Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Bau- und Betriebsausschuss nimmt die Erläuterungen zur Beschreibung der Produktgruppe 56 „Bauordnung und Denkmalschutz“ zur Kenntnis.
Begründung:
Die Produktbeschreibung 5601 „Bauordnung und Denkmalschutz“ ist dieser Sitzungsdrucksache als Anlage beigefügt.
Im Folgenden soll die Produktbeschreibung näher erläutert werden.
Die Leistungen dieses Produktes sind unterteilt in die Leistungsgruppe Bauordnung und die Leistungsgruppe Denkmalschutz.
1.
Leistungsgruppe Bauordnung
       Die Stadt Rheine als Untere Bauaufsichtsbehörde (nachstehend Bauordnung genannt) hat bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen und Gebäude sowie anderer Anlagen und Einrichtungen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Diese Aufgaben sind als sogenannte Pflichtaufgaben in der Landesbauordnung beschrieben. Die Bauordnung hat in Wahrnehmung dieser Aufgabe nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Leistungen der Bauordnung sind in der Regel gebührenpflichtig. Der im Wesentlichen aus Personalkosten bestehende Aufwand dieser Leistungsgruppe wurde in den letzten Jahren durch das Gebührenaufkommen gedeckt. Daraus ergeben sich für die Bauordnung der Stadt Rheine folgende Leistungen und Teilleistungen:
       1.1 Â
  Bauaufsichtliche Genehmigungen
  1.1.1Â
Beratung von Bauwilligen und Architekten
         Umfassende Beratung in baurechtlichen Fragen, allgemein und auf
          bestimmte
Vorhaben bezogen.
1.1.2. Baugenehmigung
         Erteilung von Baugenehmigungen im vereinfachten
          Genehmigungsverfahren nach § 68 BauO NRW und dem sonstigen
          Genehmigungsverfahren nach § 63 BauO NRW (Sonderbauten).
1.1.3Â Ãœberwachung der Bauvorhaben
         Durchführung von Baustellenkontrollen der genehmigten Vorhaben zur
          Sicherstellung einer ordentlichen Baustelleneinrichtung und Bauausführung.
1.1.4 Â Bauzustandsbesichtigung
         Durchführung der vorgeschriebenen Besichtigung der genehmigten
          Bauvorhaben im Rohbauzustand und nach Fertigstellung
          (Rohbauabnahme und Fertigbauabnahme).
1.1.5  Durchführung von Freistellungsverfahren
         Wohngebäude und deren Nebenanlagen unterliegen unter bestimmten
          Voraussetzungen nicht mehr der Baugenehmigungspflicht, sondern
          werden der Gemeinde im sogenannten Freistellungsverfahren (§ 67
          BauO NRW) vorgelegt. Nach Ablauf von 4 Wochen kann mit dem
          Bauvorhaben begonnen werden, soweit die Gemeinde nicht erklärt,
          dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Die
          Verfahrensdurchführung und die Beachtung der gemeindlichen
          Interessen werden von der Bauordnung sichergestellt.
1.1.6 Â Bescheinigungen nach dem
Wohnungseigentumsgesetz
         Zur Bildung von Wohnungseigentum im grundbuchlichen Sinn ist die
          Erstellung einer sogenannten Abgeschlossenheitsbescheinigung durch
          die zuständige Bauaufsichtsbehörde erforderlich. Damit kann sodann
          beim Grundbuchamt die Anlegung des Grundbuchblattes beantragt
          werden.
1.1.7 Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Vorbescheide
          Zu bauordnungsrechtlichen und planungsrechtlichen Fragen, z. B.
           Bebaubarkeit eines Grundstücks, erteilt die Bauordnung
           auf Antrag rechtsverbindliche Vorbescheide.
1.1.8
  Erteilung
von Genehmigungen zur Inanspruchnahme
                  öffentlicher Verkehrsflächen
im Rahmen baulicher Maßnahmen
         Werden zur Durchführung von Baumaßnahmen Teile der öffentlichen
           Verkehrsfläche wie Bürgersteig, Fahrbahn, öffentliche Plätze usw.
           benötigt, erteilt die Bauordnung dafür die gebührenpflichtigen
           Nutzungsgenehmigungen. Im Jahre 2005 wurden 40 Genehmigungen
           erteilt.
