Beschlussvorschlag/Empfehlung:
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Der Bauausschuss nimmt den Sachstandsbericht der Verwaltung zum Thema Baumschutzsatzung der Stadt Rheine zur Kenntnis.
Begründung:
Anlässlich einer Eingabe von Grundstückseigentümern aus Hauenhorst
wurde im Frühjahr dieses Jahres im Bauausschuss über den Fortbestand oder einen
etwaigen Änderungsbedarf der bestehenden Satzung zum Schutz des Baumbestandes
in der Stadt Rheine diskutiert. Mit dem vorliegenden Sachstandsbericht soll der
Status quo aus Sicht der Verwaltung dargestellt werden und Möglichkeiten sowie
Konsequenzen etwaiger Änderungen aufgezeigt werden.
Aktueller
Sachstand
Die Stadt Rheine hat bereits seit 1976 eine Baumschutzsatzung zum
Schutz der Bäume in den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen und in
Geltungsbereichen von Bebauungsplänen erlassen. Die Satzung wurde in den Jahren
1981, 1990, 1992, 1999 und zuletzt im Jahre 2002 mehrfach geändert und der
aktuellen Rechtslage sowie bezüglich der Verbote, der Ausnahmetatbestände und
der Genehmigungsabläufe angepasst.
Mit der letzten Änderung vom 5. November 2002 wurden erstmals
Nadelbäume sowie Birken und Pappeln generell von der Baumschutzsatzung
ausgenommen. Geschützt sind nach der aktuellen Baumschutzsatzung der Stadt
Rheine nunmehr Laubbäume (außer Obstbäume, Birken und Pappeln) mit einem
Stammumfang von mehr als 80 cm, gemessen in 1 m Höhe, sowie mehrstämmige
Laubbäume, wenn die Summe der Stammumfänge 80 cm beträgt und wenigstens ein
Stamm einen Umfang von mindestens 30 cm aufweist.
Vor der letzten Änderung der Baumschutzsatzung waren pro Jahr noch etwa
120 Anträge auf Ausnahme oder Befreiung von der Baumschutzsatzung zu
bearbeiten. Nachdem der Schutz für Nadelbäume, Birken und Pappeln aufgehoben
wurde, sind es nun noch zwischen 60 und 80 Anträge, die jährlich zu bescheiden
sind. Dabei handelt es sich zu etwa 20 % um die Genehmigung von
Schnittmaßnahmen (Kroneneinkürzungen), die in die natürliche Gestalt der Bäume
eingreifen. Für diese Schnittmaßnahmen werden konkrete Auflagen zu Art und
Umfang sowie Zeitpunkt und fachgerechter Ausführung erlassen. Baumfällanträge
werden zu 80-90 % genehmigt. Da zumeist vor Antragstellung eine
Inaugenscheinnahme des betreffenden Baumes und eine Unterredung mit dem
Antragsteller erfolgt, wird in der Regel auf Stellung eines Fällantrages
verzichtet, wenn keine Genehmigung in Aussicht gestellt werden kann.Â
Bei Fällgenehmigungen werden, sofern es sich nicht um bereits aufgrund
natürlicher Ursachen abgestorbene oder weitestgehend degenerierte Bäume
handelt, Ersatzanpflanzungen zur Auflage gemacht und eine Bestätigung der
durchgeführten Anpflanzung durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung
gefordert.
Mit Gründung der Technischen Betriebe Rheine als Anstalt öffentlichen
Rechts, zum 1. Januar 2008, wurde der
Aufgabenbereich „Vollzug der Baumschutzsatzung“ an die TBR übertragen. Dabei
erfolgt die Bearbeitung nach wie vor ausschließlich durch einen fachlich
qualifizierten technischen Angestellten. Der Zeitaufwand für die Erledigung des
Aufgabengebietes Baumschutzsatzung liegt bei etwa 30 % der Vollzeitstelle dieses
Mitarbeiters der Grün-Abteilung der Technischen Betriebe. In wenigen,
kritischen Einzelfällen, oder bei Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Verstößen
gegen Verbote der Baumschutzsatzung, ist darüber hinaus auch eine Beteiligung
des Rechtsamtes der Stadt Rheine erforderlich.
Bewertung
der bisherigen PraxisÂ
Nach der letzten Änderung der Baumschutzsatzung hat sich die Zahl der
zu bearbeitenden Anträge und der zu leistende Verwaltungsaufwand deutlich
reduziert. Ziel der Verwaltung ist es, die Baumschutzsatzung bürgerfreundlich
und konsensorientiert umzusetzen. Dies gelingt in den allermeisten Fällen
sicher auch. Klageverfahren gegen Bescheide auf Ausnahme oder Befreiung von der
Baumschutzsatzung hat es in den letzten Jahren nicht gegeben.
Ein Vergleich mit Baumschutzsatzungen einiger deutscher Großstädte
zeigt, dass die Regelungsinhalte der Rheiner Baumschutzsatzung in ihrer
aktuellen Fassung zeitgemäß und nicht überzogen sind. Vielmehr wurden mit der
letzten Änderung in 2002 bereits umfangreiche Vereinfachungen und Reduzierungen
des Schutzumfanges in Rheine umgesetzt.
Eine aktuelle Umfrage der Gartenamtsleiterkonferenz, an der sich
insgesamt 32 größere Städte in NRW beteiligten, hat ergeben, dass noch in etwa
60 % dieser Städte eine Baumschutzsatzung besteht. In 13 % der an der Umfrage
beteiligten Städte wurde die Baumschutzsatzung in den letzten Jahren
abgeschafft. Inwieweit eine Abschaffung der Satzung, oder vorgenommene
Änderungen am Schutzumfang tatsächlich zu einer erheblichen Zunahme von
Baumfällungen geführt haben, wird von vielen Kommunen als nicht belegbar
dargestellt. Das Ergebnis dieser Umfrage und die wesentlichen Regelungsinhalte
von Baumschutzsatzungen einiger Großstädte sind im Internet auf der Homepage
der Gartenamtsleiterkonferenz (www.galk.de) veröffentlicht.
