Betreff
Einziehung/Teileinziehung von Straßen im Bereich Im Coesfeld -Einleitung der Verfahren-
Vorlage
169/12
Aktenzeichen
I-5.72-ke
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

1.                 Die Stadt Rheine beabsichtigt, das südliche Teilstück des Katthagen, im anliegenden Lageplan gelblich dargestellt, Gemarkung Rheine Stadt, Flur 111, Flurstück 1794 tlw., 1600, 1599 einzuziehen, weil überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles für die Einziehung vorliegen.

 

2.                 Die Stadt Rheine beabsichtigt, das nördliche Teilstück des Katthagen, im anliegenden Lageplan bläulich dargestellt, Gemarkung Rheine Stadt, Flur 111, Flurstück 1794 tlw., 1549, 1548, 1547, 1546 teileinzuziehen, weil überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles für die Einziehung vorliegen. Diese Straßenfläche soll künftig nur noch dem Fußgängerverkehr als Fußgängerzone dienen.

 

3.                 Die Stadt Rheine beabsichtigt, die Straße Im Coesfeld, im anliegenden Lageplan gelblich dargestellt, Gemarkung Rheine Stadt, Flur 111, Flurstück 1793 tlw., 1481, 1482, 1467, 1465, 1809, 167, 156 einzuziehen, weil überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles für die Einziehung vorliegen.

 

4.                 Die Stadt Rheine beabsichtigt, das nordöstliche Teilstück der Straße im Coesfeld, im anliegenden Lageplan bläulich dargestellt, Gemarkung Rheine Stadt, Flur 111, Flurstück 1793 tlw., teileinzuziehen, weil überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles für die Einziehung vorliegen. Diese Straßenfläche soll künftig nur noch dem Fußgängerverkehr als Fußgängerzone dienen.

 

5.                 Die Stadt Rheine beabsichtigt, das östliche Teilstück der Straße Hohe Lucht, im anliegenden Lageplan bläulich dargestellt, Gemarkung Rheine Stadt, Flur 111, Flurstück 1904 tlw., 1898, 1526, 1471, 1468, 1466 teileinzuziehen, weil überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles für die Einziehung vorliegen. Diese Straßenfläche soll künftig nur noch dem Fußgängerverkehr als Fußgängerzone dienen.

 

Die Einziehungsverfahren gemäß § 7 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) werden eingeleitet.

 


Begründung:

 

Zur Realisierung des Projektes Im Coesfeld werden einige Straßen (Katthagen, Im Coesfeld und Hohe Lucht) in die Planung mit einbezogen und müssen zum Teil an den Investor veräußert werden.

 

Im derzeit rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 10 h werden diese Straßen als öffentliche Verkehrsflächen ausgewiesen. Es ist beabsichtigt, den Bebauungsplan hinsichtlich der teilweisen Aufhebung der öffentlichen Verkehrsfläche und der Teilentwidmung zur Fußgängerzone zu ändern. Diese Änderung des Bebauungsplanes ist kurz vor der Offenlage. Nach den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes soll die Straßen zum Teil als überbaubare Grundstücksfläche (SO) oder als Fußgängerzone ausgewiesen werden. Zur Sicherung der verbleibenden Versorgungsleitungen in den aufzugebenden Straßenflächen werden GFL-Rechte zugunsten der Versorgungsträgern eingetragen.

 

Eine Einziehung bzw. Teileinziehung ist begründet, wenn öffentliche Gründe für die Einziehung/Teileinziehung des Weges vorliegen. Da sich die Einziehung / Teileinziehung mit den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes decken, gelten die Gründe des öffentlichen Wohles als rechtmäßig festgestellt.

 

Die Einziehungs- bzw. Teileinzeihungsbeschlüsse können aber frühestens mit Rechtskraft der beabsichtigten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10h erklärt werden, da erst dann die Gründe des öffentlichen Wohles für eine Einziehung/Teileinziehung vorliegen. Bevor jedoch die Beschlüsse zur Einziehung/Teileinziehung gefasst werden, ist insbesondere den Anliegern und anderen Sondernutzungsberechtigten die Gelegenheit des Einspruchs zu gewähren. Die Absicht der Einziehung/Teileinziehung ist daher 3 Monate vorher in der Gemeinde bekannt zu geben, um den Berechtigten Gelegenheit zu Einwendungen zu bieten.

 

Die erforderliche Einziehungsverfahren sind einzuleiten.

 


Anlagen:

 

Lageplan