1.2     Bauüberwachung
             Kontrolle des Stadtgebietes im Hinblick auf illegale Baumaßnahmen
  1.2.1 Feststellung illegaler Baumassnahmen und
Durchführung
              formeller
Verwaltungsverfahren
              Bei den Kontrollen festgestellte illegale Baumassnahmen werden
              dokumentiert und ein ordnungsbehördliches Verfahren sowie ein
              Ordnungswidrigkeitsverfahren (Bußgeldverfahren) eingeleitet.
              Anschließend wird geprüft, ob dieses Vorhaben materiell-
              rechtlich zulässig ist. Falls dieses der Fall ist, wird die
              Bauherrin/der Bauherr aufgefordert, einen Bauantrag vorzulegen.
              Ist das Bauvorhaben materiell-rechtlich nicht zulässig wird der
              Rückbau der baulichen Anlage durchgesetzt. Insgesamt wurden im                 Jahre 2005 110 illegale Baumaßnahmen aufgegriffen.
1.2.2           Durchführung von Sonderprüfungen
            Gemäß der gesetzlichen Regelungen der Sonderbauvorschriften sind
            Sonderbauten wie Versammlungsstätten, Verkaufsstätten,
             Beherbergungsbetriebe usw. in bestimmten Zeitabständen von der
             Bauaufsicht zu überprüfen. Dabei wird eine Gesamtbewertung des
             Gebäudes durchgeführt mit besonderer Fokussierung auf die
             sicherheitstechnischen Einrichtungen.
1.2.3
  Unterstützung
des Fachbereiches 3 bei der Durchführung der
          Brandschauen
            Gemäß der gesetzlichen Regelung des Feuerschutzhilfegesetzes NRW
            unterliegen in Rheine rund 500 Sonderbauten außerdem der
          Brandschaupflicht. Die Objekte sind in Zeitabständen von 5 Jahren zu überprüfen, so dass sich im Durchschnitt eine jährliche Anzahl von 100 Brandschauen ergibt. Dabei werden die Gebäude von der Feuerwehr besichtigt und brandschutztechnisch und einsatztaktisch bewertet. Die dafür erforderlichen Unterlagen der Gebäude werden von der Bauordnung bereit gestellt und es wird auf brandschutztechnische
             Besonderheiten/Abweichungen hingewiesen. Die Bauordnung verbindet
             die Teilnahme an der Brandschau soweit wie möglich mit der unter
             1.2.2 beschriebenen Sonderprüfung.
   1.3   Â
Stellungnahmen
1.3.1
 Beteiligung
an Verfahren nach dem Â
         Bundesimmissionsschutzgesetz
         Stark emitierende Betriebe, z. B. große landwirtschaftliche
         Intensivtierhaltung oder große Produktionsbetriebe der
         Nahrungsmittelindustrie, werden nach dem
         Bundesimmissionsschutzgesetz vom Staatlichen UmweltamtÂ
         genehmigt. Die notwendige Prüfung in bauordnungs- und
         brandschutztechnischer Hinsicht erfolgt durch die Bauordnung.
1.3.2 Stellungnahme zu
Bebauungsplänen
            Beim Aufstellungsverfahren von Bebauungsplänen, Satzungen usw.
            werden diese von der Bauordnung in bauordnungsrechtlicher Hinsicht
            beurteilt. Pro Jahr werden im Durchschnitt rund 60 Beteiligungen durch-
            geführt.
  1.4     Statikprüfung
1.4.1
 Prüfung
von Standsicherheits-, Wärmeschutz- und Â
         Schallschutznachweisen
           Die statischen Berechnungen von baulichen Anlagen sind außer bei Ein- und Zweifamilienhäusern sowie untergeordneten Nebengebäuden zu prüfen. Die Prüfung der Standsicherheitsnachweise erfolgt auf Antrag durch einen Prüfstatiker der Bauordnung. Gleiches gilt für Wärmeschutz- und Schallschutznachweise.
