Beschlussvorschlag/Empfehlung:
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Der Stadtentwicklungsausschuss „Planung und Umwelt“ folgt nicht der Anregung, das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB für alle Massentierhaltungsanlagen als Außenbereichsvorhaben zu versagen.
Begründung:
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Nach der vorliegenden Anregung, schlägt die Absenderin ein pauschales Versagen des gemeindlichen Einvernehmens für alle Anlagen der Massentierhaltung vor. Einzelheiten können der Anlage entnommen werden.
Bei der Anregung handelt es sich um eine Serieneingabe, die andernorts durch die Naturschutzverbände oder Ortsverbände Bündnis90/Die Grünen den Gemeinden zur Entscheidung vorlegt wurde.
Pauschal formuliert
stellt das „gemeindliche Einvernehmen“ die Zustimmung der Stadt als Geschäft
der laufenden Verwaltung zu einem bestimmten Bauvorhaben dar. Für Anlagen der
Massentierhaltung ist das gemeindliche Einvernehmen im Rahmen eines
immissionsrechtlichen Genehmigungsverfahrens durch die zuständige Fachbehörde einzuholen.
Je nach Größe der Anlage liegt die Zuständigkeit bei der Bezirksregierung Münster als Obere Immissionsschutzbehörde oder
beim Kreis Steinfurt als Untere Immissionsschutzbehörde. Für kleinere Anlagen wird das Vorhaben im
Rahmen der Genehmigung durch die Stadt Rheine als Untere Bauaufsichtsbehörde geprüft.
Das Einvernehmen der Gemeinde kann nur aus
Gründen versagt werden, die sich aus den §§ 30, 32-35 BauGB ergeben. Daraus
ergibt sich eine zwingende Prüfung des Einzelfalles. D.h. das Einvernehmen ist
stets vorhabenbezogen. Eine pauschale Versagung des Einvernehmens auf der
Grundlage eines Grundsatzbeschlusses ist demzufolge nicht rechtskonform.
Darüber hinaus hat
das Versagen des gemeindlichen Einvernehmens nicht zwangsläufig eine
Verweigerung der Genehmigung zur Folge. Vielmehr kann die Genehmigungsbehörde
ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen, d.h. sie kann
die Bindungswirkung der negativen Entscheidung der Gemeinde im Rahmen Ihrer
Prüfung aufheben.
Anlage:
Eingabe zur Versagung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB für alle Massentierhaltungsanlagen als Außenbereichsvorhaben