Beschlussvorschlag/Empfehlung:
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Der Kulturausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine die folgende Gebührenordnung der städtischen Musikschule zu beschließen.
Gebührenordnung
für die
Musikschule der Stadt Rheine
vom ________________
Aufgrund des § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV NW S. 687), in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV NW S. 685), hat der Rat der Stadt Rheine in seiner Sitzung am 3. Juli 2012 die folgende Gebührenordnung für die Musikschule der Stadt Rheine erlassen.
 § 1
Allgemeines
1.    Die Stadt Rheine erhebt zur teilweisen Deckung der ihr durch den Betrieb der Musikschule entstehenden Kosten eine Gebühr.
2.    Die Gebühr ist vom Beginn des Aufnahmemonats ab für die Dauer der Zugehörigkeit zur Musikschule zu zahlen. Die Zahlungstermine ergeben sich aus dem Gebührenbescheid.
3.    Die Zahlungen sind an die Stadtkasse Rheine zu leisten.
§ 2
Höhe der Musikschulgebühr
Unterrichtsform |
Tarif monatlich, gültig ab 01.09.2012 |
1Â Â Â Â Â
Klassenunterricht
1.1Â Â 75
Minuten Musikalische Früherziehung, bei        Â
Kleingruppen reduziert sich die Unterrichts- Â Â Â Â Â Â Â Â Zeit
auf 60 bzw. 45 Minuten 1.2
90 Minuten
Musikalische Grundausbildung, Â Â Â Â Â Â Â Â bei
Kleingruppen reduziert sich die Unter-         richtszeit auf 75 bzw. 60 Minuten 1.3  Chor, Ensemble, Theorie u. Ä., bei Nichtteilnahme
an sonstigen Musikschulunterrichten |
18,40 € 18,40 €  9,50 € |
2Â Â Â Â Â Â Â Â Â Gruppenunterrichte
2.1Â Â Â Â Â 7er Gruppe, 45 Minuten 2.2Â Â 6er Gruppe, 45 Minuten 2.3Â Â 5er Gruppe, 45 Minuten 2.4Â Â 4er Gruppe, 45 Minuten 2.5Â Â 3er Gruppe, 45 Minuten 2.6Â Â 2er
Gruppe, 45 Minuten 2.7Â Â 2er
Gruppe Klavier, 45 Minuten |
19,40 € 27,30 € 30,50 € 33,10 € 38,90 € 45,70 € 47,30 € |
3Â Â Â Â Â Â Â Â Â Einzelunterricht
3.1Â Â Einzelunterricht,
30 Minuten 3.2Â Â Einzelunterricht,
45 Minuten |
57,20 € 77,70 € |
4Â Â Â Â Â Â Â Â Â Erwachsenenunterricht
4.1  7er Gruppe Erwachsene, 45 Minuten 4.2  6er Gruppe Erwachsene, 45 Minuten 4.3  5er Gruppe Erwachsene, 45 Minuten 4.4  4er Gruppe Erwachsene, 45 Minuten 4.5  3er Gruppe Erwachsene, 45 Minuten 4.6  2er Gruppe Erwachsene, 45 Minuten 4.7  2er Gruppe Erwachsene Klavier, 45 Minuten 4.8  Einzelunterricht Erwachsene, 30 Minuten 4.9  Einzelunterricht Erwachsene, 45 Minuten 4.10 Chor, Ensemble, Theorie u. Ä., bei Nichtteilnahme
an sonstigen Musikschulunterrichten |
22,10 € 31,50 € 35,90 € 39,10 € 45,40 € 51,50 € 52,70 € 64,90 € 92,40 € 16,60 € |
5      Leihgebühren für
Instrumente
5.1Â Â Wert
unter 250 € 5.2  Wert über
250 € |
5,00 € 9,00 € |
§ 3
Leihinstrumente und Zubehör
1.    Die der Musikschule gehörenden Leihinstrumente werden auf Anfrage an die
  MusikschülerInnen ausgeliehen. Ein Anspruch auf Ausleihe besteht nicht.
2.    Die Leihfrist endet mit Ablauf des jeweiligen Schuljahres. Eine Verlängerung      kann nur auf begründeten Antrag erfolgen.
