Beschlussvorschlag/Empfehlung:
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Der Stadtentwicklungsausschuss „Planung und Umwelt“ nimmt den Vortrag von Herrn Hübner (Fa. GERTEC, Essen) zum Thema zur Kenntnis.
Der o.g. Ausschuss beauftragt die Verwaltung zur energieoptimierten Stadtplanung konkrete Handlungsempfehlungen zu entwickeln und hierzu erneut zu berichten.
Begründung:
1. Anlass
Die Stadt Rheine hat sich mit den folgenden Instrumenten aktiv
zu den Zielen des Klimaschutzes bekannt.
IKKK (Integriertes
Klimaschutz- und Klimaanpassungskonzept):
•  Umbau der Systeme hin zu 100 % erneuerbarer
Energien
•  Steigerung der Energieeffizienz
•  Anpassungsstrategien an den Klimawandel
EEA (European Energy
Award):
•  Durchführung
eines Zertifizierungsverfahrens mit dem Ergebnis einer kontinuierlichen
Verbesserung der Energieeffizienz
•  Erstellung einer CO2
–Bilanzierung
Als drittes Instrument hat der Haupt-
und Finanzausschuss die Aufstellung und Umsetzung des
Masterplanes – 100% Klimaschutz
kürzlich beschlossen:
•   Minderung
der Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2050 um mindestens 95% gegenüber dem
Jahr 1990 oder dem aktuellen Basisjahr
•   Senkung
des Endenergiebedarfs bis 2050 um 50%
Zur Erreichung der Ziele des Klimaschutzes sind Anpassungen
in den vielfältigsten kommunalen Aufgabenbereichen erforderlich. Im Folgenden
werden überwiegend die Möglichkeiten im Bereich der energieeffizienten
Stadtplanung aufgezeigt.
Etwa ein Drittel des gesamten Endenergieverbrauchs in
Deutschland (EU: 40%) wird für die Raumwärme und Warmwassererzeugung in
Gebäuden benötigt. Somit spielt das energieeffiziente Bauen und die energetische
Sanierung von Gebäuden im Rahmen der Klimaschutzpolitik eine wichtige Rolle.
Das größte Einsparpotential besteht im privaten Gebäudebestand.
Während sich im Neubaubereich, insbesondere bei kompletten
Siedlungen weitreichende kommunale Möglichkeiten der C02-Reduzierung
eröffnen, ist der Einfluss der Gemeinden im Gebäudebestand relativ gering.
Die vorliegenden Ausführungen dienen der Information und
Orientierung. Gegliedert nach Handlungsfeldern stellen sie das Spektrum
möglicher Maßnahmen für ein energieeffizientes Bauen vor, soweit sie im
Einflussbereich der Gemeinde liegen. Gleichzeitig sollen sie Diskussionsgrundlage
und Entscheidungshilfe sein für ein umzusetzendes Maßnahmenkonzept. Hierzu wird
die Verwaltung einen entsprechenden Beschlussvorschlag in einer der nächsten Ausschusssitzungen
einbringen und mit den weiteren Maßnahmen des Masterplans 100% Klimaschutz
harmonisieren.
2. Rechtliche Rahmenbedingungen
Der kommunale Beitrag für eine klimagerechte Bebauung und Stadtplanung wird
von einer Vielzahl gesetzlicher Regelungen flankiert. Die unter Pt. 3
beschriebenen Handlungsfelder setzen dabei auf einen Ordnungsrahmen, der sich
insbesondere aus den einschlägigen planungs- sowie den energie- und
klimaschutzbezogenen Fachgesetzen ergibt.  Vor allem in der jüngeren Vergangenheit
beschlossene bzw. novellierte Gesetze und Verordnungen sind hier von Bedeutung:
-
Baugesetzbuch
(BauGB)
Die rechtsfömlichen
Instrumente der Stadtplanung sind im Wesentlichen im BauGB geregelt. Zu nennen
ist vor allem die Bauleitplanung mit den Ebenen Flachennutzungsplan und
Bebauungsplan. Die Aufgabe der Bauleitplanung ist nicht auf die Entwicklung
neuer Baugebiete beschränkt. Von mindestens ebenso großer praktischer Bedeutung
ist die ordnende Funktion der Bauleitplanung im Siedlungsbestand. Z.B. wird die
Neuordnung von Brach- oder mindergenutzten Flachen regelmassig die Aufstellung
von Bebauungsplanen erforderlich machen, die den Rahmen für die Nachnutzung
verbindlich festlegen.
Mit dem „Gesetz zur
Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden“
gehört nun durch die jüngste Novelle des BauGB der Klimaschutz und die
Klimaanpassung zu den öffentlichen Belangen, die die Gemeinden bei der Aufstellung
von Bauleitplänen „insbesondere zu berücksichtigen“ haben (§ 1 Abs.5 BauGB).
