Betreff
Neufassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Rheine vom
Vorlage
423/11
Aktenzeichen
I-Fb3-ho
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, die Neufassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Rheine zu beschließen.

 


Begründung:

 

Der Handelsverein Rheine e.V. beantragt für das Jahr 2012 die Einführung von zwei neuen verkaufsoffenen Sonntagen. Es handelt sich hierbei:

  • um den Sonntag im Advent, der auf den traditionellen Nikolausumzug folgt. Diese Regelung soll für die nächsten Jahre Bestand haben.

  • um den Sonntag nach Weihnachten im Jahre 2012, nämlich den 30.12.2012. Der Antrag für diesen zusätzlichen Sonntag bezieht sich zunächst ausschließlich auf das kommende Jahr. Aus Gründen der Flexibilität sollen die Termine für diesen zusätzlichen Verkaufstag in den Folgejahren variabel gestaltet werden. Entsprechend wird der Handelsverein dann rechtzeitig die Anpassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung beantragen.

 

Die nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW vorgeschriebene Höchstzahl von 4 verkaufsoffenen Sonn- oder Feiertagen, bezogen auf den Bereich der Rheiner Innenstadt, wird nicht überschritten, da insgesamt auf die Verkaufsöffnung zur Rheiner Straßenparty (2. Sonntag im September) verzichtet wird. Diese Regelung wurde aus der Neufassung der Verordnung entfernt.

 

Die IG Emstor verzichtet als Ersatz für den Sonntag zur Straßenparty auf die Verkaufsöffnung am letzten Sonntag im März („Hexen treiben den Winter aus“).

 

Die Kulturgemeinschaft Thie wird, da sie zumindest zunächst den verkaufsoffenen Sonntag anlässlich des Martinsmarktes beibehalten will, ersatzweise nicht an der vom Handelsverein neu beantragten Verkaufsöffnung im Advent teilnehmen.

 

Vonseiten der Verwaltung wird vorgeschlagen, dem Antrag des Handelsverein Rheine e.V. zuzustimmen und die Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Rheine wie folgt neu zu fassen:

 

 

Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Rheine vom   

 

Aufgrund des § 6 (4) des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz –LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV NRW S. 516) in Verbindung mit §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2011 (GV NRW S. 271) wird von der Stadt Rheine als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates vom          folgende ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Rheine verordnet:

 

 

 

§ 1

Ladenöffnungszeiten an Sonntagen

 

Verkaufsstellen dürfen über die allgemeinen Ladenschlusszeiten hinaus geöffnet sein:

 

  • am dritten Sonntag im März für das „Industriegebiet Güterverkehrszentrum“ in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

 

  • am letzten Sonntag im März aus Anlass des Frühlingsstarts „(Hexen treiben den Winter aus“) für den Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen die Bezirke Elte, Hauenhorst, Mesum, Gellendorf, Altenrheine/Paschenau, Rodde, das Industriegebiet Güterverkehrszentrum sowie Emstor) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

  • am ersten oder zweiten Sonntag im April aus Anlass der Gewerbeschau für den Bereich des Gewerbegebietes „Osnabrücker Straße/Paschenau“ in zweijährigem Rhythmus in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr, erstmals im Jahr 2005

  • am ersten Sonntag im Juli aus Anlass der Mesumer Kirmes für den Bereich Mesum in der Zeit außerhalb des Hauptgottesdienstes für die Dauer von maximal 5 Stunden

  • am Sonntag nach dem 3. Freitag im August für den Bereich „Emstor“ an der Osnabrücker Straße zwischen Kardinal-Galen-Ring und Ortsausfahrt (in Höhe Erikaweg) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

  • am 3. Sonntag im Oktober (Kirmessonntag) für den Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen die Bezirke Elte, Hauenhorst, Mesum, Gellendorf, Altenrheine/Paschenau, Rodde) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

  • am ersten Sonntag im November für den Bereich „Auf dem Thie“ in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Wenn dieser Sonntag oder der vorangehende Samstag auf einen Stillen Feiertag im Sinne des Sonn- und Feiertagsgesetzes fällt, wird die Sonntagsöffnung auf den nächsten zulässigen Sonntag im November verschoben.

  • am ersten Adventssonntag aus Anlass des Mesumer Weihnachtsmarktes für den Bereich Mesum in der Zeit außerhalb des Hauptgottesdienstes für die Dauer von maximal fünf Stunden.

  • NEU: am 3. Sonntag im Dezember („Adventsshopping“) für den Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen die Bezirke Auf dem Thie, Elte, Hauenhorst, Mesum, Gellendorf, Altenrheine/Paschenau, Rodde) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr



  • NEU: am 30. Dezember 2012 für den Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen die Bezirke Elte, Hauenhorst, Mesum, Gellendorf, Altenrheine/Paschenau, Rodde) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

 

§ 2

Ordnungswidrigkeiten

 

Ordnungswidrig handelt, wer an Sonn- oder Feiertagen vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen außerhalb der in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offenhält.

 

Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden.

 

 

§ 3
Aufheben der bisherigen Ordnungsbehördlichen Verordnung

 

Die bisherige Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen vom 28. November 2006 wird mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben

 

 

§ 4

Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft.

 


Anlagen:

 

3 Anlagen