3.    Die Leihgebühr für Musikinstrumente im Anschaffungswert bis zu 250 € beträgt monatlich 5,00 €. Bei einem höheren Anschaffungswert beträgt die Leihgebühr monatlich 9,00 €.
4.    Im Falle einer Verlängerung der einjährigen Leihfrist verdoppelt sich die jeweilige Leihgebühr, davon ausgenommen sind größenreduzierte Instrumente.
5.    Die Leihgebühr wird mit dem Gebührenbescheid erhoben.
6.    Instrumente und Zubehör sind auf Kosten des Schülers/der Schülerin eines/-r Erziehungsberechtigten instand zu halten.
7.    Für Verlust, Zerstörung oder Beschädigung haften die entleihenden SchülerInnen bzw. der/die Erziehungsberechtigte. Reparatur bzw. Generalüberholung dürfen nur von autorisierten Fachwerkstätten ausgeführt werden. Der Abschluss einer Instrumentenhaftpflichtversicherung wird empfohlen.
§ 4
Ermäßigungen
1.    Geschwisterermäßigung
Bei der Unterrichtsteilnahme mehrerer Geschwister vor Vollendung des 18. Lebensjahres
(SchülerInnen und StudentInnen bis 27 Jahre) ermäßigt sich die Gebühr bei 3
Geschwistern um 25 %, bei 4 und mehr Geschwistern um 50 % der vollen Gebühr.
2.    Mehrfachermäßigung
Bei der Unterrichtsteilnahme an einem Zweitfach ermäßigt sich die Gebühr des
Faches mit dem niedrigeren Gebührentarif um 50 %.
3.    Sozialbefreiung
Von der Zahlung der Musikschulgebühr werden befreit:
Erziehungsberechtigte, die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch
II oder Sozialgesetzbuch XII sowie nach Gesetzen erhalten, die eines der beiden
Gesetze für anwendbar erklären.
Eine Ermäßigung von 50 % erhalten Erziehungsberechtigte, die schwerbehindert
mit einer MdE von 50 % und mehr sind oder die Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz
beziehen.
4.    Sonstige
Ermäßigung
In besonderen Härtefällen oder in Fällen besonders förderungswürdiger Ausbildung
kann die Leitung der Musikschule auch anderen Personen Ermäßigung gewähren.
5.    Unterrichtsausfall
Für den Ausfall von Unterrichtsstunden, den die Schule zu vertreten hat, wird
die darauf entfallende Musikschulgebühr ab einem Betrag in Höhe von 10,00 € zum
Jahresende erstattet bzw. verrechnet.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 24. April 1979 außer Kraft.
Begründung:
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1.
Qualitätssicherung
Die Musikschule der Stadt Rheine legt mit
qualifiziertem Fachunterricht die Grundlage für eine lebenslange Beschäftigung
mit Musik. Ihre Aufgaben sind die musikalische Grundausbildung, die
Breitenförderung, die Begabtenfindung und Begabtenförderung sowie die
Vorbereitung auf ein Musikstudium.
In der kommunalen Musikschule Rheine ist besonders
das Musizieren im Ensemble in Unter-, Mittel- und Oberstufe regelmäßiger
Bestandteil der Ausbildung. Kommunale Musikschulen sind zugangsoffen – im
räumlichen wie im sozialen Sinne als Kennzeichen öffentlicher Musikschularbeit
– und folgen bundesweiten Qualitätsstandards.
Um dies auch weiterhin gewährleisten zu können, ist
eine moderate Erhöhung der Musikschulgebühren um pauschal 5%, nach neun Jahren
ohne Erhöhung in diesem Bereich und damit Anpassung an die jährlichen
Inflationsraten, sinnvoll.
