VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:
Nachdem zwischen der Stadt Rheine und dem Hotelbetreiber eine Einigung über die für die Außenterrasse zu verkaufende Fläche erzielt worden ist, soll zur planungsrechtlichen Absicherung des Vorhabens die 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 208 durch den Satzungsbeschluss abgeschlossen werden.
Im Rahmen der Verkaufsverhandlungen hat sich die äußere Form der Terrasse geändert: die in der zeichnerischen Darstellung des Änderungsentwurfes enthaltene kreisförmige Form ist in Teilen modifiziert worden (tlw. eckige Form). Da die Verkaufsfläche jedoch innerhalb der durch den Bebauungsplan vorgegebenen maximalen Fläche liegt, ist eine erneute Offenlage der Änderung nicht erforderlich. Es wird lediglich nicht die gem. Bauleitplan maximal zulässige Fläche verkauft.
Auch der ursprünglich vom Hotelbetreiber gewünschte direkte Zugang vom Timmermanufer über die historische Furtfläche zur Terrasse ist im Rahmen der Kaufvertragsverhandlungen aufgegeben worden. Diese Aufgabe deckt sich mit einer entsprechenden Forderung des NABU. Die bisher – nachrichtliche – Darstellung einer Treppenanlage in der zeichnerischen Plandarstellung kann deshalb entfallen.
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB hat vom 16. Dezember 2010 bis einschließlich 20. Januar 2011 stattgefunden. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht worden mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt, d.h. insbesondere zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb eines Monats aufgefordert.
Über die während dieser Zeit vorgebrachten Stellungnahmen ist zu beraten. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, um danach den Satzungsbeschluss zu fassen.
Alle wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu der Bebauungsplanänderung (Anlage 3) und den textlichen Festsetzungen (Anlage 4) zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt sind. Die Begründung ist als Verdeutlichung der Entscheidungsfindung bzw. als Basismaterial bei gerichtlicher Abwägungskontrolle mit zu beschließen.
Ausschnitte aus dem Entwurf der Bebauungsplanänderung liegen ebenfalls bei (Anlagen 1 und 2; Alt-Neu-Gegenüberstellung).
BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:
Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgende Beschlüsse zu fassen:
I.      Beratung der Stellungnahmen
1.     Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
1.1Â Â Â ISG Emsquartier, 48431 Rheine;
        Schreiben vom 13. Januar 2011
Inhalt:
„Mit Genugtuung hat
die ISG Emsquartier zur Kenntnis genommen, dass der Stadtentwicklungsausschuss
„Planung und Umwelt“ der Stadt Rheine in seiner Sitzung vom 1. 12. 2010
beschlossen hat, den Bauleitplanentwurf gemäß § Abs. 2 Baugesetzbuch öffentlich
auszulegen.
Die ISG Emsquartier
möchte es aber nicht verabsäumen, nunmehr während der Auslegungsfrist eine
Stellungnahme zur Begründung der 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 208
abzugeben.
1.
Eines der wesentlichen
Ziele der ISG Emsquartier ist es, im Bereich des Quartiers, insbesondere auch
im Umfeld der Stadthalle, städtebauliche/architekto-nische Maßnahmen zu
begleiten und zu unterstützen. Aufwertungen sind hier unbedingt von Nöten, wie
auch noch kürzlich von Prof. Stahl in seiner Expertise dargestellt worden ist,
die wir auch dem Stadtentwicklungsausschuss und der Verwaltung der Stadt Rheine
zugänglich gemacht haben und die für uns in gewisser Weise Leitsatz ist. Unter
anderem hat die ISG Emsquartier die Forderung verfolgt, dass die
Außengastronomie am City Club Hotel verbessert wird.
Die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Außengastronomie am City Club
Hotel sollen nunmehr geschaffen werden.
Dieses zur Ems hin
ausgerichtete Vorhaben ist für uns von eminenter Bedeutung, da an dieser
historisch bedeutsamen Stelle die projektierte Außenterrasse an der Emsfurt ein
Mosaikstein für das Gesamtbild des Quartiers darstellt.
