Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Â
Der
Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine die
3.
ÄndeÂrungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Platzgebühren auf der
Kirmes und bei sonstigen VeranstalÂtungen in der Stadt Rheine vom 22. Juli 1991
entsprechend der Anlage 1 zu beschließen.
Begründung:
Â
Gemäß
§ 69 der Gewerbeordnung hat die Stadt Rheine festgesetzt, KirmesÂsen in Elte,
Mesum sowie in Rheine jährlich zu veranstalten. Diese werden als öffentliche
Einrichtungen gem. § 1 der Marktsatzung der Stadt Rheine vom 28.05.1982 betrieÂben.
Insb.
die am 3. Wochenende im Oktober stattfindende Herbstkirmes in Rheine, die auf
dem EliÂsabethplatz, dem Emstorplatz und anliegenden StraÂßen sowie im Bereich
der Innenstadt stattÂfindet, hat seit Jahrzehnten überÂregionale
Ausstrahlungskraft. Ca. 200.000 bis 250.000 BesuÂcher erleben jährlich die
Attraktionen der Kirmes, die konÂzeptionell insb. Familienpublikum anÂsprechen
soll, was sich dementsprechend auch in der Bebauung der KirÂmesplätze niederÂschlägt.
Daher ist die Herbstkirmes nicht nur für die Beschicker und Schausteller von
hoher BeÂdeutung. Vielmehr ist sie auch ein wichtiger Werbeträger für die
Stadt. Wegen der AttÂraktivität der Veranstaltung bewerben sich wesentlich mehr
Beschicker um einen Standplatz für die Kirmes als Plätze zur Verfügung stehen.
Die ZulasÂsung zur Kirmes erÂfolgt nach Richtlinien, die sowohl die Aufstellung
von NeuÂheiten und Attraktionen berücksichtigt als auch eine vielfältigen
Mischung aus bekannten und bewährten Fahrgeschäften, GastronoÂmieangeboten
sowie sonstiger Verkaufsstellen ermöglicht.
Ermittlung der Gebühren
nach betriebswirtschaftlichen GesichtsÂpunkten
Für die Kirmessen als
öffentliche Einrichtungen sind gem. § 6 Abs. 1 des KommunalÂabgabengeÂsetzes NW
Benutzungsgebühren zu erheben. Das verÂanschlagte GebühÂrenaufkommen soll die
voraussichtlichen Kosten in der ReÂgel decken. Kosten sind gem. Abs. 2 die nach
betriebswirtÂschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Kostenüberdeckungen
am Ende eines KalkulaÂtionszeitraumes sind innerhalb der nächsten vier Jahre
auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraums
ausgeglichen werÂden. Die Gebühren werden kalkuliert, indem die anfalÂlenden
Kosten ermittelt werden und diesen Kosten die „Nutzungsmaßeinheiten“ wie z.B.
QuadratÂmeter gegenübergestellt werden.
Die Gebühren sind im Jahr
1991 festgelegt worden und haben, abgesehen von runÂdungsbeÂdingten Erhöhungen
aufgrund der Umstellung auf den Euro bisher noch keine Änderung erfahÂren.
Nunmehr ist aufgrund der inzwischen erfolgten KostensteiÂgerungen aber auch
aufgrund zusätzlicher erforderlicher Aufwendungen für SicherÂheitsmaßnahmen und
Sanitätsdienste eine GebühÂrenerhöhung unumgänglich geÂworden. Auch mussten aus
betriebswirtschaftÂlichen GrünÂden bestimmte KostenbeÂstandteile mit
eingerechnet werden, die bisher nicht oder nicht vollstänÂdig in die GeÂbührenbedarfsberechnung
eingeÂflossen sind.
Zu berücksichtigen ist im
Ãœbrigen, dass bisher zusätzlich zu den Gebühren von den SchaustelÂlern jeweils
pauschale Zahlungen für Werbung (23 % der Gebühren) sowie Wasser (4 % der
Gebühren) eingefordert worden sind. Diese Verfahrensweise soll eingestellt
werden, da diese Kostenbestandteile in Höhe von insgesamt 27 % der Gebühren in
die Gebührenkalkulation mit einÂfließen müssen.
Vorauskalkulation für das Jahr
2012
Der beigefügten Tabelle (Anlage 2) kann die Vorauskalkulation
für das Jahr 2012 entnommen werden. Die nach betriebswirtschaftlichen
Grundsätzen ermittelten KosÂten betragen damit ca. 85.000 Euro. Die Erträge
würden sich nach erfolgter GebühÂrenerhöhung ebenfalls auf ca. 85.000 Euro
belaufen. Damit wird eine Erhöhung der Gebührentarife von 58 % vorgeschlagen.
Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass darin die Kosten für Werbung und
Wasser beÂreits enthalten waren, ergibt sich immer noch eine Erhöhung von 31 %.
Es handelt sich dabei jedoch um die erste ErÂhöhung seit mehr als zwanzig
Jahren. Eine Gebührensteigerung ist aufÂgrund
der rechtlichen RahÂmenbedingungen unausweichlich geworden.
Unter Berücksichtigung der
genannten Steigerungen wäre die gesetzlich grds. vorÂgesehene Kostendeckung
erreicht. Das vorgeschlagene Tarifgerüst ist am bisherigen Modell ausgerichtet
worden, da der nach Größe der FahrÂgeschäfte gestaltete Tarif sich bewährt hat
und auch bei den Schaustellern entsprechend Anklang findet.
Auf einige Bestandteile der
Kalkulation wird in den nachfolgenden ErläuteÂrungen eingegangen:
Erstattungen für
Aufwendungen von Dritten
Darunter fallen insb. die
Werbemaßnahmen für die Ausrichtung der KirmesÂsen in der Stadt Rheine.
Entsorgungsaufwendungen
Auf den Kirmesplätzen wie
auch auf den Wohnwagenplätzen werden ContaiÂner zur AbfallentÂsorgung zur
Verfügung gestellt.
Aufwendungen für sonstige
Dienstleistungen
Hierunter fallen insb. die
Erstellung von Versorgungsleitungen sowie die Kosten für den SaniÂtätsdienst.
Mieten/Pachten/Sondernutzungsgebühren
Für Bauzäune und
Toilettenanlagen sind Mietaufwendungen zu berücksichtiÂgen.
In
die Kalkulation wurden Mieten u. Pachten für die Nutzung der Plätze nicht eingeÂrechnet,
da eine Zulässigkeit der gebührenrechtlichen Veranschlagung dieser Kosten von
der RechtspreÂchung bisher noch nicht bestätigt wurde und die maßgebende
Kommentierung diesen KostenÂansatz verneint (Schulte/Wiesemann in Driehaus,
Kommunalabgabenrecht, Rd-Nr. 491 b, 2006). Eine Sondernutzungsgebühr für die
Nutzung des öffentlichen StraÂßenraums kann neben der Benutzungsgebühr von den
einzelnen KirmesbeÂschickern unmittelbar nicht verlangt werden, da allenfalls
der städtische KirÂmesbetreiber selbst Sondernutzer ist. Inwieweit dieser eine
solche SonderÂnutzungsgebühr bei der Gebührenkalkulation ansetzen darf, lässt
sich ebenÂfalls noch nicht rechtssicher feststellen, so dass auch diesbezüglich
keine Kosten in Ansatz gebracht wurÂden
Personalaufwendungen sowie
Sach- u. Gemeinkosten
Die anteiligen
Personalaufwendungen der mit der Organisation der Kirmessen beÂfassten MitarÂbeiter
sind mit dem jeweiligen Anteil der ArbeitsplatzbeÂschreibungen enthalten
(insgesamt 0,375 Stellen). Im Ãœbrigen sind entspreÂchend den EmpfehlunÂgen der
KGSt Sach- u. Gemeinkosten pauschal berückÂsichtigt worden, die z.B. den
Overhead oder aber IT- bzw. TelekommunikatiÂonskosten berücksichtigen.
Leistungen der TBR AöR
Die Höhe von insgesamt
17.000 Euro ist im Rahmen einer Vorauskalkulation für das Jahr 2012 durch die
TBR AöR ermittelt worden.
Aus der Anlage 3 ergibt sich zudem eine
Gegenüberstellung der bisher gültiÂgen GeÂbührenordÂnung im Verhältnis zu den
im Beschlussvorschlag genannÂten Tarifen.
Der Anlage 4 ist eine Ãœbersicht der Abrechungen der Jahre 2009 bis 2011
zu entÂnehmen.
Als Anlage 5 ist ein Gebührenvergleich im Verhältnis zu anderen
VeranstalÂtungen in der Region beigefügt. Daraus ergibt sich, dass die
Kirmessen in Rheine auch nach einer Gebührenerhörung weiterhin attraktiv für
die BeschiÂcker bleiben.
Anlagen:
Anlagen 1 - 5