Die sogenannte „Klimaschutzklausel“ des BauGB umfasst sowohl „Maßnahmen, die
dem Klimawandel entgegenwirken“, als auch solche, „die der Anpassung an den
Klimawandel dienen“ (§1a Abs. 5 BauGB). Die Klausel gewährt dem Klimaschutz
jedoch keinen Vorrang vor anderen öffentlichen Belangen
Im Flächennutzungsplan
können einerseits Flächen für Windkraft-, Photovoltaik- oder Biogasanlagen
sowie Stromspeicher und Blockheizkraftwerke dargestellt werden, andererseits
auch Frischluftschneisen oder Retentionsbecken (§ 5 Abs. 2, Nr. 2 BauGB). In
der verbindlichen Bauleitplanung sind die Auswirkungen der Klimaschutzklausel
deutlich geringer: Gemeinden können künftig zwar auch Flächen für Anlagen und
Einrichtungen zur Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energien und zur
Kraft-Wärme-Kopplung festsetzen (§9 Abs.1 Nr. 12) und bei der Errichtung von
Gebäuden bauliche und sonstige Maßnahmen verlangen, die für die für die „Erzeugung,
Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien
oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen“ (§9 Abs.1, Nr.23). Die
daraus resultierenden Pflichten beschränken sich aber (nach wie vor) auf
bauliche und technische Vorkehrungen. Die Klimaschutzklausel rechtfertigt keine Anwendungsgebote, die die Errichtung
und den Betrieb von PV-Anlagen, BHKW, Wärmepumpen usw., festsetzen. Auch sind
Maßgaben zur Begrenzung des Energiebedarfs oder –verbrauchs von Gebäuden über
die Vorgaben der Energieeinsparverordnung (EnEV, s.u.) hinaus oder die
Erhöhung des Anteils erneuerbarer
Energien an der Wärmeversorgung über das Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz (EEWärmeG,
s.u.) hinaus sowohl für den Neubau als auch Altbestand durch den Bauleitplan
kaum zu rechtfertigen. (Deutsches Institut für Urbanistik, 2011)
-
Energieeinsparungsgesetz
(EnEG) und Energieeinsparverordnung (EnEV)
Das EnEG gilt als
Ermächtigungsgrundlage für die EnEV.
Die EnEV gibt vor allem
den gesetzlichen Rahmen hinsichtlich des Wärmebedarfs von Gebäuden vor und gilt
für Wohngebäude und - mit Ausnahmen versehen – grundsätzlich auch für
Nichtwohngebäude. Im Kern formuliert die EnEV Standardanforderungen zum
effizienten Betriebsenergieverbrauch von Gebäuden. Für den Bestand greift die
EnEV nur, wenn Gebäude grundlegend umgebaut oder erweitert werden und dafür
eine Baugenehmigung benötigt wird.
Sowohl die
Anlagentechnik als auch der bauliche Wärmeschutz fließen gleichermaßen in ein
kompliziertes Berechnungsverfahren ein. Zwar müssen bestimmte Standardanforderungen
bei den Bauteilen erfüllt sein, dennoch können nach dieser Berechnung z.B.
Schwächen in der Wärmedämmung durch ein effizientes Heizsystem ausgeglichen werden.
Bemessungsmasstab für
Neubauten ist der Jahresprimarenergiebedarf im Vergleich zu einem Referenzgebäude
gleicher Geometrie und Abmessung und vorgegebenen technischen Eigenschaften.
Zudem werden vom Gebäudetyp abhängige Grenzwerte für den Transmissionswärmeverlust
der Warmeübertragenden Umfassungsflache vorgegeben.
Mit der gültigen EnEV
2009 wurden die Anforderungen bei Neubauten an den Primarenergiebedarf um ca.
30 Prozent sowie an den Transmissionswärmeverlust um ca. 15 Prozent gegenüber
den Vorgaben der EnEV 2007 verschärft. Ebenfalls um ca. 30 Prozent gegenüber
der EnEV 2007 verschärft wurden die energetischen Anforderungen an Aussenbauteile
im Falle wesentlicher Änderungen und Modernisierungen von bestehenden Gebäuden.
Vor dem Hintergrund der umzusetzenden EU-Gebäuderichtlinie werden die
Anforderungen in den nächsten Jahren aller Voraussicht nach weiter steigen. (Vgl.
Deutsches Institut für Urbanistik, 2011)
-
Verordnung zur Umsetzung der
Energieeinsparverordnung (EnEV-UVO)
Durch die
EnEV-UVO – seit dem 5.9.2009 in Kraft - wird im Wesentlichen den unteren
Bauaufsichtsbehörden die Überwachung der in der EnEV festgesetzten
Anforderungen übertragen. Die für die Errichtung der Gebäude zuständige Behörde
hat darüber zu wachen, dass die Anforderungen der EnEV erfüllt werden.
Für genehmigungspflichtige
Gebäude hat der Bauherr nach der EnEV-UVO der unteren Bauaufsichtsbehörde entsprechende
Nachweise zur Einhaltung der EnEV vorzulegen.
Für Gebäude,
die keiner Baugenehmigung unterliegen, hat der Bauherr der unteren
Bauaufsichtsbehörde diese Nachweise nur auf Verlangen vorzulegen.
