Betreff
Aufhebung des kw - Vermerkes für die Stelle 2246 "Leistungsgewährung nach dem SGB XII" im Fachbereich 2
Vorlage
212/11
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Sozialausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss den kw - Vermerk für die Stelle 2246 „Leistungsgewährung nach dem SGB XII“ im Fachbereich 2 zum 01.08.2011 aufzuheben und den Stellenplan entsprechend zu ändern.

 


Begründung:

 

 

I.     Allgemeine Ausgangssituation – Stellen- und Personalkostenkonsolidierungskonzept

 

Angesichts der sich dramatisch verschlechternden finanziellen Rahmenbedingungen und der daraus resultierenden allgemeinen Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung wurde im Jahre 2006 das sog. Stellen- und Personalkostenkonsolidierungskonzept entwickelt und am 5. 12. 2006 im Haupt- und Finanzausschuss beraten (Vorlage 508/06).

Im Rahmen dieses Konzeptes wurden alle Stellen der Stadtverwaltung verschiedenen Prioritäts- und Maßnahmenkategorien zugeordnet. Grundgedanke ist hierbei, dass beim Freiwerden einer Stelle entschieden wird, ob sie wiederbesetzt werden muss oder eingespart werden kann.

Die im Rahmen dieses Konzeptes definierten Kategorien und Maßnahmen sind in der Anlage 1 dargestellt.

 

Die überwiegende Zahl der Planstellen bei der Stadt Rheine ist den Maßnahmenkategorien II. und III. zugeordnet. Daraus folgt, dass bei jeder Stellenvakanz teilweise aufwändige organisatorische Überprüfungen durchgeführt werden müssen. Die für derartige Organisationsuntersuchungen in der Stadtverwaltung zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen sind sehr begrenzt. Die Beauftragung externer Organisationsberater ist zum einen sehr teuer und zum anderen hinsichtlich der praktischen Umsetzbarkeit der Ergebnisse erfahrungsgemäß kritisch zu bewerten. Daher wurde in der Stadtverwaltung ein internes System entwickelt und eine Arbeitsgruppe „Organisationsuntersuchung“ eingerichtet. Unter der Moderation des Fachbereiches „Interner Service“ führen die Controller/innen aller 6 Fachbereiche der Stadtverwaltung stellenbezogene organisatorische Überprüfungen durch. Erste verwaltungsinterne Untersuchungsergebnisse dieser Arbeitsgruppe liegen bereits vor und werden in die nächsten Stellenplanberatungen einfließen.

In diesem Sinne wurden Einzelheiten des Stellen- und Personalkostenkon-solidierungskonzeptes in mehreren Sitzungen der Strategie- und Finanzkommission dargestellt und intensiv diskutiert.

 

 

 

II.   Personalbedarfs- und Entwicklungsplanung 2008 – 2015

 

Zur konkreten Ausgestaltung des Stellen- und Personalkostenkonsolidie-rungskonzeptes war es notwendig, für einen überschaubaren Planungszeitraum die zu erwartende personelle Entwicklung bei der Stadtverwaltung zu betrachten. Zu diesem Zweck wurde im Jahre 2008 eine Personal-bedarfs- und Entwicklungsplanung für den Zeitraum 2008 – 2015 erstellt. Dabei wurde deutlich, dass es zahlreiche Einflussfaktoren gibt, die in einer Verwaltung unserer Größenordnung kaum statistisch planbar sind. Für eine annähernd realistische Planung war es daher insbesondere erforderlich, die im Planungszeitraum zu erwartende Fluktuation möglichst realistisch einzuschätzen. Neben den bekannten Altersgrenzen ist dabei auch ein früheres Ausscheiden aus dem aktiven Dienst der Stadt Rheine im Rahmen der Altersteilzeit eine feste Planungsgröße.

Unter Berücksichtigung der erkennbaren Faktoren ist davon auszugehen, dass bis zum Ende des Planungszeitraumes 80 Personen aus dem aktiven Dienst der Stadt Rheine ausscheiden werden. Auf dieser Grundlage können nach Einschätzung der Verwaltung bis 2015 18 Planstellen eingespart werden. 39 Stellen sollen durch die Einstellung und Übernahme von Auszubildenden und 23 Stellen extern wieder besetzt werden. Nach dem derzeitigen Planungsstand wird dieses Ziel erreichbar sein. Einzelheiten zur Personalbedarfs- und Entwicklungsplanung sollen im Herbst 2011 in der Strategie- und Finanzkommission sowie im Rahmen des 3. Umsetzungsberichtes Anfang 2012 dargestellt werden.

