Betreff
Eingaben an den Rat der Stadt bzw. an den Haupt- und Finanzausschuss
Vorlage
195/12
Aktenzeichen
FB 7- el
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss kommt nach Prüfung der dieser Vorlage als Anlagen beigefügten Anregungen bzw. Beschwerden im Sinne des § 24 Gemeindeordnung NW zu dem Ergebnis, dass eine weitergehende detaillierte Prüfung bzw. Bearbeitung der Anregungen bzw. Beschwerden nicht erforderlich ist.


Begründung:

 

Gem. § 24 GO hat jeder das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat zu wenden. Die Erledigung dieser Anregungen und Beschwerden kann der Rat einem Ausschuss übertragen. Der Antragsteller ist über die Stellungnahme zu den Anregungen und Beschwerden zu unterrichten. Die näheren Einzelheiten regelt gemäß § 24 Abs. 2 GO NW die Hauptsatzung.

 

Im § 5 Abs. 4 der Hauptsatzung der Stadt Rheine ist hierzu festgelegt, dass der Haupt- und Finanzausschuss für die Prüfung der Anregungen und Beschwerden im Sinne des § 24 GO zuständig ist.

 

Das praktische Verfahren zur Gewährleistung dieses wichtigen demokratischen Beteiligungsrechtes hat in der Stadt Rheine seit jeher sehr effektiv und bürgernah funktioniert.

 

Wie im Haupt- und Finanzausschuss am 28. Juni 2011 unter dem Tagesordnungs­punkt „Anfragen und Anregungen“ erörtert und inzwischen in verschiedenen Presseveröffentlichungen dargestellt wurde, nutzt ein Bürger unserer Stadt das Instrument der Anregungen und Beschwerden seit längerem sehr intensiv. Insofern hat sich die Notwendigkeit ergeben, das Verfahren zur Prüfung und weiteren Bearbeitung der Anregungen und Beschwerden im Sinne des § 24 GO NW dieser Situation anzupassen.

 

Zu diesem Zweck werden dem Haupt- und Finanzausschuss im Rahmen des Tagesordnungspunktes „Eingaben an den Rat der Stadt bzw. an den Haupt- und Finanzausschuss“ alle Anregungen und Beschwerden im Sinne des § 24 GO vorgelegt.

 

Zu Anlage 1:

 

Die Verwaltung hat die in der beigefügten Eingabe enthaltenen Behauptungen des Petenten geprüft und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass der Ratsbeschluss vom 19. Juli 2011 zur Hochwassersicherung am Timmermanufer nicht rechtswidrig ist!


Anlagen:

 

Verschiedene Eingaben gem. § 24 GO