Betreff
Schulordnung der Musikschule Stadt Rheine
Vorlage
306/12
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Kulturausschuss nimmt die folgende Schulordnung der städtischen Musikschule zur Kenntnis.

 


Begründung:

 

Aufgrund der Fusion von Volkshochschule und Musikschule wurde eine neue Struktur geschaffen, die die Anpassung der derzeitigen Gebührenordnung, Satzung und Schulordnung der Musikschule der Stadt Rheine notwendig macht.

 

Am 3. Juli 2012 wurde vom Rat der Stadt Rheine die neue Gebührenordnung der Musikschule verabschiedet.

Dies war die Basis, um auch die Satzung und die Schulordnung der Musikschule auf ihre Gültigkeit zu überprüfen und an die neuen Gegebenheiten anzupassen.

 

 

 

Schulordnung

für die Musikschule der Stadt Rheine

 

Aufgrund des § 2 Abs. 4 der Satzung für die Musikschule der Stadt Rheine wird folgende Schulordnung für die Musikschule der Stadt Rheine erlassen:

 

 

§ 1

Aufbau

 

1      Die Ausbildung in der Musikschule erfolgt nach dem Strukturplan des Verbandes deutscher Musikschulen sowie nach den Beschlüssen des Rates der Stadt Rheine und seiner Ausschüsse. Es sind folgende Leistungsstufen vorgesehen, die in der Regel zu durchlaufen sind:

 

1.1       Grundstufe

 

        Der Unterricht in der Grundstufe findet als Klassenunterricht statt.

       

·    Musikalische Früherziehung

   Klassenstärke 10 – 12 SchülerInnen, bei geringerer Schülerzahl verringert        sich die Unterrichtszeit

   Dauer: 2 Jahre

·    Musikalische Grundausbildung

   Klassenstärke 10 – 12 SchülerInnen, bei geringerer Schülerzahl verringert        sich die Unterrichtszeit

   Dauer: 2 Jahre


 

1.2       Unterstufe

       

        Der Unterricht in der Unterstufe findet im Instrumentalbereich als Gruppenunterricht statt. Auf Anraten der Lehrkraft kann ein Einzelunterricht beantragt werden, soweit Einzelstunden gem. den Bestimmungen (10% der Gesamtschülerzahl) unbesetzt sind.

        Dauer: ca. 4 Jahre

 

1.3   Mittelstufe und Oberstufe

 

        Der Unterricht in der Mittel- und Oberstufe findet im Instrumentalbereich als Gruppen- und Einzelunterricht statt. Der Einzelunterricht kann nur insoweit gewährt werden, als die 10%ige Stundenbegrenzung eingehalten wird.

 

 

2.     Neben der Ausbildung in diesen Stufen werden Arbeits-, Sing- und Spielkreise, Orchester, Chor, musiktheoretischer Unterricht und Gehörbildung eingerichtet.

 

 

§ 2

Ergänzungsfächer

 

1.     Alle SchülerInnen der Unter-, Mittel- und Oberstufe haben, je nach Kapazität der Musikschule, die Möglichkeit, an einem Ergänzungsfach teilzunehmen. Der Ergänzungsunterricht ist Bestandteil des Unterrichts. Ein Anspruch auf Erteilung von Ergänzungsunterricht besteht nicht.

 

2.     Die Einteilung zum Ergänzungsunterricht nimmt die Fachlehrkraft unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes und des Interesses der  Schülerin/des Schülers vor.

 

 

§ 3

Unterrichtserteilung

 

1.     Die Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten, die Doppelstunde in der musikalischen Früherziehung 75 Minuten und in der musikalischen Grundausbildung 90 Minuten.

 

2.     Die SchülerInnen sind zur regelmäßigen und pünktlichen Teilnahme am Unterricht verpflichtet. Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen kann zum Ausschluss führen. Darüber entscheidet die Schulleitung im Einvernehmen mit der zuständigen Fachlehrkraft.

 

3.     Die von der Musikschule angesetzten Veranstaltungen sind einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungen Bestandteil des Unterrichts. Die SchülerInnen sind zur Teilnahme verpflichtet.