Dieses soll, wie dem
städtebaulichen Konzept zu entnehmen ist, an dem Ausgangspunkt der
Stadtgründung der Stadt Rheine verwirklicht werden. Dass nun die
planungsrechtliche Absicherung dieser Außengastronomie in die Wege geleitet
wird, kann nur begrüßt werden. Was die Verkehrserschließung anbelangt, so ist
es aus unserer Sicht ebenfalls von eminenter Bedeutung, dass eine direkte
Zuwegung vom Timmermanufer aus zur Außengastronomie des Hotels vorgesehen ist.
So erfolgt die unmittelbare direkte Anbindung zwischen Hotelaußenterrasse,
Timmermanufer und Ems im Bereich der Schleuse.
Wir können es nur
begrüßen, dass nunmehr die Stadt Rheine mit der vorliegenden Planung das Ziel,
die Attraktivität des innerstädtischen Emsuferbereiches zu fördern, nun
realisieren will.
2.
Unter Ziffer 7.2 Punkt
1 auf Seite 17 der Begründung ist ausgeführt, dass unter anderem die Stadt eine
Beurteilung durch das in NRW für die Erfassung der §-62Biotope zuständige
Landesamt für Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz angefordert habe und am 14.
06. 2010 habe das LANUV eine Stellungnahme abgegeben. Diese Stellungnahme komme
zu dem Schluss, dass eine Einstufung als nach § 62 Landschaftsgesetz NRW
gesetzlich geschütztes Biotop hier nicht vorgenommen werden könne. Als
Lebensraum der Fauna sei der in der dicht bebauten Innenstadtlage gelegene
Planbereich insgesamt nur von geringer Bedeutung. Auch besitze der
Änderungsbereich nur eine geringe Lebensraumfunktion für die Tierwelt. Auch sei
ein Nachweis der Existenz einer Zauneidechse nicht erbracht worden.
Weiter wird unter
Punkt 7.2.3 auf Seite 18 ausgeführt, dass in einem gemeinsamen Erörterungstermin
unter Teilnahme von Vertretern des NABU und des Hotelbetreibers die Lage und
Größe der Terrassen- und Treppenanlage so besprochen wurde, dass die
floristisch besonders wertvollen, zentral gelegenen Bereiche der
Magerrasenfläche möglichst weitgehend geschont werden, es aber auf der anderen
Seite auch dem Hotelbetreiber ermöglicht werde, eine funktionsfähige und
ausreichend große Fläche für einen wirtschaftlichen Betrieb der geplanten Außengastronomie
hergestellt werden könne.
Bei der Lage und der
Gestaltung der Außenterrasse seien die Naturschutzbelange berücksichtigt
worden, indem die Terrasse gegenüber der ursprünglichen Planung im zentralen
Bereich vor der Galerie des Hotels deutlich zurückgenommen und die Außenseite
halbkreisförmig vorgesehen sei, um möglichst viel der hier gut ausgebildeten
Magerrasenflora zu erhalten. Von der bisher als Grünfläche ausgewiesenen
Magerrasenfläche wurden somit nur noch etwa 93 qm in Anspruch genommen. Der
natur- und kulturgeschichtlich bedeutsame Kalkrücken im nördlichen Teil der
Grünfläche werde mit der Planung nicht in Anspruch genommen oder
beeinträchtigt.
3.
Wirtschaftliche
Recherchen des Hotelbetreibers haben ergeben, dass die in dem seinerzeitigen
Erörterungstermin vor Ort diskutierten und zunächst hingenommene Rücknahme der
Terrassenfläche letztendlich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht
haltbar und auch nicht empfehlenswert ist. Die halbkreisförmige Anordnung der
Terrasse an der Außenseite vor der Galerie des Hotels bedeutet nicht nur
erhebliche Mehrkosten bei der Erstellung, sondern beeinträchtigt auch eine
Wirtschaftlichkeit der vorgesehenen Außengastronomie. Denn gerade der Bereich
vor der Galerie des Hotels zur Ems hin und zur Zuwegung vom Timmermanufer ist
von eminenter Bedeutung. Gerade hier ist der Kernbereiche der Gastronomie zu
sehen, der unbedingt notwendig ist, um hinreichend Besucher und Kundschaft
unterzubringen.
Der halbkreisförmige
Einschnitt führt im Ergebnis dazu, dass eine Vielzahl von Sitzplätzen auf der
Terrasse in diesem Bereich entfallen, weil die geplante Terrasse in diesem
Bereich geradezu schlauchförmig angeordnet sein soll mit trichterförmigen
Öffnungen nach links und rechts. Die Gastronomie- und Hotelfachleute bestätigen
die Auffassung des Geschäftsführers des City Club Hotels, dass mit dieser
schlauch- und halbkreisförmigen Anordnung der Terrasse quasi zwei
Terrassenbereiche geschaffen werden, also optisch gesehen eine Zensur geschaffen
wird, die von außen die Ansprechbarkeit und das Ambiente der Terrasse negativ
beeinflussen, was dazu bewegt, nicht dazu angehalten wird, die Terrasse
aufzusuchen. Die Besucherfrequenz ist aber für das Gelingen dieser Außengastronomie
von enormer wesentlicher Bedeutung, zumal hier die Terrasse zur Südseite des
Hotels gelegen ist, direkt unmittelbar an der Ems. Insoweit sei auf die
regional geschaffenen Emsufer, Radwege und auch die Wasserwege-Emsbe-fahrung
hingewiesen.
Auch würde eine
derartige Anordnung der Terrasse Personalaufwand bedeuten, da zu befürchten
steht, dass zwei Terrassenbereiche mit Personal abgedeckt werden müssten. Alles
im allen ist aus wirtschaftlich ökonomischen Überlegungen heraus die Anordnung
der Terrasse in Form eines Rechteckes geboten. Insoweit dürften auch die
Belange des Naturschutzes gewahrt sein. Dieserhalb wird noch einmal verwiesen
auf die Stellungnahme der LANUV vom 14. 06. 2010. Die Gesamtfläche, die durch
eine rechteckige Terrasse in Anspruch genommen würde, ist in diesem
Gesamtbereich nur von geringer Bedeutung als Lebensraum der Fauna. Auch
insoweit wird verwiesen auf die Empfehlung seitens des LANUV. Als Ausgleich für
eine Inanspruchnahme des Magerrasens sind Pflegeoptimierungen für den Bereich
des nördlich gelegenen Kalkrückens und dessen südexponierter Hangfläche
vorzunehmen. Wenn derartige Maßnahmen in Angriff genommen und umgesetzt werden,
dürften gegen die Anordnung und Errichtung einer rechteckförmigen Terrasse
keinerlei Bedenken bestehen.
Bei Abwägung aller
Umstände darf nicht außer Acht gelassen werden, dass hier eine Maßnahme
vorgesehen ist, die die Attraktivität des innerstädtischen Emsuferbereiches und
die Erlebbarkeit der Ems fördert und wie in der Einleitung der Begründung zur
Änderungs des Bebauungsplanes aufgeführt ist, die historischen Elemente der
Stadtgeschichte für die breite Öffentlichkeit besser wahrnehmbar und erlebbar
macht. Als wesentliches Element dieser Zielsetzung sei, so die Begründung zur
8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 208, die Schaffung neuer und die Aufwertung
vorhandener ökonomischer Einrichtungen entlang der Ems. Dieses kann aus der
Sicht der ISG letztendlich nur geschehen, wenn hier eine Terrasse geschaffen
wird, die auch optisch von ihren Ausmaßen und ihrer Größe her für den Besucher
an der Ems von Weitem deutlich sichtbar ist. Insoweit hat das Timmermanufer
hier eine hervor zu hebende Bedeutung, ebenso der Fluss, weil hier über das
Timmermanufer und über den Fluss Menschen verweilen, wandern, Rad fahren oder
Wassersport betreiben und somit dem Leitspruch der Stadt Rheine „Rheine leben
an der Ems“ mit Leben und Wirklichkeit erfüllen.