          Â
-
EU-Richtlinie
über die Gesamteffizienz von Gebäuden (EU-Gebäuderichtlinie 2010)
Nach der EU-Gebäuderichtlinie 2010
sollen ab 2020 alle Neubauten in den EU-Mitgliedsstaaten fast keine Energie zum
Heizen, Warmwasser, Lüften und Klimatisieren mehr benötigen. Neubauten von
Behörden sollen bereits ab 2019 diese Anforderungen erfüllen. Die Richtlinie
spricht von „Niedrigstenergiehäusern“ mit einer sehr hohen Energieeffizienz.
Der nahezu inexistente oder äußerst geringfügige Energiebedarf soll vorwiegend
durch Energie aus erneuerbaren Energiequellen stammen sowie möglichst auch am
Standort oder in der Nähe des Gebäudes erzeugt werden.
-
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
(EEWärmeG)
Das EEWärmeG wurde mit
dem Ziel des weiteren Ausbaus der
Nutzung von Wärme aus erneuerbaren Energien beschlossen. Es verpflichtet Gebäudeeigentümer,
die einen Neubau errichten, zum
anteiligen Mindesteinsatz von erneuerbaren Energien zur Deckung des Wärmebedarfs.
In Abhängigkeit von der
Art der genutzten regenerativen Energie sind seit 2009 grundsätzlich folgende
Prozentsätze für die Deckung des Wärme- und Kältebedarfs bei der Errichtung von
Wohn- und Nichtwohngebäuden einzuhalten:
Solare
Strahlungsenergie                                               <
15%
Gasförmige
Biomasse                                       <
30%
Flüssige
und feste Biomasse (z.B. Holzpellets)Â Â Â <
50%
Geothermie
und Umweltwärme                         <
50%
Kombinationen sind
möglich. Das Gesetz lässt den Ersatz eneuerbarer Energien durch andere
klimaschonende Wärmeerzeugungen (Abwärme, Nah- und Fernwärme, Wärme aus
Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen) oder durch eine weitergehende Wärmedämmung zu.
In Nordrhein-Westfalen
ist der Vollzug ist auf Sachkundige nach § 21 EnEV, mithin neben Ingenieuren,
Architekten und den staatlich anerkannten Sachverständigen für Schall- und
Wärmeschutz auch bestimmte Handwerker übertragen worden. Die zuständigen
unteren Bauaufsichtsbehörden können die Vorlage der Nachweise jedoch verlangen.
Hinsichtlich der kommunalen Energieversorgung
und privater gewerblicher Energieerzeuger sind u. a. weitere Regelungen von Bedeutung:
-
Erneuerbare-Energien-Gesetz
(EEG)
Das EEG hat die
Förderung und den Ausbau von erneuerbaren Energien zum Ziel und legt unter
anderem Mindestvergütungen nach Sparten fest.
-
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)
Das KWKG regelt die
Abnahme und Vergütung von Kraft-Warme-Kopplungsstrom (KWK-Strom) aus
Kraftwerken mit KWK-Anlagen auf Basis von Steinkohle, Braunkohle, Abfall,
Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen sowie die Förderung
für den Aus- und Neubau von Wärmenetzen. Ziel ist es, aus Gründen der effizienten
Nutzung von Energie den Beitrag der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung in
der Bundesrepublik Deutschland auf 25 Prozent zu erhöhen. (Deutsches Institut
für Urbanistik, 2011)
3.
Kommunale Handlungsfelder energieeffizienten Bauens
Kommunale
Handlungsfelder für ein energieeffizientes Bauens bedienen sich
eines breiten
Instrumentariums, bestehend aus rechtsförmlichen und informellen Instrumenten.
Informelle Planungsinstrumente sind häufig auch gut geeignet, Planungsbetroffene
in den Planungsprozess aktiv einzubeziehen und auf diese Weise potenzielle Widerstande,
Nutzungskonflikte zu erkennen und planerisch aufzugreifen sowie zu einer
besseren Akzeptanz und Unterstutzung der Planung bei den Betroffenen zu sorgen.
Für die genannten Ziele können auch die Elemente der Öffentlichkeitsbeteiligung
aus den förmlichen Planungsverfahren der Bauleitplanung genutzt werden. (vgl.
Deutsches Institut für Urbanistik, 2011)
Abb 1: Eigene
Darstellung
Die im Folgenden erwähnten Maßnahmen und Instrumentarien sollten
bei der Anwendung nicht isoliert betrachtet werden. Sie stellen vielmehr eine
von mehreren möglichen Bausteinen einer energieeffizienten und klimaschonenden
Energieversorgung von Gebäuden und Baugebieten dar. Die gebäudebezogenen
Maßnahmen sind nur untergeordnet Gegenstand kommunaler Handlungsfelder und
obliegen überwiegend dem Bauherrn bzw. dem Eigentümer. Um eine optimale Lösung
hinsichtlich der Energieversorgung zu finden, sind die gebäudebezogenen Maßnahmen
auf die kommunal gesetzten Rahmenbedingungen abzustimmen (integrierte Energiekonzeption).
