VORBEMERKUNG /
KURZERLÄUTERUNG:
Der Stadt Rheine liegt ein Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes vor.
Zwei Grundstückseigentümer beabsichtigen, im hinteren Grundstücksbereich ein
Wohnhaus zu errichten. Voraussetzung dazu ist im Wesentlichen die Erweiterung
der überbaubaren Fläche. Die angrenzenden Grundstückseigentümer haben dazu ihr
Einverständnis erklärt.
Die planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu der Bebauungsplanänderung zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt ist (Anlage 3).
Ein Auszug bzw. Ausschnitte aus dem Vorentwurf der Bebauungsplanänderung liegen ebenfalls bei (Anlagen 1 und 2).
Die Kosten für die Planungsleistungen werden von den Eigentümern getragen; entsprechende städtebauliche Verträge werden vor der Durchführung der Offenlage abgeschlossen.
BESCHLUSSVORSCHLAG /
EMPFEHLUNG:
I.      Änderungsbeschluss
Diese Bebauungsplanänderung dient der
Nachverdichtung und setzt eine zulässige Grundfläche von insgesamt weniger als
2,0 ha fest.
Diese Bebauungsplanänderung begründet oder
bereitet nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen vor. Außerdem
bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtgung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7
Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher
Bedeutung (FFH-Gebiete) und europäische Vogelschutzgebiete).
Mit der Erfüllung der oben genannten
Voraussetzungen kann diese Bebauungsplanänderung im beschleunigten Verfahren
gemäß § 13 a BauGB durchgeführt werden.
Beschluss: Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB den Bebauungsplan Nr. 219, Kennwort: "Wadelheim – Teil B", der Stadt Rheine im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB zu ändern.
Nach den
zulässigen Möglichkeiten des beschleunigten Verfahrens beschließt der
Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB,
von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2
BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, von der zusammenfassenden
Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB und § 10 Abs. 4 BauGB, von der
Überwachung planbedingter Umweltauswirkungen sowie von der Berücksichtigung der
Eingriffsregelung nach § 1a Abs 3 abzusehen.
Der Planbereich betrifft die Flurstücke 134 und 334, Flur 7, Gemarkung Rheine Stadt. Der räumliche Geltungsbereich ist im
Ãœbersichtsplan geometrisch eindeutig festgelegt.
II.    Beschluss
zur Beteiligung der Behörden
Neben den oben beschriebenen Vereinfachungen
bietet das beschleunigte Verfahren die Möglichkeit auf eine
frühzeitige Unterrichtung und Äußerung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) BauGB zu verzichten.
Beschluss: Der Stadtentwicklungsausschuss
"Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt für die 6. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 219,
Kennwort: "Wadelheim – Teil B" von der frühzeitigen Unterrichtung für
die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange abzusehen.
III.   Beschluss
zur Beteiligung der Öffentlichkeit und
Offenlagebeschluss
Ebenso besteht
die Möglichkeit, auf die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit im Sinne
§ 3 Abs 1 BauGB zu verzichten. Alternativ ist der Öffentlichkeit mit ortsüblicher
Bekanntmachung Gelegenheit zur Unterrichtung und zur Planäußerung innerhalb einer
bestimmten Frist zu gewähren (vgl. § 13a Abs 3 Nr. 2 BauGb).
Nach Ablauf der Frist zur Unterrichtung und
Planäußerung schließt sich unmittelbar die Beteiligung der Öffentlichkeit nach
§ 3 Abs 2 (Offenlage) an.
Beschluss: Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung
und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt die öffentliche Auslegung des
Entwurfs der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 219, Kennwort „Wadelheim –
Teil B“ der Stadt Rheine nebst Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB.
Während der Auslegungsfrist können
Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene
Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt
bleiben können.
Gegen diese Bebauungsplanänderung ist ein
Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig,
soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im
Rahmen der o.g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber
hätten geltend gemacht werden können.
Anlagen:
Anlage 1:Â Â Â Â Ãœbersichtsplan ALT
Anlage 2:Â Â Â Â Ãœbersichtsplan NEU
Anlage 3:    Begründung zur Bebauungsplanänderung
Anlage 4:    Artenschutzrechtliche Prüfung
Anlage 5:Â Â Â Â Festsetzungen