Betreff
Änderung der Satzung über die Erhebung von Platzgebühren auf der Kirmes und bei sonstigen Veranstaltungen in der Stadt Rheine vom 22. Juli 1991
Vorlage
199/12
Aktenzeichen
I-Fb3-ho
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine die

3. Ände­rungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Platzgebühren auf der Kirmes und bei sonstigen Veranstal­tungen in der Stadt Rheine vom 22. Juli 1991 entsprechend der Anlage 1 zu beschließen.

 

 


Begründung:

 

 

Gemäß § 69 der Gewerbeordnung hat die Stadt Rheine festgesetzt, Kirmes­sen in Elte, Mesum sowie in Rheine jährlich zu veranstalten. Diese werden als öffentliche Einrichtungen gem. § 1 der Marktsatzung der Stadt Rheine vom 28.05.1982 betrie­ben.

 

Insb. die am 3. Wochenende im Oktober stattfindende Herbstkirmes in Rheine, die auf dem Eli­sabethplatz, dem Emstorplatz und anliegenden Stra­ßen sowie im Bereich der Innenstadt statt­findet, hat seit Jahrzehnten über­regionale Ausstrahlungskraft. Ca. 200.000 bis 250.000 Besu­cher erleben jährlich die Attraktionen der Kirmes, die kon­zeptionell insb. Familienpublikum an­sprechen soll, was sich dementsprechend auch in der Bebauung der Kir­mesplätze nieder­schlägt. Daher ist die Herbstkirmes nicht nur für die Beschicker und Schausteller von hoher Be­deutung. Vielmehr ist sie auch ein wichtiger Werbeträger für die Stadt. Wegen der Att­raktivität der Veranstaltung bewerben sich wesentlich mehr Beschicker um einen Standplatz für die Kirmes als Plätze zur Verfügung stehen. Die Zulas­sung zur Kirmes er­folgt nach Richtlinien, die sowohl die Aufstellung von Neu­heiten und Attraktionen berücksichtigt als auch eine vielfältigen Mischung aus bekannten und bewährten Fahrgeschäften, Gastrono­mieangeboten sowie sonstiger Verkaufsstellen ermöglicht.

 

Ermittlung der Gebühren nach betriebswirtschaftlichen Gesichts­punkten

Für die Kirmessen als öffentliche Einrichtungen sind gem. § 6 Abs. 1 des Kommunal­abgabenge­setzes NW Benutzungsgebühren zu erheben. Das ver­anschlagte Gebüh­renaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten in der Re­gel decken. Kosten sind gem. Abs. 2 die nach betriebswirt­schaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkula­tionszeitraumes sind innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraums ausgeglichen wer­den. Die Gebühren werden kalkuliert, indem die anfal­lenden Kosten ermittelt werden und diesen Kosten die „Nutzungsmaßeinheiten“ wie z.B. Quadrat­meter gegenübergestellt werden.

Die Gebühren sind im Jahr 1991 festgelegt worden und haben, abgesehen von run­dungsbe­dingten Erhöhungen aufgrund der Umstellung auf den Euro bisher noch keine Änderung erfah­ren. Nunmehr ist aufgrund der inzwischen erfolgten Kostenstei­gerungen aber auch aufgrund zusätzlicher erforderlicher Aufwendungen für Sicher­heitsmaßnahmen und Sanitätsdienste eine Gebüh­renerhöhung unumgänglich ge­worden. Auch mussten aus betriebswirtschaft­lichen Grün­den bestimmte Kostenbe­standteile mit eingerechnet werden, die bisher nicht oder nicht vollstän­dig in die Ge­bührenbedarfsberechnung einge­flossen sind.

Zu berücksichtigen ist im Übrigen, dass bisher zusätzlich zu den Gebühren von den Schaustel­lern jeweils pauschale Zahlungen für Werbung (23 % der Gebühren) sowie Wasser (4 % der Gebühren) eingefordert worden sind. Diese Verfahrensweise soll eingestellt werden, da diese Kostenbestandteile in Höhe von insgesamt 27 % der Gebühren in die Gebührenkalkulation mit ein­fließen müssen.

