Beschlussvorschlag/Empfehlung:
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Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Rheine empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine die als Anlage 1 beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Rheine zu beschließen.
Begründung:
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Mit Beschluss vom 14.06.1994
hat der Rat der Stadt Rheine eine ordnungsbehördliche Verordnung zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erlassen.
Nunmehr ist eine
vollständige Überarbeitung der Verordnung vorgenommen worden. Anlass dafür ist
insb. der Wunsch der Kreispolizeibehörde nach einer „rechtsfesten Satzung“, die
Regelungen zum störenden Alkoholgenuss in der Öffentlichkeit stärker als bisher
in den Fokus nimmt und ein Einschreiten sowohl der Polizei als auch der
Ordnungsbehörde ermöglicht. Hierzu wird auf die entsprechende Stellungnahme der
Kreispolizeibehörde in der Anlage 2 Bezug genommen.
Dem Wunsch der Kreispolizeibehörde
kommt der vorliegende Verordnungsentwurf nunmehr nach. Dabei geht es zur
Klarstellung nicht darum, ein Alkoholverbot in der Öffentlichkeit auszusprechen.
Dies wäre rechtlich nach Auffassung der Verwaltung weiterhin nicht zulässig.
Insoweit wird auf die Vorlage 048/2009 verwiesen.
Vielmehr soll eine weitere
Verbesserung des Einschreitens beim sog. „problematischen Personenkreis im
innerstädtischen Bereich“ erreicht werden. Im Kriminalpräventiven Forum der
Stadt Rheine „Sicherheit in Rheine“ (SIR) gibt es eine eng verzahnte Zusammenarbeit,
insb. bezogen auf die Innenstadt, zwischen der Kreispolizeibehörde und dem
Fachbereich Recht und Ordnung. So erfolgt eine regelmäßige Bestreifung der
Innenstadt durch den Bezirksdienst der Polizei sowie der Stadtwacht, z. T. auch
in gemischten Teams. Die dadurch entstandene Präsenz hat eine Steigerung des
subjektiven Sicherheitsgefühls zur Folge. In den Jahren 2010 und 2011 haben die
hierzu vorgetragenen Beschwerden bei der Ordnungsbehörde nachgelassen.
Diese Einschätzung wird auch
durch die tatsächliche Entwicklung der Kriminalität im definierten
Innenstadtbereich belegt. So weist die örtliche Kriminalitätsstatistik für
diesen Bereich der Innenstadt (vom Bereich des Bahnhofs bis zur Ems sowie des
rechten innerstädtischen Emsufers einschließlich des Stadthallenumfeldes) seit
dem Jahr 2007 stetig sinkende Fallzahlen zur Kriminalität aus. Der als Anlage 3
beigefügte Auszug aus der örtlichen Kriminalitätsstatistik der
Kreispolizeibehörde Rheine macht dies deutlich und zeigt darüber hinaus noch
einen Zusammenhang zwischen ordnungsbehördlicher Präsenz und Kriminalität.
Dennoch ist festzustellen,
dass nach wie vor eine Vielzahl von Straftaten und Verstößen gegen die
öffentliche Ordnung im Zustand übermäßigen Alkoholkonsums begangen werden,
denen wirksam begegnet werden muss.
Es geht darum, im Rahmen des
Opportunitätsprinzips eine Möglichkeit des Einschreitens nach der
Ordnungsbehördlichen Verordnung im Rahmen der Konzeption zur Beseitigung und Bekämpfung
von Angsträumen und Brennpunkten zu bieten. Dies gilt sowohl für die Ordnungsbehörde
als auch für die Polizei. Weiterhin soll ein Einschreiten bei Tatbeständen ermöglicht
werden, die oftmals in Verbindung mit Alkoholkonsum entstehen wie z.B.
Verunreinigungen, Belästigung von Passanten. Die einzelnen Tatbestände sind in
§ „ Abs. 1 c) und d) aufgeführt.
Der vorgetragene Wunsch der
Polizei nach einer Veränderung der Verordnung wurde zum Anlass genommen,
insgesamt die Verordnung zu überarbeiten und anzupassen. Zahlreiche Änderungen
oder spezielle Regelungen machen einige Vorschriften entbehrlich. Ausgangspunkt
war dabei die Musterverordnung des Städte- und Gemeindebundes NRW.Â
Anlagen:
Anlagen 1-3