Betreff
3. Änderungssatzung zur Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer in der Stadt Rheine - Unterhaltungssatzung Fließgewässer -
Vorlage
068/11
Aktenzeichen
K-4202-löc
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Die nachstehende 3. Änderungssatzung zur Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer in der Stadt Rheine - Unterhaltungssatzung Fließgewässer – wird beschlossen.

 

 

3. Änderungssatzung zur
Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes
für fließende Gewässer in der Stadt Rheine
- Unterhaltungssatzung Fließgewässer -
vom 13. Dezember 2011

 

 

Die Bezeichnung der männlichen Form  (z.B. der Eigentümer) gilt gleichermaßen für die weibliche Form.

 

Aufgrund der

·       §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2011 (GV NRW S. 271),

·       §§ 91 und 92 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV NRW S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV NRW S. 185),

·       §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV NRW S. 394)

hat der Rat der Stadt Rheine durch Beschluss vom 13. Dezember 2011 die 3. Ã„nderungssatzung zur Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer in der Stadt Rheine – Unterhaltungssatzung Fließgewässer – vom 18. Dezember 2008 beschlossen.

 

In § 2 „Unterhaltungsaufwand“ erfolgt in der Auflistung der Umlagebeträge der Unterhaltungsverbände nachstehende Änderung:

Altenrheine                   19,00 €/ha,

Bevergerner Aa            14,00 €/ha,

Elte                              12,00 €/ha,

Frischhofsbach             26,00 €/ha,

Hemelter Bach             16,00 €/ha,

Hörsteler Aa                 12,00 €/ha,

Hummertsbach              8,00 €/ha,

Landersum/Bentlage    18,00 €/ha,

Saerbeck                     13,00 €/ha,

Wambach                    25,00 €/ha.

 

 

In § 7 „Inkrafttreten“ wird folgender Satz angefügt:

Die 3. Änderungssatzung tritt zum 01. Januar 2012 in Kraft.

 

 


Begründung:

 

Die Unterhaltungsverbände stellen die ihnen entstehenden Kosten für die Unterhaltung der fließenden Gewässer den Gemeinden in Rechnung, soweit die Kosten nicht durch eigene Einnahmen oder Landes- und Kreiszuschüsse gedeckt sind.

 

Nach dem Landeswassergesetz (LWG) und dem Kommunalabgabengesetz (KAG) können die Gemeinden die von ihnen zu tragenden Anteile auf die Eigentümer der Grundstücke im seitlichen Einzugsbereich, aus denen Wasser den zu unterhaltenden Gewässern zufließt, umlegen.

 

Wie aus der folgenden Tabelle ersichtlich ist, haben einige Verbände ihre Hebesätze von 2010 nach 2011 geändert. Damit die der Stadt Rheine/TBR AöR im Jahre 2011 in Rechnung gestellten Aufwendungen auf den Grundbesitzabgabenbescheiden für 2012 berücksichtigt werden können, ist ein Satzungsbeschluss erforderlich.

 

Die Gegenüberstellung der Hektarsätze 2010 und 2011 (Verbände mit Änderungen sind durch Fettdruck hervorgehoben) ergibt sich aus der folgenden Tabelle:

 

Verband

Hektarsatz 2010

Hektarsatz 2011

Altenrheine

19,00 €

19,00 €

Bevergerner Aa

14,00 €

14,00 €

Elte

11,00 €

12,00 €

Frischhofsbach

26,00 €

26,00 €

Hemelter Bach

16,00 €

16,00 €

Hörsteler Aa

12,00 €

12,00 €

Hummertsbach

  8,00 €

  8,00 €

Landersum/Bentlage

18,00 €

18,00 €

Saerbeck

11,00 €

13,00 €

Wambach

25,00 €

25,00 €