Konsolidierung im
Jahr 2011
Für den gesamten Bewirtschaftungsbereich der
Musikschule (Produkt 1304) stehen jährlich 32.467,00 € zur Verfügung. In der
Kulturausschusssitzung am 12. Oktober 2011 wurde das Konto der Musikschule
524190 „Sonstige Bewirtschaftungskosten“ in Höhe von 2.355,00 € zur dauerhaften
strukturellen Konsolidierung des Haushalts vorgeschlagen und einstimmig
beschlossen. Im Rahmen der allgemeinen Bewirtschaftung wurde das Budget in
dieser Höhe in den Jahren 2006 – 2010 für z. B. Reparaturen von
Musikinstrumenten, Versicherungen, Notenbeschaffung, Fortbildungen,
Veranstaltungen etc. vollständig verausgabt. Diese Reduzierung bedeutet bei den
schon sehr niedrig angesetzten Budgets der Musikschule eine Reduzierung um
7,25% des gesamten Bewirtschaftungsetats eines Jahres und somit eine erhebliche
Einschränkung der Bewirtschaftungs- und damit Handlungsmöglichkeiten in der Umsetzung
des Bildungsauftrages.
Die einzige Möglichkeit, mit weiteren Maßnahmen zur
Haushaltskonsolidierung beizutragen, ist eine Erhöhung der Musikschulgebühren.
Jede Erhöhung birgt zunächst die Gefahr eines
Schülerrückgangs. Diese Erfahrung wurde auch in Rheine gemacht. Nach der
letzten Gebührenerhöhung zum 1. September 2003 gingen die Schülerzahlen bis zum
Jahr 2005 um insgesamt 181 SchülerInnen zurück (1161 SchülerInnen in 2002, 980
SchülerInnen in 2005). Das entspricht
einem Prozentsatz von 15,59%.
Um eine solch negative Entwicklung zu verhindern,
ist es sinnvoll und sozial verträglich,
·
die Geschwisterermäßigung zu erhalten (2003 führte
die Rücknahme der Geschwisterermäßigung beim 2. Kind zu einer real doppelten
Erhöhung der Musikschulgebühren und damit zu einer massiven Abmeldungswelle),
·
die Sozialbefreiungen zu erhalten, um jedem Kind in Rheine den Zugang zur
Musik zu ermöglichen,
·
eine Erhöhung der Musikschulgebühren um pauschal 5%
für alle Unterrichte vorzunehmen.
1.1. Erhöhung der Musikschulgebühren um pauschal 5%
aller Unterrichte ab dem 1. 9. 2012
Eine moderate Erhöhung der Musikschulgebühren von
pauschal 5%
·   soll zu
höheren Erträgen führen
·   könnte
ohne großen Verwaltungsaufwand erhoben werden
·   wäre
sozial verträglich
·   wäre
auch im Elementarbereich vertretbar, da hier die Gebühren real von 17,50 € auf
18,40 € um 0,90 € pro Monat steigen würden
·   wäre im Hinblick auf die Inflationsrate (von
2003 – 2010 betrug die durchschnittliche Inflationsrate pro Jahr 1,525% Quelle:
www.zinsen-berechnen.de Entwicklung der Inflationsrate) der letzten acht
Jahre vertretbar und notwendig.
Annahme: Bei
gleichbleibenden Schülerzahlen und einer Gebühreneinnahme der Musikschule in
Höhe von 439.487 € 2010 (Stand 14.12.2011)Â
ergibt die Gebührenerhöhung um pauschal 5% eine Mehreinnahme in Höhe von
21.974,00 € per anno.
Bei der Erhöhung der Musikschulgebühren um pauschal
5% ist der Elementarbereich mit einer relativ geringen Steigerung belastet, um
auch weiterhin möglichst allen Kindern den Zugang zur musikalischen
Grundausbildung zu ermöglichen.
Da der Schwerpunkt der Musikschularbeit in der
Ausbildung von Kindern und Jugendlichen liegt, wurde in der Vergangenheit die
Gebühr für den Erwachsenenunterricht höher veranschlagt, um somit einen
besseren Deckungsgrad zu erreichen. Daher schlägt die Erhöhung um pauschal 5%
im Erwachsenenbereich stärker zu Buche.
2. Neue Gebührenordnung für die Musikschule
der Stadt Rheine
Im Beschlussvorschlag ist die neue Gebührenordnung für die Musikschule der Stadt Rheine aufgeführt. Um Zustimmung wird gebeten.
Anlage:
Gegenüberstellung der alten und neuen Gebührenordnung für die Musikschule der Stadt Rheine