Betreff
Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für Kinder in Kindertageseinrichtungen und für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege
Vorlage
345/11
Aktenzeichen
II 2 51 P
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Jugendhilfeausschuss beauftragt die Verwaltung, auf der Basis der nachstehenden Erläuterungen eine Satzungsänderung für die Elternbeitragssatzung zur nächsten Sitzung vorzubereiten.


Begründung:

 

I.       Allgemeines

 

Das Erste Gesetz zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und zur Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes wurde vom Landtag NRW am 22. 07. 2011 beschlossen. Die Änderungen sind zum 01. 08. 2011 in Kraft getreten.

 

Unter anderem wurde im § 23 des Kinderbildungsgesetzes folgender Absatz zusätzlich eingefügt:

 

„(3) Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die am 01. August des Folgejahres schulpflichtig werden, ist in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei. Abweichend von Satz 1 ist für Kinder, die ab dem Schuljahr 2012/2013 vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege ab dem der verbindlichen Anmeldung zum 15. 11. folgenden Monat für maximal 12 Monate beitragsfrei.“

 

Diese gesetzliche Neuerung kann Auswirkungen auf die ansonsten kommunal zu regelnden Beitragsfälle haben, weil man sich die Frage stellen muss, wie ab dem 01. 08. 2011 die Beitragsgestaltung insbesondere bei der bislang geltenden Geschwisterkindregelung ausgestaltet werden soll.

 

 

II.     Aktuell geltendes Beitragsrecht

 

Die bislang gültige Elternbeitragssatzung sieht unter „§ 5 – Beitragsermäßigung“ folgende Formulierung vor:

 

(1)            Besucht mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 2 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine Tageseinrichtung oder nehmen ein Angebot der Kindertagespflege in Anspruch, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Ergeben sich ohne die zuvor genannte Beitragsermäßigung bzw. –befreiung unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen.

 

 

 

 

III.    Vorgehen benachbarter Jugendämter

 

Anlässlich einer Umfrage unter den benachbarten Jugendämtern ist folgende Tendenz festzustellen:

 

  1. Bis zum 31. 07. 2011 hatte jedes Jugendamt die Beitragsbefreiung für das zweite und jedes weitere Kind in der Satzung verankert.

 

  1. Ab dem 01. 08. 2011 unter Berücksichtigung der Beitragsübernahme für das letzte Jahr vor der Einschulung durch das Land NRW trennen sich die Vorgehensweisen der Jugendämter.

 

In zwei Jugendamtsbezirken gilt die Elternbeitragssatzung für die Angebotsformen in der Kindertageseinrichtung, der Kindertagespflege und den Betreuungsformen im OGS-Bereich.

 

Davon beabsichtigt ein Jugendamt, „dass bei per Gesetz beitragsbefreiten Kindern die Geschwisterkinder beitragspflichtig werden und in diesem Fall keine doppelte Beitragsbefreiung praktiziert wird“.

 

Das andere Jugendamt beabsichtigt, für das 2. Kind eine Beitragsermäßigung von 75 % und für das 3. und jedes weitere Kind eine Beitragsbefreiung.

 

In Rheine und in zwei weiteren Jugendamtsbezirken erfasst die Elternbeitragssatzung lediglich die Bereiche der Kindertagespflege und der Kindertageseinrichtungen.

 

Diese Jugendämter favorisieren die Lösung, dass es bei der  bisherigen Regelung verbleibt, nach der ab dem 2. Kind eine Geschwisterermäßigung von 100 % gewährt wird.

 

 

IV.     Lösungsvorschlag für Rheine

 

Die Verwaltung schlägt vor, die Elternbeitragssatzung im § 5 Abs. 1 wie folgt zu fassen:

 

 

(1)          Besucht mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 2 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine Tageseinrichtung oder nehmen ein Angebot der Kindertagespflege in Anspruch, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Die Beitragsermäßigung gilt auch für Geschwister von Kindern, welche bereits gem. § 23 Abs. 3 KiBiz von der Beitragszahlung befreit sind. Ergeben sich neben der Beitragsbefreiung nach § 23 Abs. 3 KiBiz zwei oder mehr Beiträge und sind diese unterschiedlich hoch, so ist der höchste Beitrag zu zahlen.

 

 

Auf Grund der durch das Land im Kinderbildungsgesetz verankerten Beitragsbefreiung für den Besuch einer Kindertageseinrichtung im letzten Jahr vor dem Beginn der Schulpflicht war gleichzeitig eine Regelung zur Finanzierung der bei den Kommunen entfallenden Elternbeiträge zu treffen.

 

Hierzu enthält das Kinderbildungsgesetz im § 22 Abs. 4 folgende Fassung:

 

„Das Land gewährt dem Jugendamt einen Ausgleich für den durch die Elternbeitragsbefreiung im letzten Kindergartenjahr nach § 23 Abs. 3 entstehenden Einnahmeausfall. Näheres wird durch Verordnung geregelt.“

 

Für den Ausgleich auf Grund der gesetzlich geregelten Elternbeitragsbefreiung liegt dem Jugendamt zwischenzeitlich ein Bescheid über die Bewilligung von vorläufigen Abschlagszahlungen vor. Hiernach wird Rheine einen Jahresbetrag in Höhe von 590.603,00 € erhalten. Es handelt sich hierbei um eine vorläufige Regelung, da die Gespräche zwischen den Kommunalen Spitzenverbänden und dem Ministerium in Düsseldorf unter Berücksichtigung des Konnexitätsprinzipes noch nicht abgeschlossen sind. Ausdrücklich wird in dem Bescheid davon gesprochen, dass es sich hierbei um eine vorläufige Regelung handelt die vorbehaltlich einer abschließenden gesetzlichen Regelung gilt.

 

Eine vorgenommene Vergleichsberechnung der Verwaltung hat ergeben, dass durch die Einführung des letzten beitragsfreien Kindergartenjahres ohne Berücksichtigung der festgesetzten disziplinierenden Höchstbeiträge die Kommune einen Beitragsausfall von 602.818,44 € verzeichnen wird. Beim Vergleich der ausfallenden Beiträge (602.818,44 €) mit der vorläufigen Erstattungsregelung des Landes (590.603,00 €) beträgt das Defizit noch 12.215,44 €.

 

Die Notwendigkeit einer grundlegenden Änderung der Geschwistermäßigung wird deshalb nicht gesehen, weil nach Auffassung der Verwaltung lediglich ein Wechsel in der Person des beitragspflichtigen Personenkreises durch die KiBiz-Novelle eingetreten ist. Für die bislang beitragspflichtigen Eltern tritt das Land NRW als Beitragszahler ein. Wie auskömmlich die Erstattungsregelungen des Landes sein werden, bleibt der abschließenden gesetzlichen Regelung vorbehalten.

 

 

V.      Zusätzliche Veränderung in der Elternbeitragssatzung

 

Bei der Überarbeitung der Satzung werden die Veränderungen zur Anrechenbarkeit des Elterngeldes dem heute geltenden Recht angepasst.