Betreff
1. Satzung über die Verwendung der Ausbildungsverkehrpauschale gemäß § 11 a ÖPNVG NRW 2. Richtlinie der Stadt Rheine über die Gewährung von Zuwendungen für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) gemäß § 11 Abs. 2 ÖPNVG
Vorlage
011/12
Aktenzeichen
FB 5-schr
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

1.   Der Rat der Stadt Rheine beschließt die als Anlage I beigefügte Satzung zur Verwendung der Ausbildungsverkehrpauschale gemäß § 11 a ÖPNV-Gesetz NRW unter dem Vorbehalt der positiven steuerrechtlichen Abstimmung.

 

2.   Der Rat der Stadt Rheine beschließt die als Anlage II beigefügte Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen gemäß § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW unter dem Vorbehalt der positiven steuerrechtlichen Abstimmung.


Begründung:

 

Zu 1:

 

Die Stadt Rheine ist Aufgabenträger für den straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr. Als solcher erhält sie eine jährliche Ausbildungsverkehrpauschale gemäß § 11 a Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) vom Land Nordrhein-Westfalen.

 

Durch das Gesetz vom 21. Dezember 2010 wird diese Ausbildungsverkehrpauschale nunmehr direkt an die Aufgabenträger ausgeschüttet.

 

Mindestens 87,5 % der Ausbildungsverkehrpauschale sind gemäß § 11 a Abs. 2 ÖPNVG NRW nach einem festen Schlüssel an die Unternehmen weiterzuleiten. Die Weiterleitung dieses Anteils der Pauschale soll nach § 11 a Abs. 2 Satz 6 ÖPNVG NRW auf der Grundlage einer allgemeinen Vorschrift nach Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erfolgen.

 

Die übrigen Mittel (maximal 12,5 %) können die Aufgabenträger zur Finanzierung von Maßnahmen, die der Fortentwicklung von Tarif- und Verkehrsangeboten sowie Qualitätsverbesserungen im Ausbildungsverkehr dienen, oder für die mit der Abwicklung der Pauschale verbundenen Aufwendungen selbst verwenden oder hierfür diskriminierungsfrei an öffentliche oder private Verkehrsunternehmen, Gemeinden, Zweckverbände oder juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, weiterleiten.

 

Die VO 1370/2007 enthält keine Vorgaben für die Rechtsform einer allgemeinen Vorschrift. Der Erlass einer Satzung wird nach juristischer Beratung als die rechtssicherste Form einer allgemeinen Vorschrift gesehen, da sie als Außenrecht einer Kommune eine hohe Rechtsverbindlichkeit besitzt.

 

Die Stadt Rheine beabsichtigt im Rahmen einer Vereinbarung, die Aufgaben an die Verkehrsgesellschaft der Stadt Rheine mbH (VSR) zwecks operativer Abwicklung der Mittelausreichung weiterzuleiten.

 

Die Berechnung der auf die einzelnen Verkehrsunternehmen entfallenden Anteile an der Ausbildungsverkehrpauschale soll durch die VSR auf Basis eines Dienstleistungsauftrags zwischen der Stadt Rheine und der VSR erfolgen. Die VSR tritt in diesem Zusammenhang allerdings nicht gegenüber Dritten auf. Stadt Rheine bleibt Antrags- und Bewilligungsbehörde und erlässt insoweit auch die entsprechenden Bewilligungsbescheide.

 

Zu 2:

 

Den Aufgabenträgern in Nordrhein-Westfalen wird eine Pauschale aus den Mitteln des Regionalisierungsgesetzes des Bundes gewährt (ehemals Fahrzeugförderung).

 

Die Zuwendungen dienen dem anteiligen Ausgleich von Kosten, die den Verkehrsunternehmen durch die Übernahme gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Rahmen des ÖPNV-Angebots entstehen und die nicht durch Fahrgeldeinnahmen abgedeckt sind. Die Rahmenvorgaben für das ÖPNV-Angebot und dessen Qualitätsanforderungen ergeben sich aus dem jeweils gültigen Nahverkehrsplan. Gefördert werden gemeinwirtschaftliche Ausstattungsmerkmale von Fahrzeugen für den ÖPNV bei der Beschaffung von Neufahrzeugen (Investitionsförderung).

 

Die Stadt Rheine beabsichtigt, auch diese Aufgabe im Rahmen eines Dienstleistungsauftrages auf die VSR zu übertragen.

Bisher wurde diese Aufgabe für die Stadt Rheine im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung durch den Kreis Steinfurt erbracht.


Anlagen:

 

Anlage I ‑     Satzung zur Verwendung der Ausbildungsverkehr-Pauschale gemäß § 11 a ÖPNVG NRW

Anlage II ‑    Richtlinie der Stadt Rheine über die Gewährung von Zuwendungen für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) gemäß § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW