Betreff
Zusammenfassung des Hauptzuges Hünenborgstraße mit der Stichstraße Hünenborgstraße zu einer Erschließungseinheit (53014-01612)
Vorlage
184/11
Aktenzeichen
FB 5.8-hf
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Die selbstständige Hünenborgstraße von Haus Nr. 66 bis Haus Nr. 89 und die von ihr abzweigende selbstständige Stichstraße Hünenborgstraße werden bei der Erhebung von Erschließungsbeiträgen zu einer Erschließungseinheit zusammengefasst.


Begründung:

 

Die Hünenborgstraße von Haus Nr. 66 bis Haus Nr. 89 und die von ihr abzweigende Stichstraße Hünenborgstraße werden in Bauabschnitten hergestellt. Der 1. Bauabschnitt der Hünenborgstraße südlich der Gronauer Straße wurde 2008 hergestellt. Jetzt werden der 2. Bauabschnitt nördlich der Gronauer Straße und die vom 1. Bauabschnitt abzweigende in östliche Richtung verlaufende Stichstraße hergestellt.

 

Zum Zeitpunkt der Vorausleistungserhebung des 1. Bauabschnittes im August 2008 war eine getrennte Abrechnung der jeweils selbstständigen Erschließungsanlagen Hünenborgstraße von Haus Nr. 66 bis Haus Nr. 89 und der Stichstraße Hünenborgstraße vorgesehen.

 

Durch das neue Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. Juni 2009 zur Bildung von Erschließungseinheiten ist die Stadt gezwungen, eine Erschließungseinheit zu bilden, da alle Voraussetzungen hierfür erfüllt sind:

 

1.   Zwischen den beiden Anlagen besteht eine funktionelle Abhängigkeit. Die Stichstraße kann ihre Erschließungsfunktion nur im Zusammenhang mit dem Hauptzug erfüllen. Der Fahrzeugverkehr kann nur von dem Hauptzug in die Stichstraße einfahren und muss diesen auf dem gleichen Weg wieder verlassen.

 

2.   Die Anlieger des Hauptzuges werden durch die Zusammenfassung der beiden Erschließungsanlagen nicht höher belastet.

 

3.   Bei getrennter Abrechnung würden die Grundstücke an der Hauptstraße im Vergleich mit den Grundstücken an der Nebenstraße mit um mehr als ein Drittel höheren Kosten belastet.

 

Der Punkt 3 der vg. Voraussetzungen ist neu gegenüber der bisherigen Rechtsprechung und zwingt die Stadt im vorliegenden Fall zum Zusammenschluss der beiden selbstständigen Erschließungsanlagen zu einer Erschließungseinheit.

 

Vorläufige Berechnungen nach geschätzten Baukosten haben einen vorläufigen einheitlichen  Beitragssatz für die Erschließungseinheit von ca. 17,00 € pro qm Abrechnungsfläche ergeben.


Anlagen:

 

Anlage 1 – Auszug aus der Flurkarte