Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Sozialausschuss nimmt den Sachstandsbericht SGB II - gesetzliche Neuerungen zur Kenntnis
Begründung:
Der
Sachstandsbericht hat das Ziel, die Mitglieder des Ausschusses über die Neuerungen
im SGB II zu informieren. Insbesondere die neuen Leistungen des Bildungs- und
Teilhabepaketes und deren Auswirkungen für die Stadt Rheine bedürfen einer
Erläuterung.
Sachdarstellung:
Nach langwierigen Verhandlungen haben Bundestag und Bundesrat am 25.02.2011 das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und
zur Änderung des Zweiten und Zwölften Sozialgesetzbuches
beschlossen. Es ist am 24.03.2011 veröffentlicht worden und
zum 01.04.2011 in Kraft getreten. Das Gesetz enthält neben der
Einführung des Bildungs- und Teilhabepakets eine große Anzahl von Änderungen
des materiellen Rechts (Höhe des Regelsatzes, Übernahme der Kosten der
Warmwasserbereitung, Anrechnung von Einkommen, Ermächtigung für die Länder, die
Kreise zu ermächtigen oder zu verpflichten, durch Satzung zu
bestimmen, in welcher Höhe Aufwendungen für Unterkunft
und Heizung angemessen sind, etc.).
Aufgrund des langwierigen Gesetzgebungsverfahrens wurde die
Gesetzesänderung mit einer Rückwirkung zum 01.01.2011 verabschiedet. Dieses
führte zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand, um die Änderungen in den
Regelsätzen, Mehrbedarfszuschlägen, Heizkosten, etc. in allen Fällen nachzuberechnen,
auszuzahlen und die Bescheide zu erteilen.
Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes
Ein besonderer und neuer Schwerpunkt ist das Bildungs- und
Teilhabepaket, dass nun mit seinen Leistungen in den §§ 28 und § 29 SGB II
verankert ist. Anspruchsberechtigt sind hiernach Kinder, Jugendliche und junge
Erwachsene mit dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II, SGB XII, Wohngeld,
Kinderzuschlag sowie analogen Leistungen gem. § 2 Asylbewerberleistungsgesetz.
Folgende Bedarfe können bei Personen, die das 25. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen
und keine Ausbildungsvergütung (Schülerinnen und Schüler) erhalten, grundsätzlich
berücksichtigt werden:
●
Schulausflüge und Klassenfahrten
Aufwendungen für Kita-Ausflüge
sowie für Schulausflüge und
mehrtägige Klassenfahrten für Schülerinnen und Schüler können auf
Antrag übernommen werden. Die von der Kindertageseinrichtung oder der Schule
bescheinigten Kosten sind zuschussfähig, wenn die Einhaltung der jeweils
gültigen schulrechtlichen Bestimmungen von der Schule bestätigt werden.
Übernommen werden die Kosten für die Fahrt, nicht jedoch für Taschengeld. Eine
Abrechnung der Gutscheine erfolgt beim Kreis Steinfurt.
● Schulbedarf
Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf für Schülerinnen und Schüler erfolgt in
laufenden SGB II-Leistungsfällen automatisch. Bei Anspruch
aufgrund Wohngeld
oder Kinderzuschlag erfolgt diese Leistung auf Antrag.
Erstmals für das Schuljahr 2011/2012 erhalten Schülerinnen
und Schüler jeweils zum 1. August 70,00 € und zum 1.Februar 30,00 €. (bisher in
laufenden SGB II-Leistungsfällen automatisch 100 € zum 01.08. d. Jahres).
Notwendige Anschaffungen für Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien,
Sportkleidung und andere Schulmaterialien sollen dadurch erleichtert werden.