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3.1 |
Bauleitplanung Anforderungen an energieoptimierte Bauleitplanung In der Bauleitplanung und hier
insbesondere in der Bebauungsplanung sind folgende Anforderungen geeignet,
die Energieeffizienz von Gebäuden zu optimieren: -
Die Kompaktheit
der Baukörper, welche im Wesentlichen auf den Wärmeverlust einwirken -
Die Ausrichtung
der Gebäude, Dachneigung und Vermeidung von Verschattung; Anforderungen welche
im Wesentlichen den solaren (passiven und aktiven) Energiegewinn beeinflussen
(„Planen
mit der Sonne“, „solares Bauen“) |
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3.1.1 |
Kompakte Baukörper/Minimierung von Wärmeverlusten Die Kompaktheit von Gebäuden gilt
als das bedeutende städtebauliche Steuerungsinstrument zur Senkung von
Wärmeverlusten. Je kompakter, d.h. je kleiner die wärmeabgebende Außenhülle
im Verhältnis zu seiner Nutzfläche, desto geringer ist der Wärmeverlust und
damit der Wärmebedarf eines Gebäudes. Dieser Zusammenhang wird als
A/V-Verhältnis bezeichnet, wobei statt Nutzfläche vereinfachend das
Gebäudevolumen (V) zugrunde gelegt wird. Die A/V-Werte reichen dabei von 0,25
bei einer mehrgeschossigen Blockrandbebauung bis zu 1,2 und mehr bei einem
eingeschossigen, freistehenden Winkelbungalow. Besonders bei kleinen Baukörpern,
d.h. Einfamilienhäusern wirkt sich eine ungünstige Bauform in einer erheblichen
Erhöhung des A/V-Verhältnisses aus. Die A/V-Verhältnisse für Einfamilienhäuser
reichen von 0,6 bis 1,2. (vgl. Goretzki u.a, 1998) Im Rahmen des Projektes „100 Klimaschutzsiedlungen
in Nordrhein-Westfalen“ darf für eine Siedlung ein mittleres A/V-Verhältnis
von 0,65 nicht überschritten werden. Geschossigkeit: Mit steigender Anzahl der
Vollgeschosse entwickelt sich das A/V-Verhältnis zunehmend günstiger. So ist
vom Übergang von einem auf zwei Vollgeschosse ein starker Rückgang des
A/V-Verhältnisses zu verzeichnen. Dagegen schwindet der Einfluss der
Geschoßzahl auf das A/V-Verhältnis bei mehr als sechs Vollgeschosse. (vgl.
Goretzki u.a, 1998) Baukörperlänge: Die Gebäude-/Zeilenlänge sollte
unter energetischen Gesichtspunkten bei zweigeschossigen Gebäuden ca. 20 m,
bei mehrgeschossigen Gebäuden ca. 30 m nicht unterschreiten. Eine Erhöhung
der Baukörperlänge über 60 m hinaus ist dagegen energetisch kaum noch wirksam.
 (Goretzki u. a., 1998) Baukörpertiefe: Geringe Baukörpertiefen beeinflussen
das A/V-Verhältnis ungünstig. Die Baukörpertiefe sollte deshalb etwa 10 m
nicht unterschreiten. Bei Wohngebäudetiefen über 12 m sollten die
Voraussetzungen für eine natürliche Belichtung und Belüftung zu bedenken. (vgl.
Goretzki u.a, 1998) Dachform: Die energetisch günstigste Dachform
ist das Flachdach als Vollgeschoss, das Satteldach, das Pultdach und das
Tonnendach. Insbesondere das Staffelflachdach und das Staffelpultdach weisen
den genannten Dachformen gegenüber meist einen höheren spezifischen
Wärmeverlust auf. Die energetische Rangfolge der Dachformen ist aber auch von
den übrigen Gebäudeabmessungen und der Dachneigung abhängig. Zergliederung/Gebäudeversatz:
Mit zunehmenden Gebäudeversatz oder
Zergliederung des Baukörpers, z.B. durch Fassadenvor- und Rücksprünge, Erker,
Gauben, Loggien wird das A/V-Verhältnis ungünstig beeinflusst. So bewirkt bei
einem typischen zweigeschossigen Reihenmittelhaus mit 5 m Breite bereits ein
Versatz von 2 m eine Verschlechterung des A/V-Verhältnisses um knapp 20%. Hierdurch
wird der Heizwärmebedarf um ca. 8% erhöht. (vgl. Goretzki u.a, 1998) |
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3.1.2 |
Passive Nutzung
solarer Einträge Gebäudeausrichtung:
Für
die passive Nutzung solarer Einträge ist die Stellung der Gebäude zur Sonne
entscheidend. Eine
Ausrichtung der Wohnräume (Hauptfassade) nach Süden führt zu hohen
Einstrahlgewinnen, während ungünstige Orientierungen, insbesondere mit einem
hohen A/V-Verhältnis durch erhöhte Wärmeschutzmaßnahmen ausgeglichen werden
müssen. Die Ausrichtung der Hauptfassade
(längste Fassade) eines Gebäudes nach Süden hat die höchsten passiv-solaren
Einträge zur Folge. Die Abweichung der Hauptfensterflächen eines Gebäudes von
der Südorientierung sollte im Mittel nicht mehr als 45° Grad betragen. da in
