Betreff
Einziehung eines Teilstückes des Quittenweges -Einleitung des Verfahrens-
Vorlage
166/12
Aktenzeichen
I-5.72-ke
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Die Stadt beabsichtigt, das Teilstückes des Quittenweges zwischen dem Arnoldweg und dem Storchenhügel, Gemarkung Rheine links der Ems, Flur 18, Flurstück 27, einzuziehen, weil eine Verkehrsbedeutung nicht mehr gegeben ist.

 

Das Einziehungsverfahren gemäß § 7 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) wird eingeleitet.

 


Begründung:

 

Die Stadt Rheine möchte das oben näher beschriebene Teilstück des Quittenweges an die Fa. Rheinkalk veräußern. Sie ist Eigentümerin der angrenzenden Flurstücke und möchte das Kalkabbaugebiet erweitern und hierzu die einzuziehende Straßenfläche mit einbeziehen.

 

Bevor jedoch die Veräußerung durchgeführt werden kann, ist zu prüfen, ob ein förmliches Wegeeinziehungsverfahren durchzuführen ist. Der Weg ist in der Zusammenlegungssache von Rheine links der Ems im Jahre 1919 entstanden. Im dazugehörigen Rezess ist dieser Weg als Erschließungsweg zu Gunsten der angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücke gewidmet worden. Der Verkauf des Grundstückes setzt demnach ein förmliches Einziehungsverfahren nach dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen voraus.

 

Eine Einziehung ist begründet, wenn entweder öffentliche Gründe für die Einziehung des Weges vorliegen oder der Weg jegliche Verkehrsbedeutung verloren hat. Alle angrenzenden Grundstücke stehen im Eigentümers des Erwerbers und sind ausreichend über andere öffentliche Verkehrsstraßen erschlossen. Eine Verkehrsbedeutung ist somit nicht mehr gegeben.

 

Bevor jedoch der Beschluss zur Einziehung gefasst wird, ist insbesondere den Anliegern und anderen Sondernutzungsberechtigten die Gelegenheit des Einspruches zu gewähren. Die Absicht der Einziehung ist daher 3 Monate vorher in der Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben.

 

Das erforderliche Einziehungsverfahren soll eingeleitet werden, damit der beabsichtigte Verkauf durchgeführt werden kann.


Anlagen:

 

Lageplan