Betreff
2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 34, Kennwort: "Gronauer Straße/Thieberg", der Stadt Rheine I. Änderungsbeschluss II. Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit III. Offenlegungsbeschluss
Vorlage
414/11
Aktenzeichen
PG 5001
Art
Beschlussvorlage

VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:

 

Die Gemeinschaftsstellplatzanlage (GSt) – am Ende der „verlängerten“ Schwedenstraße – ist im Bebauungsplan Nr. 34, Kennwort: „Gronauer Straße/Thieberg“ am 26.06.2003 rechtsverbindlich festgesetzt worden. Damals wurde eine umliegende Reihenhausbebauung mit etwa 15 Wohneinheiten angestrebt, deren notwendige Stellplätze als Sammelanlage am Ende der Stichstraße nachgewiesen werden sollten.

 

Die Vermarktung der Bauplätze ergab allerdings nunmehr eine Bebauung mit freistehenden Einfamilienhäusern („Stadtvillen“), deren Stellplätze unmittelbar auf dem Baugrundstück selbst hergestellt wurden. In den jeweiligen Bauanträgen wurde von der textlichen Zuordnungsfestsetzung in Nr. 2.2 Satz 2 gemäß § 31 Abs. 2 BauGB befreit. Damit ist die Umsetzung als private Stellplatzanlage nicht mehr erforderlich bzw. die GSt-Festsetzung funktionslos geworden. Die „Mittelinsel“ wird Teil der öffentlichen Verkehrsfläche und im Vorfeld der endgültigen Herstellung mit den Anliegern gestaltet.

 

Der o.g. verbindliche Bauleitplan muss mit einer nachhaltigen, geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sein und ist demzufolge durch eine Änderung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB anzupassen.

 

Die Stadt Rheine verzichtet auf die Erhebung von verwaltungsinternen Planungskosten, da überwiegende Gründe des Allgemeinwohls für die Planung bestehen und diese den stadtentwicklungspolitischen Zielen entspricht.

 

Alle weiteren wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu der Bebauungsplanänderung (Anlage 3) und der textlichen Festsetzung (Anlage 4) zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt sind.

 

Ein Auszug bzw. Ausschnitte aus dem Entwurf der Bebauungsplanänderung liegen ebenfalls bei (Anlagen 1 und 2; Alt-Neu-Gegenüberstellung).

 

 

 

 

BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:

 

I.       Änderungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB den Bebauungsplan Nr. 34, Kennwort: "Gronauer Straße/Thieberg", der Stadt Rheine im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB zu ändern.

 

Der räumliche Änderungsbereich des Bebauungsplanes wird gebildet durch eine etwa 1.000 qm große Teilfläche des Flurstücks 910 (Wendeplatz der Schwedenstraße). Die Flurstücksbezeichnungen beziehen sich auf die Flur 119, der Gemarkung Rheine-Stadt.

Der Geltungsbereich ist im Änderungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.

 

 

 

II.     Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit

 

Durch diese Änderung des Bauleitplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Zudem wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und europäische Vogelschutzgebiete).

 

Mit der Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen kann diese Bebauungsplanänderung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt werden.

Demnach erfolgt keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB (Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange). Ebenfalls wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB und § 10 Abs. 4 BauGB sowie von der Überwachung planbedingter Umweltauswirkungen abgesehen.

 

Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt durch Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch Einholung von Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 BauGB.

 

 

 

III.    Offenlegungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 der Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 34, Kennwort:"Gronauer Straße/Thieberg", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Gegen diese Bauleitplanänderung ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o.g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.