 

 

 

III.  Gewährung von Altersteilzeit (ATZ) als Element der Personal-bedarfs- und Entwicklungsplanung 2008 – 2015

 

Um das Ziel des Stellen- und Personalkostenkonsolidierungskonzeptes erreichen zu können, ist eine möglichst planbare und sozialverträgliche Fluktuation erforderlich. Im Rahmen dieses sog. aktiven Fluktuationsmanagements hat der Rat der Stadt Rheine eine Grundsatzregelung über die Gewährung von Altersteilzeit bei der Stadt Rheine beschlossen. Von dieser Möglichkeit haben in den Jahren 2009 und 2010 insgesamt 33 Mitarbeiter/innen Gebrauch gemacht, so dass die Personalbedarfs- und Entwicklungsplanung insofern auf eine relativ realistische Basis gestellt werden konnte.

 

 

 

IV.  Ausweisung von kw – Vermerken im Rahmen der Stellenpläne 2010 und 2011

 

Die nach der Personalbedarfs- und Entwicklungsplanung 2008 – 2015 vorgesehenen 18 Stelleneinsparungen können aufgrund der Systematik dieses Konzeptes im Voraus nicht in allen Fällen konkret stellenbezogen benannt werden. Gleichwohl hat die Verwaltung in mehreren Sitzungen der Strategie- und Finanzkommission und im HFA erklärt, dass sie dieses Ziel bis zum Ende des Planungszeitraumes erreichen wird.

Wegen dieser fehlenden Konkretisierung der Stelleneinsparungen hat der Rat der Stadt Rheine im Wege der Stellenplanberatungen 2010 und 2011 festgelegt, dass die altersteilzeitbedingt frei werdenden Planstellen einen kw – Vermerk erhalten. Dieser Vermerk bedeutet, dass die jeweils betroffenen Stellen mit dem Ausscheiden des Stelleninhabers bzw. der Stelleninhaberin „wegfallen“, also für eine Wiederbesetzung nicht mehr zur Verfügung stehen.

Die Verwaltung hat bei verschiedenen Gelegenheiten darauf hingewiesen, dass das Instrument der kw- Vermerke im Kontext des Stellen- und Personalkostenkonsolidierungskonzeptes kein geeignetes Mittel ist, die gesteckten Ziele schneller oder effizienter zu erreichen. Gleichwohl wurde die kw – Vermerke aus dem Stellenplan 2010 in den Stellenplan 2011 übernommen; verbunden mit der Forderung, bei Freiwerden einer entsprechenden Stelle in den zuständigen Ratsgremien über die Aufhebung jedes einzelnen kw – Vermerkes zu entscheiden.

 

 

 

V.    Aufhebung des kw – Vermerkes bei der Stelle 2246 „Leistungsgewährung nach dem SGB XII“ im Fachbereich 2

 

1.    Einstufung der Stelle

 

Die Stelle 2246 ist im aktuellen Stellenplan nach Besoldungsgruppe A 9 m.D. mit einem kw – Vermerk ausgewiesen.

 

Der Stelleninhaber scheidet am 31.07.2011 altersteilzeitbedingt aus.

 

Im Rahmen des Stellen- und Personalkostenkonsolidierungskonzeptes ist diese Stelle der

 

Prioritätenkategorie 1.1 „Pflichtaufgabe ohne Gestaltungsmöglichkeit. Die Stelle ist per Gesetz vorgeschrieben, es besteht kein Handlungsspielraum.“

 

und der

 

Maßnahmeneinteilung II „Vor Wiederbesetzung sind detaillierte organisatorische Überprüfungen erforderlich. Die Leistung muß bis zum Abschluss der Untersuchungen erbracht werden.“

 

zugeordnet.

