Betreff
3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 173, Kennwort: "Gewerbegebiet Baarentelgen-Mitte", der Stadt Rheine I. Änderungsbeschluss II. Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit III. Offenlegungsbeschluss
Vorlage
184/12
Aktenzeichen
PG 5.1 - hs
Art
Beschlussvorlage

VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:

 

Den wesentlichen Anstoß für diese Planänderung gab der Erwerb des 4,5 ha großen, ehemaligen Karmann-Grundstückes durch die Fa. apetito AG. Das bedeutende Unternehmen der Lebensmittelindustrie expandiert somit in Richtung Westen über die Karmannstraße hinweg.

 

Die bisher dem öffentlichen Verkehr gewidmete Karmannstraße wird zu einer Werksstraße, die die unmittelbar angrenzenden apetito-Betriebsflächen miteinander verknüpft. Die Zufahrten zum Karmannareal sowie zu den Unternehmen an der Gutenbergstraße werden nicht beeinträchtigt. Die Erschließungen über die Sandkampstraße und die Bonifatiusstraße bleiben unverändert bestehen.

Stadtentwicklungspolitisch wird dem größten Arbeitgeber der Stadt Rheine Expansionsraum und Optimierung des Betriebs- bzw. Produktionsablaufs offeriert. Die Entwidmung bzw. Privatisierung des Straßenabschnittes ist mit den städtischen Zielvorgaben vereinbar und städtebaulich vertretbar.

 

Die Stadt Rheine erhebt die verwaltungsinternen Planungskosten vom Veranlasser bzw. Planbegünstigten entsprechend den Anfang 2008 beschlossenen Richtlinien.

 

Der verbindliche Bauleitplan muss mit einer nachhaltigen, geordneten städtebau­lichen Entwicklung vereinbar sein und ist demzufolge bedarfsgerecht zu ändern. Da es sich hier um eine bauplanungsrechtliche Änderung handelt, die die Grund­züge der Planung nicht berührt, erfolgt diese im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB.

 

Alle weiteren wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Be­gründung zu der Bebauungsplanänderung (Anlage 3) zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt ist. Ein Auszug bzw. Ausschnitte aus dem Entwurf der Bebau­ungsplanänderung liegen ebenfalls bei (Anlagen 1 und 2; Alt-Neu-Gegenüber­stellung).

 

 

 

BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:

 

I.       Änderungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB den Bebauungsplan Nr. 173, Kennwort: "Gewerbegebiet Baarentelgen-Mitte", der Stadt Rheine im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB zu ändern.

 

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird gebildet durch die Flurstücke 884, 886, 888 und 893 bzw. deren Teilstücke. Er bezieht sich auf einen 305 m langen und 16 m breiten Teilabschnitt der Karmannstraße.

Sämtliche Flurstücke befinden sich in der Flur 153 der Gemarkung Rheine-Stadt. Der räumliche Geltungsbereich ist im Übersichtsplan bzw. Bebauungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.

 

 

II.     Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit

 

Durch diese Änderung des Bauleitplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt.

Zudem wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und europäische Vogelschutzgebiete).

 

Mit der Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen kann diese Bauleitplanänderung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt werden.

Demnach erfolgt keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB (Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange). Ebenfalls wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB und § 10 Abs. 4 BauGB sowie von der Überwachung planbedingter Umweltauswirkungen abgesehen.

 

Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt durch Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch Einholung von Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 BauGB.

 

 

III.    Offenlegungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 der Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 173, Kennwort:"Gewerbegebiet Baarentelgen-Mitte", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Gegen diese Bauleitplanänderung ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o.g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.