diesem Bereich die Verluste an solarer Einstrahlung relativ gering sind. (vgl. Goretzki u.a, 1998) Vermeidung
von Verschattungen: Neben ungünstiger Orientierung führt
insbesondere bei dichter Bebauung auch die gegenseitige Verschattung von
Gebäuden oft zu einer deutlichen Reduzierung des verfügbaren passiv-solaren
Potentials. Die Verschattungswirkung ist dabei abhängig vom Verhältnis
zwischen dem Abstand der Schatten werfenden Kante von der betrachteten
Gebäudefassade zur Höhe der Verschattungskante (s. Abb.) Als Faustregel gilt
in der Planungspraxis, dass dieses Verhältnis nicht kleiner als 2,7 sein
sollte. Bei einem kleinen freistehenden Einfamilienhaus kann im Vergleich zu
einer geschlossenen Bebauung das A/H-Verhältnis um 0,3 verringert werden. Ebenso wird die Verschattungswirkung
durch die Topografie beeinflusst. Ein Südhang ermöglicht gegenüber einer
ebenen Fläche geringere Gebäudeabstände und damit eine dichtere Bebauung. Der
Nordhang erfordert dagegen größere Gebäudeabstände. Auch die Dachformen verändern das
Abstandserfordernis. Gravierender als die Dachform ist
der Einfluss von Bäumen auf die Schattenwirkung. Südlich vor einer Fassade
angeordnete Bäume vermindern die absolute Solareinstrahlung gegenüber
nördlich angeordneten Bäumen fast um das Dreifache. Oftmals stehen städtebauliche
Anforderungen, insbesondere das flächensparende Bauen den gewünschten solaren
Abstandsregelungen entgegen. Insofern ist es
wichtig, eine Planung derart auszuführenÂ
bzw. zu entwickeln, dass sowohl städtebauliche Qualitäten als auch
energetische Anforderungen Berücksichtigung finden. Auch kann nicht jedes
einzelne Gebäude den maximalen Anforderungen entsprechen. Wichtiger ist
es, dass die Gesamtplanung in ihrer Summe solarenergetisch günstige Werte
aufweist. Als Empfehlung gilt hier im Mittel für alle Gebäude einer Siedlung
einen Einstrahlungsverlust von 20 % nicht zu überschreiten. Zum Nachweis
der Einhaltung dieses Wertes können computergestützte solarenergetische
Prüfung durchgeführt werden. Hierzu eignen sich Simulationsprogramme wie z.B.
Solcity, Gosol oder TAS. „Gute“ Programme differenzieren die solaren Verluste
nach den spezifischen Ursachen: ungünstige Orientierung, Verschattung durch
Nachbargebäude, Verschattung durch Vegetation, Verschattung durch Topografie
oder Eigenverschattung. Durch Vergleichsrechnungen kann die solarenergetische
Effizienz einer OptimierungsMaßnahme ermittelt werden und so ggfs. als
Grundlage für die Abwägung mit anderen Belangen dienen. (vgl. Goretzki
u.a, 1998) |
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3.1.3 |
Aktive Nutzung solarer
Energie Bei der aktiven Nutzung der Sonnenenergie durch
Solaranlagen ist zwischen zwei technischen Möglichkeiten zu differenzieren: -
Kollektoranlagen zur
Brauchwassererwärmung, mit oder ohneÂ
Unterstützung der Heizungsanlage (Thermische Solaranlage) -
Photovoltaikanlagen
zur Stromerzeugung Eine thermische Solaranlage kann 50-70
% des Wärmebedarfs für Warmasserbereitung von ca.
900 kWh je Jahr und Person decken.
Hierzu sind etwa 1-1,5 m2 Kollektorfläche je Person
erforderlich. Photovoltaikanlagen dienen der
Stromerzeugung und bieten gegenüber
der Solarthermie einen
erweiterten Spielraum hinsichtlich der Ausrichtung, erfordern aber eine weitestgehende Verschattungsfreiheit.
Um den Stromverbrauch privater Haushalte (ohne Kochen) von 600-800 kWh/a
je Person photovoltaisch abzudecken, werden 6-8 m2 Photovoltaikmodule je Person benötigt. Ein Pultdach mit einer Anlagenfläche
von 64 m² würde das Doppelte des Strombedarfs eines Vier-Personenhaushaltes
produzieren (ca. 6 000 kWh/a). Für den Einbau von Solaranlagen
eignen sich aufgrund der meist
geringeren Verschattung bevorzugt Dachflächen. Soweit die für die passive
Sonnenenergienutzung genannten Anforderungen erfüllt
sind, kommen auch Fassadenflächen in Betracht.
(Vgl. www.dena.de) Eine Verminderung der Solareinstrahlung um 20 % infolge ungünstiger städtebaulicher Randbedingungen erhöht
die spezifischen Energieerzeugungskosten um mindestens 25 %
(vgl. Goretzki , 2003). . Die Voraussetzung zur aktiven
Solarnutzung entsprechen weitestgehend denen der passiven Nutzung.
