Betreff
Einziehung von Teilstücken der Hünenborgstraße
Vorlage
104/11
Aktenzeichen
I-5-ke
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Die vorgebrachten Einwendungen gegen die Absicht der Stadt Rheine zwei Teilstücke der Hünenborgstraße, Gemarkung Rheine-Stadt, Flur 119, Flurstück 598 tlw. und 642 tlw., einzuziehen, werden zurückgewiesen.

 

Einziehungsbeschluss:

 

Die zwei Teilstücke der Hünenborgstraße, Gemarkung Rheine-Stadt, Flur 119, Flurstück 598 tlw. und 642 tlw., werden hiermit gem. § 7 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) eingezogen, weil überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles für die Beseitigung vorliegen und eine Verkehrsbedeutung nicht mehr gegeben ist.

 

 


Begründung:

 

Die Teilstücke aus der Hünenborgstraße, die zur Einziehung anstehen, sind gemäß dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan, nicht mehr als Verkehrsfläche ausgewiesen. Die vorhandene Asphaltdecke soll abgetragen und anschließend eingegrünt werden. Die Teilstücke verbleiben im Eigentum der Stadt Rheine. Die in diesen Flächen liegenden Leitungen der Stadtwerke sollen erhalten bleiben. Zur Sicherung und Unterhaltung der Leitungen sind im Bebauungsplan entsprechende Geh-, Fahr- und Leitungsrechte eingetragen.

 

Die Einziehung der Straße begründet sich in den Festsetzungen des Bebauungsplanes, die Gründe des öffentlichen Wohles für die Beseitigung der Straßenflächen gelten demnach als festgestellt. Ferner wird die Verkehrsfunktion auf den neuen Straßenzug übertragen. Eine Verkehrsbedeutung ist daher für diese Teilstücke nicht mehr gegeben.

 

Die Einziehungsabsicht ist vom Bauausschuss der Stadt Rheine in seiner Sitzung am 25. November 2010 unter der Vorlagennummer 565/10 beschlossen worden. Die amtliche Bekanntmachung ist am 6. Dezember 2010 erfolgt. Gegen die Einziehung sind wie folgt Einwendungen erhoben worden.

 

Einspruch eines Bürgers von 14. Dezember 2010

 

„ .. gegen die geplante Einziehung von Teilstücken der Hünenborgstraße möchte ich hiermit widersprechen. Gemäß dem rechtsgültigen Bebauungsplan „Gronauer Straße/Thieberg“ hat die Hünenborgstraße eine neue Linienführung erhalten. Der im Jahr 2008 angeregten Änderung des Bebauungsplanes, die Hünenborgstraße in ihrer Linienführung nicht zu ändern, haben die betroffenen Grundstückseigentümer nicht zugestimmt. Vor dem Hintergrund wurde vorgeschlagen, die in Rede stehenden Teilstücke zumindest als Fuß- und Radwegverbindung zu erhalten. Diese Lösung hat sich in den vergangenen zwei Jahren bewährt. Unter Berücksichtigung der entstehenden Kosten für den Rückbau und die Eingrünung rege ich an, die Teilstücke als Fuß- und Rückweg zu erhalten.“

 

Abwägung

Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 34, Kennwort: „Gronauer Straße/Thieberg“, die auch die geänderte Linienführung der Hünenborgstraße ausweist, ist seit dem 24.11.2004 rechtsverbindlich. Gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes wird für die einzuziehenden Teilflächen  der Hünenborgstraße keine öffentliche Verkehrsfläche mehr ausgewiesen. Zur Sicherung der Versorgungsleitungen in den einzuziehenden Straßenflächen sind Geh-, Fahr- und Leitungsrechte zugunsten der Versorgungsträger begründet. Eine Nutzung als Fuß- und Radweg, wie in dem Einspruch gefordert, widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, zumal die Verkehrsfunktion auf den neuen Straßenzug der Hünenborgstraße übertragen wurde. Auch die einmaligen Kosten für den Rückbau der Straße können als Begründung des Einspruches nicht gelten, da durch die Einziehung der Straßenteile die Unterhaltungskosten auf Dauer eingespart werden und die Straßenteile ferner dauerhaft aus der Verkehrssicherungspflicht fallen. Der Einspruch ist aus diesen Gründen zurück zuweisen.


Anlagen:

 

Lageplan