Dieses vor allem
wünschenswerte Ergebnis der Attraktivitätssteigerung im Bereich und entlang der Ems kann nach
Auffassung der ISG Emsquartier dadurch mit verwirklicht und begünstigt werden,
indem eine anspruchsvolle, großzügige, optisch architektonisch anspruchsvolle
Terrasse geschaffen wird.
Die ISG Emsquartier
würde es daher begrüßen, wenn insoweit eine Planänderung im Rahmen der 8.
Änderung des Bebauungsplanes vorgenommen würde.“
Abwägungsempfehlung:
Zu 1:
Die Ausführungen zu den geplanten städtebaulichen Maßnahmen im Umfeld der Stadthalle sowie zur Bedeutung der projektierten Außengastronomie am City Club Hotel werden zur Kenntnis genommen. Bezüglich der angesprochenen direkten Zuwegung vom Timmermanufer zur Terrasse wurde zwischen dem Betreiber des Hotels und der Stadt Rheine zwischenzeitlich ein Verzicht auf diese direkte Zuwegung vereinbart. Die Zugänglichkeit zur Terrasse wird über die bereits bestehende Anbindung zum Hotelnebeneingang unterhalb der Brücke zwischen Hotel und Stadt-halle gesichert.
Zu 2:
Die Zitate aus der Begründung zur Änderung des Bebauungsplanes werden zur Kenntnis genommen.
Zu 3:
Es wird festgestellt, dass zwischenzeitlich eine Einigung über die zu verkaufende Fläche zwischen dem Betreiber des Hotels und der Stadt Rheine erzielt worden ist. Die Form des Kaufgrundstücks weicht in Details von der im Änderungsentwurf dargestellten halbkreisförmigen Form ab. Sie liegt jedoch innerhalb der dargestellten Fläche, sodass eine nochmalige Änderung der zeichnerischen Darstellung mit einer erneuten Offenlage der Planänderung nicht erforderlich ist. Die geforderte Planänderung ist deshalb nicht mehr erforderlich.
1.2Â Â Â Sonstige
Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass von Seiten der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
2.     Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
        öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
2.1   Landesbüro
der Naturschutzverbände NRW, Ripshorster Straße 306, 46117
Oberhausen/NABU-Kreisverband Steinfurt;
         Stellungnahme vom 15. Januar 2011
Inhalt:
„Habe den o.g.
Änderungsplan des B-Planes „Bürgerzentrum“ über das Landesbüro der
Naturschutzverbände NRW erhalten und Einsicht genommen (Ihr AZ 5.1/VST-ba).
Die Darstellung der
gebogenen Terrasse vor dem City-Club-Hotel entspricht der Vereinbarung, die wir
als örtliche NABU-Vertreter mit der Verwaltung und Herrn XXX (Inhaber des
Hotels) geschlossen hatten.
Was wir in dem
Änderungsplan nicht akzeptieren können (und was auch nicht vereinbart war), ist
der geplante Treppenzugang zur Terrasse. Hier wird zusätzlich wertvolle
Biotop-Freifläche verbraucht. Keiner wird über den Biotop laufen wollen, um zur
Terrasse zu gelangen. Insofern erscheint es nicht korrekt, diese Treppe
planerisch in die durchgehend dargestellte Grünfläche zu platzieren bzw. die
Grünfläche unverändert darzustellen.
Wenn man den
vorhandenen, gepflasterten Zugang unter der Fußgängerbrücke nutzt, kann diese
Treppenanlage entfallen.
Wir bitten daher,
diese Treppe aus der Darstellung herauszunehmen.
Die liegt sowieso aus
Sicht der späteren Terrassennutzung ungünstig.
Denn Ausgangspunkt für
die Entscheidung einer bogenförmigen Terrasse war, dass vor dem großen
Hotelfenster (mit der Außentür) keine Möbel stehen sollen Diese würden den
Blick von Innen nach Außen versperren (immerhin regnet es auch mal im Sommer
oder es ist zu kalt, um Draußen zu sitzen im Norden).
