Beschlussvorschlag/Empfehlung:
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Der Bauausschuss
nimmt den Ausbauentwurf zur Kenntnis und beschließt dessen Offenlage in den
Diensträumen der Technischen Betriebe Rheine im Neuen Rathaus.
Begründung:
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1.   Festsetzung
im Bebauungsplan:
       Die
Felsenstraße (von Nienbergstraße bis Nadigstraße) befindet sich im Bebauungsplan
Nr. 289 Kennwort „Wohnpark Dutum – Teil B“. Der Kreuzungsbereich
Felsenstraße/Nadigstraße befindet sich im Bereich des Bebaungsplanes Nr. L 12
Kennwort „Teilbebauungsplan Felsenstraße“. Â
       Die bebaubaren Parzellen an der
Felsenstraße sind in dem Bereich Nienbergstraße bis Nadigstraße auf der
östlichen Seite durchgehend bebaut.
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Eine Bebauung der westlichen Seite ist zur Zeit nicht abzusehen.
2.   Einfügung in das Straßennetz:
       Die
Felsenstraße ist aufgrund ihrer Verkehrsbedeutung und Lage im Straßennetz als Wohnsammelstraße
einzustufen.
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Auf dieser Straße wird der Stadtbus geführt.
       Der
Ausbau des Bereiches Nienbergstraße bis Nadigstraße soll in der Charakteristik
des bereits erfolgten Ausbaus vom Kreisverkehr bis Nienbergstraße erfolgen.
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3.   Beurteilung der vorhandenen
Straßenbefestigung:
       Die
Fahrbahn der Felsenstraße befindet sich insgesamt in einem schlechten Zustand.
Teilweise sind Reparaturen im Asphalt durchgeführt worden.      Gehwege wurden nicht angelegt. Die
Seitenbereiche sind nicht befestigt.
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Das
Asphaltmaterial aus dem zum Ausbau anstehenden Abschnitt der Fel-
       senstraße ist, anhand der vorliegenden
Analysenergebnisse, eindeutig als
       teerfrei einzustufen. Weiterhin
entspricht das Asphaltmaterial der Verwer-
       tungsklasse A gemäß RuVA-StB 01und kann
dementsprechend als Asphalt
       granulat im Heißmischverfahren wieder
eingesetzt werden.
       Die Zusammensetzung der Materialien im
Unterbau der Straße wechselt.
       Lokal verstärkt auftretende
Bauschuttanteile sind nicht auszuschließen. All-
       gemein sollte anfallendes Material mit
einem deutlichen organischen Anteil
       bzw. mit relevant erhöhten
Störstoffanteilen nicht für den Wiedereinbau
       eingesetzt, sondern anderweitig
verwertet werden.
       Bindiges bis stark steiniges
Aushubmaterial ist, vor allem bei feuchten
       Witterungsverhältnissen
und ungünstigen Wassergehalten, für einen Wie-
       dereinbau auf der Baustelle kaum
geeignet und sollte abgefahren werden.
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4.   Notwendige Breiten der einzelnen
Ausbauabschnitte:
       Felsenstraße (von Nienbergstraße bis
Nadigstraße)
   Fahrbahn:
   Es ist eine Fahrbahn in einer
Fahrstreifenbreite von 3,25 m in Asphalt
   (Bauklasse III) vorgesehen,
die mit Entwässerungsrinnen an beiden Seiten
   eingefasst und zum Schutz des
Geh- und Radweges mit einem Rundbord
        r = 9 cm abgegrenzt ist.
   Geh-/ und Radweg:
   Es wird ein beidseitiger gemeinsamer Geh-/
und Radweg in einer Breite
   von 2,50 m in rotem
Betonsteinpflaster angelegt.
   Verkehrsgrün:
   Beidseitig der Felsenstraße
werden Grünstreifen in einer Breite von 1,70 m
   bis 1,80 m mit Straßenbaumbepflanzung und Unterpflanzung
zwischen
   Fahrbahn und gemeinsamem
Geh-/ und Radweg angelegt.
   Die hier vorgesehene
Bepflanzung soll alleeartig erfolgen.
   Einmündungsbereich
Felsenstraße/Nadigstraße:
   Anlässlich eines Ortstermins
des Arbeitskreises Verkehr wurde bezüglich
   des besonderen Schutzes der
Fußgänger und Radfahrer in der Einmündung
   der Nadigstraße beschlossen,
dass zu Zeit vorhandene Zeichen 205 „Vor-
   fahrt achten“ wieder
aufzustellen. Zusätzlich wird zur Verdeutlichung des
   gemeinsamen Geh-/ und
Radweges zusätzlich eine Markierung mit einem
   Breitstrich (0,25 m) in einem
Abstand von 1,5m/1,5m aufgebracht.
5.   Beleuchtung:
        Felsenstraße (von Nienbergstraße
bis Nadigstraße):
        Es ist die Aufstellung von Leuchten mit einer
Lichtpunkthöhe von 8,00 m Â
        geplant.
6.   Entwässerung:
      Felsenstraße
(von Nienbergstraße bis Nadigstraße) :
       Die
Entwässerung erfolgt über 30 cm breite Rinnen mit Straßeneinläufen und Anschluss
an die Kanalisation.
7.   Bürgerbeteiligung:
       Die
vorgeschlagene Offenlage der Planunterlagen wird seitens der Verwaltung für erforderlich gehalten, um den Anliegern
Gelegenheit zur Äußerung zu den Herstellungsmerkmalen, insbesondere zu den
Baumstandorten, zu geben.
8.   Finanzierung:
        Für
die erstmalige Herstellung der Felsenstraße werden Erschließungsbei-  Â
        träge nach den Bestimmungen des BauGB
erhoben.
Anlagen:
Lageplanverkleinerung