Insbesondere der Gebäudeausrichtung und der Dachneigung kommen hier eine
zentrale Bedeutung zu. |
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3.1.4 |
Festsetzungen im Bebauungsplan Im Bebauungsplan können
Gebiete festgesetzt werden, in denen bei der Errichtung von Gebäuden
bestimmte bauliche Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien wie
insbesondere Solarenergie getroffen werden müssen (§ 9 Abs. 1 Nr. 23 lit. b
BauGB). Auch wenn diese Regelung dahingehend auszulegen ist, dass der Einbau
von Anlagen zur Gewinnung/Nutzung erneuerbarer Energien selbst nicht
Gegenstand der Festsetzung sein kann, sondern lediglich die Schaffung von
baulichen Voraussetzungen hierfür. Unstreitig festgesetzt werden können deshalb
z.B. eine für die Nutzung von Solarenergie optimale Firstausrichtung und
Dachneigung. Auch Gebäudehöhen, BaugrenzenÂ
oder auch Anplanzungen können so festgesetzt werden, dass eine
optimale Nutzung solarer Strahlungsenergie unter Vermeidung von Verschattungen
ermöglicht wird. Die Bebauungsplanung
kann durch Berücksichtigung der Standortgegebenheiten, durch eine optimierte
Anordnung von Erschließungs- und Baulandflächen sowie durch Anforderungen an
die Bauweise, an die überbaubaren Grundstücksflächen und an die Stellung der
baulichen Anlagen zur Realisierung der
solaren Wärmegewinne beitragen. Energie sparende Stellung und Bauweise von
Gebäuden sollten als Standardmaßnahmen obligatorisch sein; die besonderen
Bedingungen der Standorte und der Vorhaben sind jeweils zu berücksichtigen. Das städtebauliche
Konzept einer energieefizienten Bebauung kann durch folgende Bebauungsplaninhalte
grundstücksbezogen umgesetzt werden. Das entsprechende
Festsetzungsprogramm hierzu ergibt sich durch §
9 BauGB i.V.m. §§ 16, 18 BauNVO. -
Maß der baulichen Nutzung, insb. die Geschossigkeit und die Feststlegungen
der Höhe baulicher Anlagen -
Bauweise, Stellung baulicher Anlagen, insbesondere die Festlegung der
Firstrichtung und der nicht überbaubaren Grundstücksflächen -
Mindestmaße von Baugrundstücken -
Die Nutzung passiver Sonnenenergie kann z.B. auch durch eine
geschickte Festlegung
von Baugrenzen gefördert werden. In Anbetracht der verschärfenden fachrechtlichen
Anforderungen sowohl an die Nutzung regenerativer Energien als auch an die
Einhaltung von Energiestandards werden Solaranlagen voraussichtlich künftig unverzichtbarer
Bestandteil der Gebäudeversorgung werden. Bauleitplanung hat hier die Aufgabe,
die Voraussetzungen für eine aktive Solarnutzung zu schaffen und darauf
hinzuwirken, dass keine widersprüchlichen Regelungen zum EEWärmeG enthalten
sind und die verschiedenen Förderprogramme - u.a. das EEG - greifen können. (Vgl. Deutsches
Institut für Urbanistik, 2011) Die Anbringung und Nutzung von
Solaranlagen kann im Bebauungsplan unstreitig nicht festgesetzt werden. Zur
Realisierung siehe Pt. 3.2. |
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3.1.5 |
Standortsicherung Neben dem Bebauungsplan gilt der Flächennutzungsplan als
das vorrangige Instrument zur Sicherung von Flächen für erneuerbare Energien
(Solargebiete, Biogasanlagen, Windenergieanlagen) und für
Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen/Blockheizkraftwerke, einschließlich notwendiger
Leitungstrassen. Der Darstellung im FNP geht in der Regel die Ermittlung
und Abwägung von Eignungs- oder Vorranggebieten z.B. anhand einer
Potentialanalyse voraus. Die Planzeichen können entsprechend der politischen
Absicht und Festlegung allgemein oder sehr spezifisch gewählt werden. Im Bebauungsplan können die
Versorgungsflächen mit den entsprechenden Zweckbestimmungen festgesetzt und
planungsrechtlich gesichert werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 12 und 13 BauGB). |
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3.2 |
Vertragliche Regelungen (Städtebauliche Verträge, Kaufverträge) Grundsätzlich dienen städtebauliche
Verträge der Vorbereitung und Durchführung städtebaulicher Maßnahmen, der
Förderung und Sicherung der Bauleitplanung, der Regelung der Kostentragung
bezüglich städtebaulicher Maßnahmen, aber ausdrücklich auch der Steuerung der
Nutzung von Netzen und Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung sowie von
Solar-Anlagen für die Wärme-, Kälte- und Elektrizitätsversorgung (vgl. § 11
Abs. 1 Nr. 4 BauGB). Ebenso können Anforderungen vereinbart werden, die der
Umsetzung der energetischen Optimierung dienen. Alle Regelungsinhalte eines
städtebaulichen Vertrages können auch in einen Grundstückskaufvertrag beim
Verkauf von gemeindeeigenen Grundstücken an Bauträger oder Bauwillige
aufgenommen werden. Die nachfolgend aufgeführten möglichen Anforderungen
können sich sowohl an Bauträger als auch an private Bauherren, an Eigentümer
von Wohn- und Nichtwohngebäuden richten. -
Passive Nutzung
solarer Strahlungsenergie -
Aktive Nutzung von
Solaranlagen -
Reduzierung des Wärmebedarfs über den
Standard der EnEV hinaus -
Erhöhung
des anteiligen Mindesteinsatz von erneuerbaren Energien zur Deckung des
Wärmebedarfs über den Standard des EEGWärmeG hinaus -
Nutzung
eines bestehenden Nah- oder Fernwärmenetztes, Blockheizkraftwerkes oder einer
zentralen Solarenergieanlage -
Verwendung
bestimmter zentraler Heizsysteme -
Verbot
oder Beschränkungen bestimmter Brennstoffe (Vgl.
