Betreff
Anregung gemäß § 24 GO NRW Eingabe zur Versagung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB für alle Massentierhaltungsanlagen als Außenbereichsvorhaben
Vorlage
231/12
Aktenzeichen
5.1 go
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Stadtentwicklungsausschuss „Planung und Umwelt“ folgt nicht der Anregung, das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB für alle Massentierhaltungsanlagen als Außenbereichsvorhaben zu versagen.

 


Begründung:

 

Nach der vorliegenden Anregung, schlägt die Absenderin ein pauschales Versagen des gemeindlichen Einvernehmens für alle Anlagen der Massentierhaltung vor. Einzelheiten können der Anlage entnommen werden.

 

Bei der Anregung handelt es sich um eine Serieneingabe, die andernorts durch die  Naturschutzverbände oder Ortsverbände Bündnis90/Die Grünen den Gemeinden zur Entscheidung vorlegt wurde.

 

Pauschal formuliert stellt das „gemeindliche Einvernehmen“ die Zustimmung der Stadt als Geschäft der laufenden Verwaltung zu einem bestimmten Bauvorhaben dar. Für Anlagen der Massentierhaltung ist das gemeindliche Einvernehmen im Rahmen eines immissionsrechtlichen Genehmigungsverfahrens durch die zuständige Fachbehörde einzuholen. Je nach Größe der Anlage liegt die Zuständigkeit bei der Bezirksregierung Münster als Obere Immissionsschutzbehörde oder beim Kreis Steinfurt als Untere Immissionsschutzbehörde.  Für kleinere Anlagen wird das Vorhaben im Rahmen der Genehmigung durch die Stadt Rheine als Untere Bauaufsichtsbehörde geprüft.

 

Das Einvernehmen der Gemeinde kann nur aus Gründen versagt werden, die sich aus den §§ 30, 32-35 BauGB ergeben. Daraus ergibt sich eine zwingende Prüfung des Einzelfalles. D.h. das Einvernehmen ist stets vorhabenbezogen. Eine pauschale Versagung des Einvernehmens auf der Grundlage eines Grundsatzbeschlusses ist demzufolge nicht rechtskonform.

 

Darüber hinaus hat das Versagen des gemeindlichen Einvernehmens nicht zwangsläufig eine Verweigerung der Genehmigung zur Folge. Vielmehr kann die Genehmigungsbehörde ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen, d.h. sie kann die Bindungswirkung der negativen Entscheidung der Gemeinde im Rahmen Ihrer Prüfung aufheben.


Anlage:

Eingabe zur Versagung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB für alle Massentierhaltungsanlagen als Außenbereichsvorhaben