VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB hat vom 29. Juni bis einschließlich 31. Juli stattgefunden. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht worden mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt, d.h. insbesondere zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb eines Monats aufgefordert.
Über die während dieser Zeit vorgebrachten Stellungnahmen ist zu beraten. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, um danach den Feststellungsbeschluss zu fassen.
Alle wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu der Flächennutzungsplanänderung zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt ist (Anlage 3). Sie ist als Verdeutlichung der Entscheidungsfindung bzw. als Basismaterial bei gerichtlicher Abwägungskontrolle mit zu beschließen.
Ausschnitte aus dem Entwurf der Flächennutzungsplanänderung liegen ebenfalls bei (Anlagen 1 und 2).
BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:
Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:
I.      Beratung der Stellungnahmen
1.     Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
1.1   Herr Theodor Lürs, Hemelter Straße Nr. 63 b, 48429 Rheine;
        Schreiben vom 30. 06. 2006
Inhalt:
„bezugnehmend auf die amtliche Bekanntmachung der
geplanten Änderung des o.g. Flächennutzungsplanes gebe ich folgende
Stellungnahme ab:
Ich bin Eigentümer der Besitzung Hohenkampstraße 2-4,
Gemarkung Rheine. Dort betreibe ich einen Dachdeckerbetrieb, die Hugendieck
GmbH. Die Besitzung liegt gegenüber des von der o.g. Änderung betroffenen
Bereiches. Durch die geplante Umwandlung in „Wohnbaufläche“ habe ich Bedenken,
dass sich dadurch Einschränkungen an der Ausübung meines Dachdeckergewerbes
ergeben.
Ich darf darum bitten, bei den weiteren Planungen den
Fortbestand meines Gewerbebetriebes zu berücksichtigen und die Verträglichkeit
von Gewerbe und angrenzender geplanten Wohnbaufläche ggf. gutachterlich zu
überprüfen.“
Abwägung und Abwägungsbeschluss:
Es wird festgestellt, dass sich durch die Umwandlung einer bisher als gemischte Baufläche dargestellten Fläche in Wohnbaufläche keine Änderungen für den Dachdeckerbetrieb Hugendieck ergeben. Der Betrieb liegt in einem Bereich, der im Flächennutzungsplan als „Gemischte Baufläche“ dargestellt ist, ein Bebauungsplan besteht nicht. Direkt angrenzend an die Betriebsstätte befinden sich Wohngebäude, auf die der Dachdeckerbetrieb in seinen Emissionen Rücksicht nehmen muss. Dabei sind ggf. jedoch die gegenüber einem Wohngebiet erhöhten Richtwerte der TA Lärm für Mischgebiete anzuwenden.
Jedoch ist die Bebauung im Eckbereich Elter Straße/Glienhorststraße im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt. Auch hier existiert kein Bebauungsplan. Diese Wohnbebauung ist vom Betrieb „Hugendieck“ genauso weit entfernt, wie die von einer gemischten Bauweise in Wohnbaufläche umzuwandelnde Teilfläche des F.A.Kümpers-Geländes. Somit muss der Betrieb bereits zum jetzigen Zeitpunkt im seinen Emissionen die Vorgaben der TA-Lärm für Wohngebiete für den angesprochenen Bereich einhalten.
1.2Â Â Â Sonstige
Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass von Seiten der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
2.     Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
        öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
2.1Â Â Â Kreis
Steinfurt, 48563 Steinfurt;
         Stellungnahme vom 31. Juli 2006
Inhalt:
„gegen die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes
bestehen aus Sicht der unteren Bodenschutzbehörde grundsätzlich keine Bedenken.
Derzeit werden die Gebäude zurückgebaut und die
Belastungen des Bodens auf dem Gelände durch Austausch saniert. Die Arbeiten
werden gutachterlich begleitet und voraussichtlich im Herbst beendet sein. Im
Anschluss ist gem. der vorliegenden Abbruchgenehmigungen sowie eines gem. § 13
Bundesbodenschutzgesetz (BBbodSchG) verbindlich erklärten Sanierungsplanes eine
Abschlussdokumentation über die durchgeführten Arbeiten der unteren
Bodenschutzbehörde vorzulegen. Eine Kennzeichnung des Geländes als „Fläche,
deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind“ kann nach
nachgewiesener Dekontamination entfallen.
Weitere Informationen, die für die Ermittlung und
Bewertung des Abwägungsmaterials von Bedeutung sein könnten, liegen hier nicht
vor.“
Abwägung und Abwägungsbeschluss:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus Sicht der unteren Bodenschutzbehörde keine grundsätzlichen Bedenken bestehen. Da die Abschlussdokumentation zurzeit noch nicht erstellt worden ist, wird die Kennzeichnung als „Fläche, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind“ im Flächennutzungsplan beibehalten.
2.2Â Â Â Sonstige Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:
II.    Bestätigung der Beschlüsse des Stadtentwicklungsausschusses
         "Planung
und Umwelt"
Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Beschlüsse des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt" zu den während der Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen abwägungsrelevanten Stellungnahmen zur Kenntnis und bestätigt diese.
III.   Feststellungsbeschluss
nebst Begründung
Der Rat der Stadt Rheine beschließt die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Rheine, Kennwort: "Basilikastraße/F.A.Kümpers", nebst Begründung.