Spannowsky, 2008; Deutsches Institut für Urbanistik, 2011) |
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3.3 |
Umsetzung EnEV/EEWärmeG Aus der
obigen Beschreibung unter Punkt 2 geht hervor, dass nahezu alle genehmigungsfreien
Ein- und Zweifamilienhäuser hinsichtlich der in der EnEV beschriebenen
Vorgaben einer behördlichen Überwachung nicht zwingend unterliegen. Nach
vorliegendem Kenntnisstand macht die Bauordnung des Kreises Steinfurt
allerdings von Ihrem Recht Gebrauch, sich diese Nachweise auch für Ein- und
Zweifamilienhäuser vorlegen zu lassen. Seitens
der KfW-Bank werden geförderte Gebäude stichprobenhaft untersucht. Hinsichtlich
der Umsetzung des EEGWärmeG ist nicht bekannt, das Seitens einer
Baugenehmigungsbehörde ein Nachweis über den Mindesteinsatz erneuerbarer Energien
verlangt wird. Eine
Baugenehmigungsbehörde hätte die Möglichkeit, durch konsequente Vorlage sowohl
bei den genehmigungspflichtigen als auch freigestellten Bauvorhaben §
die Nachweise der EnEV/EnEV-UVO als auch §
den Nachweis über den anteiligen Mindestsatz über die                                   Verwendung
erneuerbarer Energien (EEWärmeG) einzufordern
und überschlägig auf Plausibilität (Frage: Passen die Werte?) zu prüfen. |
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Energie-versorgung |
3.4 |
Energieversorgung/ Nutzung der Kraft-Wärmekopplung (KWK) Der Beitrag der KWK zur
Reduzierung der Treibhausgase resultiert aus der hohen Primärenergieausnutzung, die mehr als 90
Prozent betragen kann. Bei der Kraft-Wärme-Kopplung werden gleichzeitig Nutzwärme
und Strom erzeugt. In Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen wird die technische
Ausrüstung bereitgestellt, die eine Wärmenutzung ermöglicht. Bei der Stromerzeugung
ohne Kraft-Wärme-Kopplung werden erheblicheÂ
Wärmepotenziale ungenutzt an die Umwelt abgegeben. Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
nutzen die anfallende Abwärme systematisch aus. Die Wärme kann zum Heizen
genutzt oder auch als Prozessdampf in industriellen Fertigungsverfahren benutzt
werden. Es werden also gleichzeitig zwei Energieprodukte erzeugt: Strom und
Wärme. Der Einsatz von Primärenergien wird auf diese Weise erheblich
reduziert. Damit verbunden ist eine Reduktion des Ausstoßes an
klimaschädlichen Treibhausgasen wie Kohlendioxid. Zunehmend an Bedeutung gewinnen
kleinere KWK-Anlagen für die Versorgung einzelner Wohngebiete, bzw. einzelner
Mehr- und sogar Einfamilienhäuser, sogenannte Blockheizkraftwerke (BHKW). Kleine Blockheizkraftwerke können auch Gebäude, wie
beispielsweise Kliniken oder Schwimmbäder, versorgen. Kleine isolierte Insellösungen
können zur Wärmeversorgung im ländlichen Raum dienen. (Deutsches Institut für Urbanistik,
2011) Der Anschluss an eine
und die Benutzung von einer Nah- oder Fernwärmeversorgung kann im Bebauungsplan
nicht festgesetzt werden. Neben einer
vertraglichen Regelung ist die Anordnung eines Anschluss- und
Benutzungszwanges (nach § 9 GemO NRW) zur gesicherten Nutzung von Fern- und
ggfs. auch Nahwärme zulässig (vgl. Dörschner, 2008). |
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Beratung, Förderung,
Öffentlichkeits-arbeit |
3.5 |
Sanierungsberatung, Förderung,
Öffentlichkeitsarbeit Der folgende Abschnitt befasst sich
mit Maßnahmen zur C02- bzw. Energieeinsparung von Gebäuden im
Bestand. Im Vergleich zu den Neubauten haben Kommunen hier nur
begrenzte Einflussmöglichkeiten. Das Energieminderungspotential im Bestand
ist jedoch ungleich größer als das von Neubauten. Trotzdem werden mit Stand
2006 bundesweit nur 1 % der Gebäude saniert. Dieser Prozentsatz ist im Kreis
Steinfurt geringfügig höher. Bei gleichbleibender Geschwindigkeit wäre eine
Gesamtsanierung erst in ca. 100 Jahren abgeschlossen (Fr. Höper, Haus im Glück e.V., mündlich am 21. 11.2011). Aus den
genannten Gründen sollte eine klimaengagierte Kommune ihren Handlungsspielraum
in diesem Bereich unbedingt soweit als möglich ausschöpfen. |
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Beratung, ffentlic-keitarbeit,
Föderung Beratung, Öffentlich-keitsarbeit,
Förderung |
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Um die vorhandenen Einsparpotentiale
