Betreff
Eintragung der Fläche der ehemaligen Flakstellung am Waldhügel als ortsfestes Bodendenkmal in die Dekmalliste der Stadt Rheine
Vorlage
176/11
Aktenzeichen
I-5.6-gr
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Bauausschuss nimmt die mündlichen Ausführungen des Herrn Dr. Grünewald vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe – Archäologie für Westfalen - in der heutigen Sitzung zur Kenntnis. Er stimmt aufgrund des Antrages des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 07.01.2011 (Anlage 1) der Einleitung eines förmlichen Verfahrens zur Eintragung der in der Anlage 2 dargestellten Fläche als ortsfestes Bodendenkmal in die Denkmalliste der Stadt Rheine zu.


Begründung:

 

Auf die Vorlage Nr. 072/11 zur Sitzung des Bauausschusses am 17.02.2011 wird verwiesen. In dieser Sitzung wurde der Beschluss zur Einleitung eines förmlichen Verfahrens zur Eintragung der ehemaligen Flakstellung am Waldhügel in die Denkmalliste vertagt, da Zweifel an der Denkmaleigenschaft dieser Fläche geäußert wurden und sich diese Fläche in Privateigentum befindet. Es wurde der Wunsch geäußert, dass Herr Dr. Grünewald vom LWL – Amt Archäologie für Westfalen - die Bedeutung und den Wert dieser Fläche für die Archäologie in einer Sitzung des Bauausschusses erläutert und für die Beantwortung sich dort ergebender Fragen zur Verfügung steht.

 

Herr Dr. Grünewald wird in der Sitzung des Bauausschusses einen mündlichen Bericht zur Bedeutung von Bodendenkmälern für archäologische Untersuchungen sowie die Verfahrensweise in dem Umgang mit Bodendenkmälern abgeben. Darüber hinaus wird er den konkreten Antrag zur Eintragung der genannten Fläche am Waldhügel erläutern.

 

Zur rechtlichen Situation ist vorab festzustellen, dass die Stadt Rheine als Untere Denkmalbehörde gehalten ist, diese Fläche als ortsfestes Bodendenkmal in die Denkmalliste einzutragen, wenn die Denkmaleigenschaft feststeht, § 3 (1) DSchG NRW. Es ist dabei unerheblich, ob sich die Fläche im Eigentum der Stadt Rheine, einer anderen Gebietskörperschaft oder in privatem Eigentum befindet. Die Eintragung eines Denkmals in die Denkmalliste erfolgt gemäß § 3 (2) DSchG NRW im Benehmen mit dem Landschaftsverband von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers oder des Landschaftsverbandes.

 

Vor der Eintragung in die Denkmalliste ist allerdings ein förmliches Verfahren durchzuführen, in welchem dem Eigentümer der Antrag mit der Begründung der Denkmaleigenschaft zur Kenntnis gegeben wird; außerhalb erhält er die Möglichkeit sich innerhalb einer angemessenen Frist zu der beabsichtigten Eintragung in die Denkmalliste zu äußern.

 

Erst nach der Durchführung dieses Verfahrens erfolgt – nach entsprechender Beschlussfassung des Bauausschusses – die Eintragung in die Denkmalliste. Über die Eintragung ist gemäß § 3 (4) DSchG NRW ein Bescheid zu erteilen; dieser Bescheid kann im Verwaltungsrechtsweg angefochten werden.

 

Abschließend ist zu erwähnen, dass der LWL gemäß § 21 (4) das Recht hat, unmittelbar eine Entscheidung der obersten Denkmalbehörde (Ministerium für Bauen und Verkehr NRW) herbeizuführen, wenn die Stadt Rheine von der Äußerung des Landschaftsverbandes abweichen will.