 

 

 

2.    Aufgaben der „Leistungsgewährung nach dem SGB XII“

 

Das Sozialhilferecht ist seit dem 1. Januar 2005 im zwölften Buch des Sozialgesetzbuch (SGB XII) geregelt. Seitdem gewährleisten die Sozialhilfe und das Arbeitslosengeld II nach dem SGB II gemeinsam das soziokulturelle Existenzminimums. Während Alg II die Hilfebedürftigen bekommen, die in Bedarfsgemeinschaft mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen leben, gibt es Sozialhilfe für die nicht (mehr) erwerbsfähigen, sei es beispielsweise wegen Alters oder wegen Erwerbsunfähigkeit.

 

Das SGB XII kennt folgende Leistungsarten:

 

  1. Hilfe zum Lebensunterhalt (laufende Sozialhilfe zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums), (§§ 27 – 40 SGB-XII)
  2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (laufende Sozialhilfe für Menschen ab 65 Jahren sowie für dauerhaft voll Erwerbsgeminderte zwischen 18 und 65 Jahren (§§ 41–46 SGB-XII)
  3. Hilfen zur Gesundheit (vorbeugende Gesundheitshilfe, Hilfe bei Krankheit, Hilfe zur Familienplanung, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft, Hilfe bei Sterilisation), (§§ 47 – 52 SGB-XII)
  4. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, (§§ 53 – 60 SGB-XII)
  5. Hilfe zur Pflege, (§§ 61 – 66 SGB-XII)
  6. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, (§§ 67 – 69 SGB-XII)
  7. Hilfe in anderen Lebenslagen (Blindenhilfe, Altenhilfe, Hilfe in sonstigen Lebenslagen, Bestattungskosten), (§§ 70 – 74 SGB-XII)

 

sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.

 

Träger des SGB XII sind der Landschaftsverband Westfalen-Lippe und der Kreis Steinfurt, die allerdings ermächtigt sind, Aufgaben zu delegieren. Im Rahmen dieser Delegation ist die Stadt Rheine derzeit für alle ambulanten Leistungen mit Ausnahme der Hilfe zur Pflege und der Blindenhilfe zuständig.

 

 

 

3.    Entwicklung der Fallzahlen und Stellenbemessung

 

Die Fallzahlen sind seit Einführung des SGB XII kontinuierlich gestiegen und werden, da die Fallzahlentwicklung maßgeblich von der demografischen Entwicklung bestimmt ist, auch zukünftig weiter ansteigen:

 

 

Summe Fälle

Anzahl Stellen

Fälle pro Stelle

01.12.2005

643

5

128,6

01.12.2006

681

5

136,2

01.12.2007

729

5

145,8

01.12.2008

788

5,36

147

01.12.2009

810

5,44

148,9

01.12.2010

807

4,94

163,4

01.06.2011

845

4,94

171,1

 

Lediglich von 2009 nach 2010 hat es eine Unterbrechung bei den steigenden Fallzahlen gegeben, da der Kreis Steinfurt zum 01.01.2010 die Delegation der Hilfe zur Pflege zurückgenommen hat und deswegen 41 Fälle an den Kreis Steinfurt abgegeben wurden. Die Abgabe dieser zeitaufwändigeren Teilaufgabe ermöglichte gleichzeitig eine höhere Fallzahlzuordnung pro Mitarbeiter.

 

Mit der Frage der Stellenbemessung hat sich die unter Ziffer I schon erwähnte Arbeitsgruppe „Organisationsuntersuchung“ ausführlich beschäftigt. Als Ergebnis wurde festgehalten, dass eine Stellenbemessung von 170 Fällen pro Stelle angemessen ist. Dieser Wert wurde aus der vom Kreis Steinfurt vorgebenen Stellenbemessung für das SGB II i.H.v. 114 Fällen/Stelle abgeleitet. Bei der Betrachtung der Unterschiede zwischen den beiden Aufgaben ergab sich eine um 50 % höhere Fallbemessung im SGB XII.

 

 

 

4.    Fazit:

 

Angesichts der absehbaren Fallzahlentwicklung ist die Nachbesetzung der Stelle zum 1.8.2011 unbedingt erforderlich, da anderenfalls auf die verbleibenden MitarbeiterInnen im Aufgabengebiet eine unzumutbare Fallzahlmehrbelastung von 25 % und mehr entstünde. Damit wäre eine ordnungsgemäße Sachbearbeitung nicht mehr gewährleistet.