Betreff
Einziehung eines Teilstückes der Karmannstraße -Einleitung des Verfahrens-
Vorlage
168/12
Aktenzeichen
I-5.72-ke
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Die Stadt Rheine beabsichtigt, das mittlere Teilstück der Karmannstraße, im anliegenden Lageplan näher dargestellt, Gemarkung Rheine Stadt, Flur 153, Flurstück 893 tlw., 884 tlw., 886 tlw. und 888 einzuziehen, weil überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles für die Einziehung vorliegen.

 

Das Einziehungsverfahren gemäß § 7 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) wird eingeleitet.

 


Begründung:

 

Die Stadt Rheine möchte das einzuziehende Teilstück der Karmannstraße an den östlichen Anlieger veräußern. Dieser benötigt diese Fläche zur Erweiterung seines Gewerbebetriebes.

 

Im derzeit rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 173 wird die Karmannstraße in Gänze als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen. Es ist beabsichtigt, den Bebauungsplan hinsichtlich der teilweisen Aufhebung der öffentlichen Verkehrsfläche zu ändern. Der Einleitungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 173 soll vom Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Rheine in seiner Sitzung am 18. April 2012 erfolgen. Nach den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes soll das mittlere Teilstück der Karmannstraße in Gänze als nicht überbaubare Grundstücksfläche (GI) ausgewiesen werden. Zur Sicherung der verbleibenden Versorgungsleitungen werden GFL-Rechte zugunsten der Versorgungsträgern eingetragen. Das verbleibende nördliche Teilstück der Karmannstraße dient ausschließlich dem angrenzenden städtischen Grundstück (Rückhaltebecken). Eine Wendemöglichkeit ist hier auf dem Grundstück möglich. Eine Wendemöglichkeit für das verbleibende südliche Teilstück ist mit der Aufweitung durch die Flurstücke 879 und 884 möglich.

 

Eine Einziehung ist begründet, wenn entweder öffentliche Gründe für die Einziehung des Weges vorliegen oder der Weg jegliche Verkehrsbedeutung verloren hat. Da sich die Einziehung mit den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes decken, gelten die Gründe des öffentlichen Wohles als rechtmäßig festgestellt.

 

Der Einziehungsbeschluss kann aber frühestens mit Rechtskraft der beabsichtigten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 173 erklärt werden, da erst dann die Gründe des öffentlichen Wohles für eine Einziehung vorliegen. Bevor jedoch der Beschluss zur Einziehung gefasst wird, ist insbesondere den Anliegern und anderen Sondernutzungsberechtigten die Gelegenheit des Einspruchs zu gewähren. Die Absicht der Einziehung ist daher 3 Monate vorher in der Gemeinde bekannt zu geben, um den Berechtigten Gelegenheit zur Einwendung zu bieten.

 

Das erforderliche Einziehungsverfahren ist einzuleiten, damit der beabsichtigte Verkauf durchgeführt werden kann.

 


Anlagen:

 

Lageplan