weitergehend ausschöpfen zu können, empfiehlt sich im optimalen Fall eine Sanierungsberatung
als ganz oder anteilig kostenfreies und dauerhaftes Angebot für Wohn- und
Nichtwohngebäude ab einem festzulegenden sanierungsbedürftigen Baujahr. Im Mittelpunkt der Beratung stehen
neben den gebäudetechnischen Erfordernissen insbesondere die Unterstützung
bei der Inanspruchnahme bestehender Fördergelder. Die Im Folgenden aufgeführten Beratungsprogramme werden
mit öffentlichen Mitteln gefördert und können in städtische
Sanierungsberatungen eingebunden werden. Bei allen kommunalen Beratungsaktionen ist eine begleitende
Öffentlichkeitsarbeit (Pressearbeit, Radiospots, Vorträge, Fleyer, …) zu
berücksichtigen. Im Rahmen des Projektes Soziale Stadt Dorenkamp ist dies
Teil der Maßnahme "Sanierungsberatung". Energetische Quartierssanierung Die KfW-Bank
fördert Sach- und
Personalkosten für die Erstellung eines integrierten
Quartierskonzeptes und für einen Sanierungsmanager zur Verbesserung der
Energieeffizienz in einem Stadtquartier. BezuschusstÂ
werden 65 % der förderfähigen
Kosten mit einem Höchstbetrag von 120 000 Euro je Quartier. (vgl. www.kfw.de) |
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Energieberatung durch
„Haus im Glück e.V.“ Der Verein
bietet seinen Trägergemeinden sogenannte Beratungsblöcke an. Elemente eines
Beratungsblocks sind gebietsbezogene Haus-zu-Haus-Beratungen und Fachberatungen. Ein
Beratungsblock wird zum Preis von 3 000 Euro angeboten. Je nach Anzahl der
bereits durchgeführten Aktionen hat sich die Gemeinde an den Kosten zu beteiligen.
Für den Hauseigentümer sind die Beratungen kostenfrei. In der Stadt Rheine
wurden von 2006 bis 2011 vier Beratungsaktionen durch den Verein „Haus im
Glück“ durchgeführt. 60 % der Hauseigentümer,
welche sich einer Fachberatung unterziehen, führen später Maßnahmen im Wert
von durchschnittlich jeweils 13 900 Euro durch (Fr. Höper, Haus im Glück
e.V., mündlich am 21. 11.2011). Diese Zahlen verdeutlichen die positive
investive und damit auch energetische Wirkung des Projektes. BAFA -
Energiesparberatung Mit Hilfe des Förderprogramms „Vor-Ort-Beratung“
(Richtlinie über die Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung
in Wohngebäuden vor Ort, 2009) des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle können Eigentümer, die eine energetische
Sanierung beabsichtigen, umfassend beraten werden. (Vgl. www.bafa.de) |
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Quellen:
Bomba, R.: Keine Vision mehr.
Deutsches Ingeniuerblatt, Heft 09, 2011, S. 20–24. |
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Difu/Deutsches Institut für
Urbanistik (Hrsg.) (2011): Klimaschutz in Kommunen, Praxisleitfaden. Berlin. |
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Dörschner, A.: Wärmecontracting -
Wärmelieferungsverträge und Wirtschaftlichkeitsgebot. NWB 2008, Heft 31, 2937
- 2940. |
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Energieagentur NRW (Hrsg.) (2008):
Planungsleitfaden, 50 Solarsiedlungen in Nordrhein-Westfalen. |
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Energieagentur NRW (Hrsg.) (2011):
Planungsleitfaden, 100 Klimaschutzsiedlungen in Nordrhein-Westfalen. |
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Goretzki, P. (2003): Solarenergie
im Planungs- und Baurecht, abrufbar unter www.dach-zentrum.de. |
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Goretzki, Wortmann, Scheerer
(1998): Planen mit der Sonne, Arbeitshilfen für den Städtebau. Hrsg. Ministerium
für Arbeit und Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport des Landes
Nordrhein-Westfalen, Stadt Köln. Haus im Glück e.V., Fr. Höper,
mündliche Auskunft am 21.11.2011 http://www.bafa.de/bafa/de/energie/energiesparberatung/vorschriften/energie_vob_richtlinie_2009.pdf,
abgefragt am 21.11.2011. http://www.kfw.de/kfw/de/Inlandsfoerderung/Programmuebersicht/Energetische_Stadtsanierung/index.jsp,
abgefragt am 21.11.2011
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Anlagen:
Anlage 1:    Energiestandards für Gebäude (Haustypen)
Anlage 2:    Artikel Plusenergiehäuser
Anlage 3:    Artikel Sonnenhäuser