  1.4.2 Örtliche
Überprüfungen der Standsicherheit
           Bei den Bauvorhaben, bei denen die Standsicherheitsnachweise durch die Bauordnung geprüft worden sind, finden örtliche Überprüfungen (z.B. Eisenabnahme etc.) durch den Prüfstatiker statt
1.5Â Â Â Verwaltung des
Zentralarchivs
           Die Bauordnung muss die Genehmigungsunterlagen für alle baulichen Anlagen bis zu deren Beseitigung vorhalten. Bei der Stadt Rheine sind diese Unterlagen im Zentralarchiv im 2. Untergeschoß des Rathauses untergebracht. Es wird insbesondere von der Bürgerschaft sowie von Architekten, Sachverständigen und Gutachtern intensiv für Aktenauskünfte benutzt. Weiterhin werden die sogenannten Altakten auch für den internen Dienstgebrauch zur Verfügung gestellt.
Anmerkung:
Neben der technischen Bearbeitung dieser Leistungen/Teilleistungen ist in jedem
Fall auch eine verwaltungsrechtliche Bearbeitung der Vorgänge erforderlich.
Diese beinhaltet insbesondere die Abwicklung formeller Verwaltungsverfahren
bei negativen Bescheiden, ordnungsbehördlichen Verfahren und
Ordnungswidrigkeitsverfahren. Darüber hinaus erfolgt in diesem Bereich die
Abgabe fachlicher Stellungnahmen gegenüber der Widerspruchsbehörde
bzw. dem Rechtsamt in Widerspruchs- und Klageverfahren.
2.
Leistungsgruppe Denkmalschutz
       Aufgabe der Stadt als Untere Denkmalbehörde ist es, die Denkmäler zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen. Sie sollen der Öffentlichkeit im Rahmen des Zumutbaren zugänglich gemacht werden. Die rechtlichen Grundlagen und die Aufgabenstellung sind als Pflichtaufgaben im Denkmalschutzgesetz beschrieben.
       2.1  Â
Denkmalrechtliche Verfahren
  2.1.1 Beratung von Denkmaleigentümern und
Architekten
                 Umfassende Beratung und Betreuung der Eigentümer von DenkmälernÂ
                 und deren Architekten hinsichtlich architektonischer Probleme,
                 steuerrechtlicher Fragen und angemessener Nutzungen.
   2.1.2 Eintragungsverfahren gem. § 3
Denkmalschutzgesetz
          Die Unterschutzstellung von Denkmälern erfolgt durch die Eintragung
          in die Denkmalliste der Stadt Rheine in einem formellen
Â
          Verwaltungsverfahren. Der Beschluß zur Eintragung in die Denkmalliste
          wird vom Bau- und Betriebsausschuß gefasst. Die Eintragung erfolgt im
          Benehmen mit dem Westfälischen Amt für Denkmalpflege von Amts
          wegen oder auf Antrag des Eigentümers oder des Westfälischen Amtes
          für Denkmalpflege
2.1.3
Erlaubnisverfahren gem. § 9
Denkmalschutzgesetz
         Alle Massnahmen zur baulichen Veränderung, Nutzungsänderung oder
         Beseitigung von Denkmälern bedürfen einer Erlaubnis der Unteren
         Denkmalbehörde. Dieses gilt auch für die Errichtung oder Beseitigung
         baulicher Anlagen in der engeren Umgebung von Denkmälern, wenn
         hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird. Die
         Erteilung oder Versagung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis erfolgt im
         Benehmen mit dem Westfälischen Amt für Denkmalpflege.
2.1.4
Zuschußgewährung
         Gewährung von Zuschüssen im Rahmen der Förderung kleinerer
         privater denkmalpflegerischer Massnahmen und Abgabe fachlicher
         Stellungnahmen zu Förderanträgen bei anderen Behörden oder
         Verbänden
2.1.5
Erstellung der Dokumentation „Kunst- und
Kulturdenkmäler in
         Rheine“
         Organisatorische Abwicklung der durch die Autoren Rudolf Breuing,
         Karl-Ludwig Mengels und Wolfgang Knitschky erstellten Dokumentation
         aller Denkmäler in Rheine. Derzeit werden die Arbeiten zur
         Fertigstellung des 2. Bandes abgewickelt.
Anlagen:
Produktbeschreibung