Betreff
Eintragung des ehemaligen Wasserturms der Bahn an der Hauenhorster Straße in die Denkmalliste der Stadt Rheine
Vorlage
177/11
Aktenzeichen
I-5.6-gr
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Bauausschuss stimmt aufgrund des Antrages des LWL – Amt für Denkmalpflege in Westfalen einschließlich der Denkmalwertbegründung (s. Anlage) der Einleitung eines förmlichen Verfahrens zur Eintragung des ehemaligen Wasserturms der Bahn an der Hauenhorster Straße in die Denkmalliste der Stadt Rheine zu.


Begründung:

 

Aufgrund der Anregung durch den ehemaligen ehrenamtlich Beauftragten für Denkmalpflege, Herr Meier, den derzeitigen ehrenamtlich Beauftragten für Denkmalpflege, Herrn Klein sowie den Heimatverein Rheine 1877 e.V. haben der LWL –Amt für Denkmalpflege in Westfalen und die Untere Denkmalbehörde der Stadtverwaltung Rheine den ehemaligen Wasserturm der Bahn hinsichtlich seines möglichen Denkmalwertes überprüft. Beide Behörden sind der Auffassung, dass es sich aufgrund der in der Denkmalwertbegründung aufgeführten Gründe um ein Baudenkmal im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 DSchG NRW handelt.

 

Der ehemalige Wasserturm der Bahn befindet sich sei einigen Jahren in privatem Eigentum. Anlässlich des gemeinsamen Ortstermins mit den Denkmalbehörden haben die Eigentümer zu erkennen gegeben, dass sie die Eintragung des ehemaligen Wasserturms nicht wünschen.

 

Zu der rechtlichen Situation ist festzustellen, dass die Stadt Rheine als Untere Denkmalbehörde gehalten ist, den ehemaligen Wasserturm in die Denkmalliste einzutragen, wenn die Denkmaleigenschaft feststeht (§ 3 Abs. 1 DSchG NRW.). Es ist dabei unerheblich, ob sich die Fläche im Eigentum der Stadt Rheine, einer anderen Gebietskörperschaft oder in privatem Eigentum befindet.

Die Eintragung eines Denkmals in die Denkmalliste erfolgt gemäß § 3 Abs. 2 DSchG NRW im Benehmen mit dem Landschaftsverband von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers oder des Landschaftsverbandes.

 

Vor der Eintragung in die Denkmalliste ist ein förmliches Verfahren durchzuführen, in welchem dem Eigentümer der Antrag mit der Begründung der Denkmaleigenschaft (Denkmalwert) zur Kenntnis gegeben wird; außerdem erhält er die Möglichkeit sich innerhalb einer angemessenen Frist zu der beabsichtigten Eintragung zu äußern.

 

Erst nach der Durchführung dieses Verfahrens erfolgt – nach entsprechender Beschlussfassung des Bauausschusses – die Eintragung in die Denkmalliste. Über die Eintragung ist gemäß § 3 Abs. 4 DSchG NRW ein Bescheid zu erteilen; dieser Bescheid kann im Verwaltungsrechtsweg angefochten werden.

 

Abschließend ist zu erwähnen, dass der LWL gemäß § 21 Abs. 4 DSchG NRW das recht hat, unmittelbar eine Entscheidung er obersten Denkmalbehörde (Ministerium für Bauen und Verkehr NRW) herbeizuführen, wenn die Stadt Rheine von der Äußerung des Landschaftsverbandes abweichen will.