●
Schülerbeförderungskosten
Wenn die Schülerbeförderungskosten für den Besuch der
nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs nicht oder nicht vollständig
durch den zuständigen Schulträger vorrangig übernommen werden, besteht ggf. ein
Anspruch auf Zuschuss zu diesen Kosten durch das Jobcenter. Dem Antrag ist ein Nachweis des jeweiligen Schulamtes beizufügen, aus
welchen Gründen die Kosten nicht vollständig getragen werden.
●
Lernförderung für
Schülerinnen und Schüler
Wenn die schulischen Angebote nicht ausreichen, um
bestehende Lerndefizite zu beheben und das Klassenziel (Versetzung in die
nächste Klasse bzw. Schulabschluss bei Abschlussklassen) zu erreichen, können
Leistungen für eine ergänzende, erforderliche und angemessene Lernförderung
übernommen werden. Dem Antrag ist ein Nachweis der Schule über
die Notwendigkeit der Lernförderung beizufügen. Schulische Angebote der
Lernförderung sind vorrangig zu nutzen.
● Mittagsverpflegung
Mehraufwendungen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für Schülerinnen und
Schüler und für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die
Kindertagespflege geleistet wird, können auf Antrag übernommen werden.
Wenn Schulen oder Kindertageseinrichtungen ein
gemeinschaftliches Mittagessen anbieten, kann ein Zuschuss gewährt werden, um
die entstehenden Mehraufwendungen auszugleichen. Es verbleibt allerdings ein
Eigenanteil in Höhe von 1,00 € pro Mahlzeit je anspruchsberechtigtem Kind,
Jugendlichem bzw. jungem Erwachsenen.
Kosten für Verpflegung, die am Kiosk oder in einem
Lebensmittelgeschäft erworben werden können (z. B. belegte Brötchen,
Schokoriegel), werden nicht bezuschusst. Die Gewährung erfolgt über Gutscheine,
die beim Kreis Steinfurt abgerechnet werden.
● Teilhabe am sozialen und
kulturellen Leben
Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres werden Bedarfe für die Teilhabe
am sozialen und kulturellen Leben berücksichtigt. Dies sind z. B:
►
Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit
►
Unterricht in künstlerischen Fächern (z. B. Musikunterricht) und
vergleichbare angeleitete Aktivitäten
der kulturellen Bildung
► die
Teilnahme an Freizeiten
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren erhalten einen
Gutschein im Wert von 10,00 € monatlich. Diese Gutscheine können eingelöst
werden, um z. B. Musikunterricht zu nehmen,
den Mitgliedsbeitrag für Vereine zu zahlen oder an Ferienfreizeiten
teilzunehmen. Die Gewährung erfolgt über Gutscheine, die beim Kreis Steinfurt
abgerechnet werden. Die Gutscheine sind teilbar und sammelbar.
Anspruchsberechtigte
Personen in Rheine
Im Kreis Steinfurt sind ca. 15.000 Personen
berechtigt, Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket zu beantragen. Für
Rheine wird von einer Anzahl von ca. 3760 berechtigten Kindern, Jugendlichen
und jungen Erwachsenen ausgegangen, die Leistungen aus dem Bildungs- und
Teilhabepaket beanspruchen können. Hiervon beziehen
-
ca. 1400 Personen Leistungen nach dem SGB II
-
ca. 2300 Personen Wohngeld bzw. Kinderzuschlag
-
ca. 30
Personen im SGB XII - Bezug
-
ca.
30
Personen analoge Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Umsetzung
und Verfahrensweise
Verantwortlich für die Umsetzung des
Bildungs- und Teilhabepakets im Kreis Steinfurt ist das Jobcenter Kreis
Steinfurt. Die Zuständigkeit gilt nun auch für Berechtigte von Wohngeld und
Kinderzuschlag.
Die Anträge für Leistungen aus dem Bildungs-
und Teilhabepaket werden in Rheine von den zuständigen Fachabteilungen
entgegengenommen und bearbeitet, soweit es die Ausstellung von Gutscheinen
betrifft.