Tische, Stühle und
Sonnenschirme sollten (im Schatten) und im Süden (in der Sonne) des Gebäudes
stehen. Der geplante breite Treppenaufgang würde die Nutzung der Südfläche
erheblich einschränken.
Außerdem schlagen wir
vor, die Südspitze der Änderungsfläche von Straßenland in Grünfläche
umzuplanen. Die Pflasterflächen in diesem Bereich sind ohnehin viel zu ausladend.
Da Freifläche verloren geht, wäre es sinnvoll, die B-Plan-Änderungsfläche bis
zur Außenkante der nördlich angrenzenden Baumscheibe auszuweiten. Diese Linie
könnte dann mit in die Grünflächenabrundung einbezogen werden.“
Abwägungsempfehlung:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Darstellung der gebogenen Terrasse dem Abstimmungsergebnis zwischen dem NABU, der Stadt Rheine und dem Hotelbetreiber entspricht.
Der Anregung bezüglich der Treppenanlage wird gefolgt, die bisher im Änderungsentwurf nachrichtlich aufgenommene Treppe einschließlich der Benennung „geplanter Zugang mit Stufen“ wird aus dem Entwurf herausgenommen. Die Begründung wird entsprechend angepasst.
Der Anregung bezüglich der Ausdehnung der Grünfläche wird nicht gefolgt. Die zeichnerische Darstellung entspricht dem gegenwärtigen Ausbau in der Örtlichkeit. Der Bereich ist einbezogen in die zurzeit laufende Erarbeitung der Rahmenplanung für die Innenstadt von Rheine. Die Ergebnisse dieser Rahmenplanung sollen erst abgewartet werden, um ggf. weitere – zur Umsetzung der Rahmenplanung notwendige – Änderungen am Planungsrecht durchführen zu können. Die Forderung wird jedoch als Anregung in die Erarbeitung der Rahmenplanung eingehen.
2.2Â Â Â TBR
Rheine, 48427 Rheine
         Stellungnahme vom 15. Januar 2011
Inhalt:
„Gegen die o.g.
Änderung des Bebauungsplanes gibt es seitens der Technischen Betriebe Rheine
AöR keine Bedenken und Anregungen.
Folgendes ist
allerdings zu beachten:
Anmerkung 1:
Im Bereich des
geplanten (Außen-)Zugangs zur Terrasse befindet sich lt. Entwässerungsgenehmigung
vom April 1991 (als Kopie beigefügt) ein privater Kontrollschacht auf der
Grundstücksanschlussleitung (DN 300). Sollte dieser Schacht überbaut werden, so
ist lt. Entwässerungsatzung ein neuer Kontrollschacht an anderer, frei
zugänglicher Stelle auf dem privaten Grundstück zu errichten.
Dies sollte im Rahmen
der Erteilung der Entwässerungsgenehmigung geregelt werden.
Anmerkung 2:
Sollte es sich bei der Terrassenerweiterung um eine Grenzbebauung handeln, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass private Entwässerungsleitungen (z.B. Fallrohre, Grundleitungen, Schächte u.ä.) nicht in der öffentlichen Fläche verlegt werden dürfen. In Ausnahmefällen kann hiervon abgewichen werden; dann müssten allerdings die privaten Leitungen in der öffentlichen Fläche per Baulast abgesichert werden.“
Abwägungsempfehlung:
Die vorgetragenen Anregungen sind seitens der Verwaltung an den Investor weitergegeben worden, damit sie bei der Ausarbeitung der Detailplanung für die Außenterrasse berücksichtigt werden können.
2.3Â Â Â Sonstige
Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:
II.    Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt"
Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt" zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 (s. Vorlage Nr. 238/10) und § 3 Abs. 2 BauGB sowie § 4 Abs. 1 (s. Vorlage Nr.238/10) und § 4 Abs. 2 BauGB billigend zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.
III.   Satzungsbeschluss nebst Begründung
Gemäß der §§ 1 Abs. 8 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Erbschaftssteuerreformgesetzes (ErbStRG) vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3316) sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW S. 685) wird die 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 208, Kennwort: "Bürgerzentrum", der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.