Betreff
Sachstandsbericht zur Baumschutzsatzung der Stadt Rheine
Vorlage
385/11
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Bauausschuss nimmt den Sachstandsbericht der Verwaltung zum Thema Baumschutzsatzung der Stadt Rheine zur Kenntnis.


Begründung:

 

Anlässlich einer Eingabe von Grundstückseigentümern aus Hauenhorst wurde im Frühjahr dieses Jahres im Bauausschuss über den Fortbestand oder einen etwaigen Änderungsbedarf der bestehenden Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Rheine diskutiert. Mit dem vorliegenden Sachstandsbericht soll der Status quo aus Sicht der Verwaltung dargestellt werden und Möglichkeiten sowie Konsequenzen etwaiger Änderungen aufgezeigt werden.

 

Aktueller Sachstand

Die Stadt Rheine hat bereits seit 1976 eine Baumschutzsatzung zum Schutz der Bäume in den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen und in Geltungsbereichen von Bebauungsplänen erlassen. Die Satzung wurde in den Jahren 1981, 1990, 1992, 1999 und zuletzt im Jahre 2002 mehrfach geändert und der aktuellen Rechtslage sowie bezüglich der Verbote, der Ausnahmetatbestände und der Genehmigungsabläufe angepasst.

 

Mit der letzten Änderung vom 5. November 2002 wurden erstmals Nadelbäume sowie Birken und Pappeln generell von der Baumschutzsatzung ausgenommen. Geschützt sind nach der aktuellen Baumschutzsatzung der Stadt Rheine nunmehr Laubbäume (außer Obstbäume, Birken und Pappeln) mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm, gemessen in 1 m Höhe, sowie mehrstämmige Laubbäume, wenn die Summe der Stammumfänge 80 cm beträgt und wenigstens ein Stamm einen Umfang von mindestens 30 cm aufweist.

 

Vor der letzten Änderung der Baumschutzsatzung waren pro Jahr noch etwa 120 Anträge auf Ausnahme oder Befreiung von der Baumschutzsatzung zu bearbeiten. Nachdem der Schutz für Nadelbäume, Birken und Pappeln aufgehoben wurde, sind es nun noch zwischen 60 und 80 Anträge, die jährlich zu bescheiden sind. Dabei handelt es sich zu etwa 20 % um die Genehmigung von Schnittmaßnahmen (Kroneneinkürzungen), die in die natürliche Gestalt der Bäume eingreifen. Für diese Schnittmaßnahmen werden konkrete Auflagen zu Art und Umfang sowie Zeitpunkt und fachgerechter Ausführung erlassen. Baumfällanträge werden zu 80-90 % genehmigt. Da zumeist vor Antragstellung eine Inaugenscheinnahme des betreffenden Baumes und eine Unterredung mit dem Antragsteller erfolgt, wird in der Regel auf Stellung eines Fällantrages verzichtet, wenn keine Genehmigung in Aussicht gestellt werden kann. 

 

Bei Fällgenehmigungen werden, sofern es sich nicht um bereits aufgrund natürlicher Ursachen abgestorbene oder weitestgehend degenerierte Bäume handelt, Ersatzanpflanzungen zur Auflage gemacht und eine Bestätigung der durchgeführten Anpflanzung durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung gefordert.

 

Mit Gründung der Technischen Betriebe Rheine als Anstalt öffentlichen Rechts, zum 1. Januar 2008,  wurde der Aufgabenbereich „Vollzug der Baumschutzsatzung“ an die TBR übertragen. Dabei erfolgt die Bearbeitung nach wie vor ausschließlich durch einen fachlich qualifizierten technischen Angestellten. Der Zeitaufwand für die Erledigung des Aufgabengebietes Baumschutzsatzung liegt bei etwa 30 % der Vollzeitstelle dieses Mitarbeiters der Grün-Abteilung der Technischen Betriebe. In wenigen, kritischen Einzelfällen, oder bei Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Verstößen gegen Verbote der Baumschutzsatzung, ist darüber hinaus auch eine Beteiligung des Rechtsamtes der Stadt Rheine erforderlich.

 

Bewertung der bisherigen Praxis 

Nach der letzten Änderung der Baumschutzsatzung hat sich die Zahl der zu bearbeitenden Anträge und der zu leistende Verwaltungsaufwand deutlich reduziert. Ziel der Verwaltung ist es, die Baumschutzsatzung bürgerfreundlich und konsensorientiert umzusetzen. Dies gelingt in den allermeisten Fällen sicher auch. Klageverfahren gegen Bescheide auf Ausnahme oder Befreiung von der Baumschutzsatzung hat es in den letzten Jahren nicht gegeben.

 

Ein Vergleich mit Baumschutzsatzungen einiger deutscher Großstädte zeigt, dass die Regelungsinhalte der Rheiner Baumschutzsatzung in ihrer aktuellen Fassung zeitgemäß und nicht überzogen sind. Vielmehr wurden mit der letzten Änderung in 2002 bereits umfangreiche Vereinfachungen und Reduzierungen des Schutzumfanges in Rheine umgesetzt.

 

Eine aktuelle Umfrage der Gartenamtsleiterkonferenz, an der sich insgesamt 32 größere Städte in NRW beteiligten, hat ergeben, dass noch in etwa 60 % dieser Städte eine Baumschutzsatzung besteht. In 13 % der an der Umfrage beteiligten Städte wurde die Baumschutzsatzung in den letzten Jahren abgeschafft. Inwieweit eine Abschaffung der Satzung, oder vorgenommene Änderungen am Schutzumfang tatsächlich zu einer erheblichen Zunahme von Baumfällungen geführt haben, wird von vielen Kommunen als nicht belegbar dargestellt. Das Ergebnis dieser Umfrage und die wesentlichen Regelungsinhalte von Baumschutzsatzungen einiger Großstädte sind im Internet auf der Homepage der Gartenamtsleiterkonferenz (www.galk.de)  veröffentlicht.

