweiten Kartierung eine größere Betroffenheit erwarten. Demzufolge ergeben sich andere Anforderungen an die Lärmaktionsplanung. Auch wenn die Umsetzung der Maßnahmen höchstens zu geringen Teilen in den Händen der Stadt Rheine liegt, ist davon auszugehen, dass die Stadt Rheine unter erweiterter Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden ein abgestimmtes Maßnahmenkonzept zur Minderung der Lärmbelastung zu entwickeln hat.

 

Dieses wird voraussichtlich die Errichtung einer fachstellenübergreifenden Arbeitsgruppe erforderlich machen. Hierzu sind wahrscheinlich auch stadt- und verkehrsplanerische Strategiekonzepte einzubringen, wie z.B. Veränderungen am Verkehrsnetz oder im Bereich des ÖPNV.


Anlagen:

 

Anlage 1: Bericht zum Lärmaktionsplan

Anlage 1.1: Verkehrsmengen und Straßenabschnitte

Anlage 1.2: Betroffenenanalyse Hauptverkehrsstraßen

Anlage 1.3: Lärmstatistik Hauptverkehrsstraßen

Anlage 1.4: Lärmstatistik Hauptschienenverkehr