Die Gutscheine für
► die Mittagsverpflegung
► für Schulausflüge und Klassenfahrten sowie
► für die Teilhabe am sozialen und kulturellen
Leben
werden den Leistungsberechtigten möglichst
direkt bei Antragstellung ausgehändigt.
Zuständig hierfür sind
► Fachabteilung SGB
II für leistungsberechtigte Personen mit Leistungen
nach dem SGB II, Wohngeld und Kinderzuschlag
► Fachabteilung SGB
XII für leistungsberechtigte Personen mit Leistungen
nach dem SGB XII
► Fachstelle Asyl für die berechtigten Personen
mit analogen Leistungen
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Die Anträge auf Lernförderung und
Schülerbeförderung werden an den Kreis Steinfurt zur Entscheidung weiter
geleitet; die gilt ebenso für Anträge auf rückwirkende Leistungen für die
Monate Januar – Juni 2011.
Die Entgegennahme und Abrechnung der von der
Stadt Rheine ausgestellten Gutscheine mit den Leistungserbringern
(Kindergärten, Schulen, Vereine etc.) erfolgt zentral durch den Kreis
Steinfurt.
Öffentlichkeitsarbeit
und Vernetzung
Über die Leistungen des Bildungs- und
Teilhabepaket ist in zahlreichen Presseveröffentlichungen auf örtlicher und
überörtlicher Ebene berichtet worden.
Ein
Auf den Internetseiten des Kreises Steinfurt
sind ebenfalls
Der Kreis Steinfurt hat weiterhin
schriftlich die Leistungserbringer (Kindertageseinrichtungen, Schulen Vereine,
Verbände etc) über das Programm und die Anwendung des Programms unterrichtet.
Daneben gibt es regelmäßig stattfindende Arbeitstreffen und
Die persönlichen Ansprechpartner im hiesigen
Jobcenter informieren in einer Vielzahl von persönlichen Gesprächen über die
Einsatzmöglichkeiten der Gutscheine.
Anzahl
der eingegangenen Anträge
Trotz der umfangreichen Berichterstattung
und
Insgesamt wurden 1.414 Anträge im Zeitraum von
Anfang April bis zum 31. Mai gestellt, hiervon entfielen
-
584 Anträge auf eine gemeinschaftliche
Mittagsverpflegung
-
452 Anträge auf Leistungen für die sog. Teilhabegutscheine
-
237 Anträge für Klassenfahrten und Schulausflüge
-
30 Anträge
auf Lernförderung
-
29 Anträge
auf Schülerbeförderung
-
82 Anträge
auf Schulbedarf (nur Kinder mit Kinderzuschlag oder
Wohngeld)
Die Antragsteller mit Berechtigung auf
Leistungen nach dem SGB II wurden mit 703 Anträgen gezählt und mit Bezug von
Wohngeld und/oder Kinderzuschlag mit 711 Anträgen.
Verwaltungsmehraufwand
durch das Teilhabe- und Bildungspaket
Der Zeitaufwand für Antragsbearbeitung und
Beratung wurde in der SGB II-Abteilung
wie nachfolgend festgehalten:
April 2011 429
Anträge und 1.067 Gutscheine ca. 100 Arbeitsstunden
Mai 2011 985
Anträge und 3.210 Gutscheine ca. 169
Arbeitsstunden
Dieser Arbeits- und Zeitaufwand findet
bislang in der Personalbemessung durch den Kreis Steinfurt als kommunaler
Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende keine Berücksichtigung. Die
Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket sind gegenwärtig zusätzlich
durch die Leistungssachbearbeitung zu erbringen. Nach Einschätzung der
Verwaltung ist dieser Aufwand bei der nächsten Personalbemessung zu berücksichtigen;
insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Hälfte der im og. Zeitraum
eingegangenen Anträge nicht originär einer Berechtigung aus dem Leistungsbezug
der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuzuordnen ist, sondern dem Bezug von
Wohngeld und Kinderzuschlag.