Betreff
Aufgabe Konversionsmanagement - Ausnahme vom externen Einstellungsstopp
Vorlage
010/12/1
Aktenzeichen
FB 5-schr
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt die auf 5 Jahre befristete Einrichtung einer Stelle für das Konversionsmanagement.


Begründung:

 

Die o. g. Thematik wurde sehr intensiv in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 8. Mai 2012 diskutiert. Hierbei ging es insbesondere um die Zuordnung der Stelle innerhalb der Verwaltung. Die Verwaltungsleitung hält die Zuordnung innerhalb der Stadtplanung  weiterhin für richtig. Neben dem Studienabschluss des Stadtplaners könnten allerdings andere Hochschul-/Fachhochschulabschlüsse zugelassen werden, wenn entsprechende stadtplanerische Kenntnisse vorhanden sind. Die Begründung der vorgeschlagenen Zuordnung liegt in folgenden Argumenten:

 

1.     Es wird eine Person gesucht für das operative Geschäft. Diese Person muss Verhandlungen führen und Netzwerkkontakte pflegen. Die Aufgabe kann daher nicht vom zukünftigen Kämmerer wahrgenommen werden. Hierbei wird es auch darum gehen, wie Projektinvestitionen regionalplanerisch und bauleitplanerisch einzuordnen sind.

 

2.     Das zentrale Projektmanagement wird in seiner Funktion nach der Pensionierung des jetzigen Stelleninhabers neu zu diskutieren sein. Es ist daher nicht sinnvoll, an diese Funktion heute neue Aufgaben anzudocken.

 

3.     Großprojekte, wie Ems-Galerie, Bahnflächenentwicklung, Regionale, haben in der Vergangenheit immer ein Projektmanagement auf der operativen Ebene erfordert. Dies sollte auch für das Konversionsmanagement gelten.

 

4.     Zu Beginn des Konversionsmanagements werden die stadtplanerischen Aspekte überwiegen. Es müssen für alle Konversionsprojekte Baurechte geschaffen werden. Hier ist die besondere Kenntnis und Verankerung innerhalb der Stadtplanung erforderlich. Wenn diese Baurechte nach ca. 2 bis 3 Jahren bestehen, wäre es theoretisch denkbar, dass die Position in den Bereich des Liegenschaftsdezernenten übergeht. Zum Zeitpunkt der Einrichtung sollte die Stelle jedoch in der Stadtplanung verortet werden.