Neben dem Instrument der Baumschutzsatzung erfolgt in Rheine zusätzlich
auch ein Schutz stadtbildprägender Bäume durch Festsetzung von
Erhaltungsgeboten in Bebauungsplänen. Derartige Festsetzungen wurden ab Anfang
der 1980`er Jahre verstärkt in
Bebauungspläne der Stadt Rheine aufgenommen. Für die zur Erhaltung
festgesetzten Bäume gelten ebenfalls die Verbote und Schutzbestimmungen der
Baumschutzsatzung. Darüber hinaus gehend bieten diese Festsetzungen jedoch noch
einen Schutz vor baulicher Inanspruchnahme, durch eine entsprechende Verortung
der Baugrenzen außerhalb der geschützten Baumstandorte. Zudem kann mit diesen
Festsetzungen auch eine Ersatzanpflanzung bei natürlichem Ausfall des geschützten
Baumes eingefordert werden. Die Festsetzung im Bebauungsplan bietet in diesen
Punkten also einen weitergehenden Schutzstatus als die Baumschutzsatzung.
Allerdings sind nur für einen Teil des Stadtgebietes jüngere Bebauungspläne mit
solchen Festsetzungen überhaupt existent. Auch handelt es sich hierbei um ein
statisches System des Baumschutzes, das ein „hineinwachsen“ jüngerer Bäume in
eine Schutzwürdigkeit nicht berücksichtigt. Â
Fazit
und Empfehlung der Verwaltung
Aus Sicht der Verwaltung sollte die Baumschutzsatzung der Stadt Rheine
in ihrer derzeitigen Form beibehalten werden. Die Satzung ist ein seit vielen
Jahren bewährtes Instrument zum Schutz der Bäume im bebauten Stadtgebiet und
zur Sicherung der Lebensqualität für die Bürger der Stadt Rheine. Gerade
angesichts der Folgen des Klimawandels sind Großbäume in der Stadt ein
wesentlicher Faktor zur Verminderung von belastenden Aufheizeffekten und zur
Filterung von Schadstoffen und Stäuben. Die Bedeutung und Schutzwürdigkeit von
Bäumen ist daher gerade auch im urbanen Bereich heute höher denn je
einzustufen. Insofern sollte die Baumschutzsatzung als Instrument, mit dem zum
einen ein leichtfertiges Beseitigen von Bäumen vermieden werden kann als auch
ein notwendiger Ersatz bei Verlust von Baumbestand gewährleistet wird, weiter
bestehen bleiben.
Änderungsbedarf ist, auch in Anbetracht der aktuell vereinzelt
geäußerten Kritik, aus Sicht der Verwaltung nicht gegeben. Die Regelungen für
die Erteilung von Ausnahmen oder
Befreiungen von den Verboten der Baumschutzsatzung sind bereits sehr umfassend
und weit reichend. Sie werden auch besonderen Einzelfällen, bzw. Härtefällen
gerecht, wenn sie, wie von der Verwaltung praktiziert, bürgerfreundlich und mit
Augenmaß angewendet werden.
Die in der Eingabe von einigen Bürgern aus Hauenhorst geäußerte Kritik
an der Baumschutzsatzung muss insofern relativiert werden, als es sich bei den
hier angesprochenen Eichenbäumen um Bäume handelt, die sämtlich mit
Erhaltungsgeboten in einem rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzt sind. Nach
der Baumschutzsatzung wäre in begründeten Einzelfällen hier durchaus die
Erteilung von Fällgenehmigungen zur Vermeidung einer nicht beabsichtigten Härte
möglich. Das Erhaltungsgebot im Bebauungsplan lässt jedoch eine solche
Befreiung bei gesunden Bäumen zunächst nicht zu. Insofern würde hier eine
Aufhebung der Baumschutzsatzung auch nicht den von den Einwendern begehrten
Zweck erfüllen.Â
Änderungen am Schutzumfang der Baumschutzsatzung, etwa durch
Herausnahme bestimmter, weiterer Baumarten oder durch ein Heraufsetzen des
Stammumfanges ab dem die Baumschutzsatzung greift, sind aus Sicht der
Verwaltung nicht zu befürworten. Neben den Obstbäumen, den Birken und Pappeln
noch weitere Laubbaumarten nicht mehr der Satzung zu unterstellen, würde den
Zweck der Baumschutzsatzung und ihre notwendige Bestimmtheit infrage stellen.
Ein Heraufsetzen des relevanten Stammumfanges, von 80 cm z. B. auf 100 cm,
würde weder die sich vom Baumschutz negativ betroffen fühlenden Bürger wirklich
entlasten noch den Verwaltungsaufwand spürbar vermindern. Es wäre jedoch zu
befürchten, dass es mit einer solchen Änderung kurzfristig zu vermehrten
Verlusten von Bäumen in dieser Altersklasse kommen würde.
Durch den Arbeitskreis Stadtbäume der deutschen
Gartenamtsleiterkonferenz wird zurzeit an einer neuen Muster-Baumschutzsatzung
gearbeitet. Sobald diese Muster-Baumschutzsatzung vorliegt, wird seitens der
Verwaltung geprüft, ob sich daraus möglicherweise ein Änderungs- oder
Anpassungsbedarf für die Baumschutzsatzung der Stadt Rheine ergeben könnte.
Sollte dies der Fall sein, wird die Verwaltung hierzu den Bauausschuss
entsprechend informieren.Â
Â
Anlagen:
- keine