 

Vorauskalkulation für das Jahr 2012

Der beigefügten Tabelle (Anlage 2) kann die Vorauskalkulation für das Jahr 2012 entnommen werden. Die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelten Kos­ten betragen damit ca. 85.000 Euro. Die Erträge würden sich nach erfolgter Gebüh­renerhöhung ebenfalls auf ca. 85.000 Euro belaufen. Damit wird eine Erhöhung der Gebührentarife von 58 % vorgeschlagen. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass darin die Kosten für Werbung und Wasser be­reits enthalten waren, ergibt sich immer noch eine Erhöhung von 31 %. Es handelt sich dabei jedoch um die erste Er­höhung seit mehr als zwanzig Jahren.  Eine Gebührensteigerung ist auf­grund der rechtlichen Rah­menbedingungen unausweichlich geworden.

Unter Berücksichtigung der genannten Steigerungen wäre die gesetzlich grds. vor­gesehene Kostendeckung erreicht. Das vorgeschlagene Tarifgerüst ist am bisherigen Modell ausgerichtet worden, da der nach Größe der Fahr­geschäfte gestaltete Tarif sich bewährt hat und auch bei den Schaustellern entsprechend Anklang findet.

Auf einige Bestandteile der Kalkulation wird in den nachfolgenden Erläute­rungen eingegangen:

Erstattungen für Aufwendungen von Dritten

Darunter fallen insb. die Werbemaßnahmen für die Ausrichtung der Kirmes­sen in der Stadt Rheine.


Entsorgungsaufwendungen

Auf den Kirmesplätzen wie auch auf den Wohnwagenplätzen werden Contai­ner zur Abfallent­sorgung zur Verfügung gestellt.

Aufwendungen für sonstige Dienstleistungen

Hierunter fallen insb. die Erstellung von Versorgungsleitungen sowie die Kosten für den Sani­tätsdienst.

Mieten/Pachten/Sondernutzungsgebühren

Für Bauzäune und Toilettenanlagen sind Mietaufwendungen zu berücksichti­gen.

In die Kalkulation wurden Mieten u. Pachten für die Nutzung der Plätze nicht einge­rechnet, da eine Zulässigkeit der gebührenrechtlichen Veranschlagung dieser Kosten von der Rechtspre­chung bisher noch nicht bestätigt wurde und die maßgebende Kommentierung diesen Kosten­ansatz verneint (Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Rd-Nr. 491 b, 2006). Eine Sondernutzungsgebühr für die Nutzung des öffentlichen Stra­ßenraums kann neben der Benutzungsgebühr von den einzelnen Kirmesbe­schickern unmittelbar nicht verlangt werden, da allenfalls der städtische Kir­mesbetreiber selbst Sondernutzer ist. Inwieweit dieser eine solche Sonder­nutzungsgebühr bei der Gebührenkalkulation ansetzen darf, lässt sich eben­falls noch nicht rechtssicher feststellen, so dass auch diesbezüglich keine Kosten in Ansatz gebracht wur­den

Personalaufwendungen sowie Sach- u. Gemeinkosten

Die anteiligen Personalaufwendungen der mit der Organisation der Kirmessen be­fassten Mitar­beiter sind mit dem jeweiligen Anteil der Arbeitsplatzbe­schreibungen enthalten (insgesamt 0,375 Stellen). Im Übrigen sind entspre­chend den Empfehlun­gen der KGSt Sach- u. Gemeinkosten pauschal berück­sichtigt worden, die z.B. den Overhead oder aber IT- bzw. Telekommunikati­onskosten berücksichtigen.

Leistungen der TBR AöR

Die Höhe von insgesamt 17.000 Euro ist im Rahmen einer Vorauskalkulation für das Jahr 2012 durch die TBR AöR ermittelt worden.

Aus der Anlage 3 ergibt sich zudem eine Gegenüberstellung der bisher gülti­gen Ge­bührenord­nung im Verhältnis zu den im Beschlussvorschlag genann­ten Tarifen.

Der Anlage 4 ist eine Übersicht der Abrechungen der Jahre 2009 bis 2011 zu ent­nehmen.

Als Anlage 5 ist ein Gebührenvergleich im Verhältnis zu anderen Veranstal­tungen in der Region beigefügt. Daraus ergibt sich, dass die Kirmessen in Rheine auch nach einer Gebührenerhörung weiterhin attraktiv für die Beschi­cker bleiben.

 

 

 

 

 


Anlagen:

 

Anlagen 1 - 5