 

Neben dem Instrument der Baumschutzsatzung erfolgt in Rheine zusätzlich auch ein Schutz stadtbildprägender Bäume durch Festsetzung von Erhaltungsgeboten in Bebauungsplänen. Derartige Festsetzungen wurden ab Anfang der 1980`er Jahre verstärkt  in Bebauungspläne der Stadt Rheine aufgenommen. Für die zur Erhaltung festgesetzten Bäume gelten ebenfalls die Verbote und Schutzbestimmungen der Baumschutzsatzung. Darüber hinaus gehend bieten diese Festsetzungen jedoch noch einen Schutz vor baulicher Inanspruchnahme, durch eine entsprechende Verortung der Baugrenzen außerhalb der geschützten Baumstandorte. Zudem kann mit diesen Festsetzungen auch eine Ersatzanpflanzung bei natürlichem Ausfall des geschützten Baumes eingefordert werden. Die Festsetzung im Bebauungsplan bietet in diesen Punkten also einen weitergehenden Schutzstatus als die Baumschutzsatzung. Allerdings sind nur für einen Teil des Stadtgebietes jüngere Bebauungspläne mit solchen Festsetzungen überhaupt existent. Auch handelt es sich hierbei um ein statisches System des Baumschutzes, das ein „hineinwachsen“ jüngerer Bäume in eine Schutzwürdigkeit nicht berücksichtigt.  

 

Fazit und Empfehlung der Verwaltung

Aus Sicht der Verwaltung sollte die Baumschutzsatzung der Stadt Rheine in ihrer derzeitigen Form beibehalten werden. Die Satzung ist ein seit vielen Jahren bewährtes Instrument zum Schutz der Bäume im bebauten Stadtgebiet und zur Sicherung der Lebensqualität für die Bürger der Stadt Rheine. Gerade angesichts der Folgen des Klimawandels sind Großbäume in der Stadt ein wesentlicher Faktor zur Verminderung von belastenden Aufheizeffekten und zur Filterung von Schadstoffen und Stäuben. Die Bedeutung und Schutzwürdigkeit von Bäumen ist daher gerade auch im urbanen Bereich heute höher denn je einzustufen. Insofern sollte die Baumschutzsatzung als Instrument, mit dem zum einen ein leichtfertiges Beseitigen von Bäumen vermieden werden kann als auch ein notwendiger Ersatz bei Verlust von Baumbestand gewährleistet wird, weiter bestehen bleiben.

 

Änderungsbedarf ist, auch in Anbetracht der aktuell vereinzelt geäußerten Kritik, aus Sicht der Verwaltung nicht gegeben. Die Regelungen für die Erteilung von  Ausnahmen oder Befreiungen von den Verboten der Baumschutzsatzung sind bereits sehr umfassend und weit reichend. Sie werden auch besonderen Einzelfällen, bzw. Härtefällen gerecht, wenn sie, wie von der Verwaltung praktiziert, bürgerfreundlich und mit Augenmaß angewendet werden.

 

Die in der Eingabe von einigen Bürgern aus Hauenhorst geäußerte Kritik an der Baumschutzsatzung muss insofern relativiert werden, als es sich bei den hier angesprochenen Eichenbäumen um Bäume handelt, die sämtlich mit Erhaltungsgeboten in einem rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzt sind. Nach der Baumschutzsatzung wäre in begründeten Einzelfällen hier durchaus die Erteilung von Fällgenehmigungen zur Vermeidung einer nicht beabsichtigten Härte möglich. Das Erhaltungsgebot im Bebauungsplan lässt jedoch eine solche Befreiung bei gesunden Bäumen zunächst nicht zu. Insofern würde hier eine Aufhebung der Baumschutzsatzung auch nicht den von den Einwendern begehrten Zweck erfüllen. 

 

Änderungen am Schutzumfang der Baumschutzsatzung, etwa durch Herausnahme bestimmter, weiterer Baumarten oder durch ein Heraufsetzen des Stammumfanges ab dem die Baumschutzsatzung greift, sind aus Sicht der Verwaltung nicht zu befürworten. Neben den Obstbäumen, den Birken und Pappeln noch weitere Laubbaumarten nicht mehr der Satzung zu unterstellen, würde den Zweck der Baumschutzsatzung und ihre notwendige Bestimmtheit infrage stellen. Ein Heraufsetzen des relevanten Stammumfanges, von 80 cm z. B. auf 100 cm, würde weder die sich vom Baumschutz negativ betroffen fühlenden Bürger wirklich entlasten noch den Verwaltungsaufwand spürbar vermindern. Es wäre jedoch zu befürchten, dass es mit einer solchen Änderung kurzfristig zu vermehrten Verlusten von Bäumen in dieser Altersklasse kommen würde.

 

Durch den Arbeitskreis Stadtbäume der deutschen Gartenamtsleiterkonferenz wird zurzeit an einer neuen Muster-Baumschutzsatzung gearbeitet. Sobald diese Muster-Baumschutzsatzung vorliegt, wird seitens der Verwaltung geprüft, ob sich daraus möglicherweise ein Änderungs- oder Anpassungsbedarf für die Baumschutzsatzung der Stadt Rheine ergeben könnte. Sollte dies der Fall sein, wird die Verwaltung hierzu den Bauausschuss entsprechend informieren. 

 

 


Anlagen:

- keine