 

4.     Auftritte im Namen der Musikschule bedürfen der Genehmigung der Schulleitung.

 

 

§ 4

Leistungen

 

1.     Die SchülerInnen müssen die Anforderungen der Lehrpläne erfüllen. Sie sind verpflichtet, ihre Leistungen nachzuweisen, um feststellen zu können, ob eine weitere Förderung durch die Musikschule gerechtfertigt ist.

 

2.     Sind infolge mangelnder Sorgfalt (unregelmäßige oder unpünktliche Teilnahme am Unterricht) oder mangelnden Fleißes im Unterricht keine Fortschritte zu erzielen, so kann die Schülerin/der Schüler durch die Schulleitung nach Rücksprache mit einem/einer Erziehungsberechtigten von der weiteren Teilnahme am Unter­richt ausgeschlossen werden.

 

 

§ 5

Anmeldung, Aufnahme, Abmeldung

 

1.     Anmeldungen bedürfen der Schriftform. Bei minderjährigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern ist die schriftliche Zustimmung eines/einer Erziehungsberechtigten erforderlich. Die Anmeldung wird mit dem Unterrichtsbeginn rechtswirksam. Ein Anspruch auf Annahme besteht nicht.

 

2.     Abmeldungen bedürfen der Schriftform. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreters/-in erforderlich.

        Eine ordentliche Kündigung ist zum Ende des Monats möglich, in dem die Sommerferien NW beginnen, und zum 31. Dezember eines Jahres.        Die Kündigung muss zwei Monate zuvor schriftlich der Musikschulverwaltung erklärt werden.

 

        In besonders begründeten Ausnahmefällen, wie z.B. Wegzug, längere Krankheit, schulische Gründe oder mangelnde Eignung, können Abmeldungen auch zu anderen Terminen berücksichtigt werden. Die Entscheidung darüber trifft die Schulleitung. Die Lehrkräfte sind nicht zur rechtsverbindlichen Annahme einer Kündigung befugt.

 

 

§ 6

Leitung, Fachleitung und Lehrkräfte

 

1.     Die Musikschule wird von der Leiterin/dem Leiter der Volkshochschule und        Musikschule geleitet.

 

2.     Für die von der Musikschulleitung übertragenen Aufgaben ist die musikpä-dagogische Fachleitung verantwortlich. Sie/Er vertritt die Musikschulleitung in ihrer/seiner Abwesenheit.  

 

3.     Für die einzelnen Fachbereiche werden nach Bedarf FachbereichsleiterInnen      bestellt. Die TVöD-beschäftigten Lehrkräfte unterstützen die Schulleitung in    angemessener Weise bei ihren Aufgaben. Sie bilden gemeinsam mit der        Schulleitung und der musikpädagogischen Fachleitung die Leitungskonfe-  renz.

 

3.     Alle Lehrkräfte werden mindestens einmal im Jahr von der Schulleitung zu einer Gesamtkonferenz eingeladen.

 

4.     Die Aufgaben der Schulleitung, der musikpädagogischen Fachleitung, der Fachbereichsleitungen und der Musiklehrkräfte ergeben sich aus der Anlage 1.

 

 

§ 7

Verhalten in der Schule

 

1.     Von allen Schülerinnen und Schülern wird einwandfreies Betragen erwartet. Den Weisungen der Schulleitung und der Lehrkräfte ist Folge zu leisten. Die Einrichtungen der Schule und der Unterrichtsstätten sind pfleglich zu behandeln. Schuldhaft verursachter Schaden muss ersetzt werden.

 

2.     Bei groben Verstößen kann die Schülerin/der Schüler durch die Schulleitung nach Information eines/-r Erziehungsberechtigten von der weiteren Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen werden.

 

 

 

§ 8

Gesundheitsbestimmungen

 

Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen, insbesondere das Bundesseuchengesetz und das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen, anzuwenden.

 

 

 

§ 9

Aufsicht

 

Die Aufsicht in der Schule erstreckt sich nur auf die Zeit, in der die SchülerInnen am Unterricht oder an sonstigen Schulveranstaltungen teilnehmen.

 

 

§ 10

Inkrafttreten

 

Diese Schulordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung der Satzung der Musikschule der Stadt Rheine in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schulordnung vom 1. Januar 1991 außer Kraft.

 

 

Anlage 1

zur Schulordnung für die

Musikschule der Stadt Rheine

 

 

Aufgaben der Schulleitung, der musikpädagogischen Fachleitung, der Fachbereichsleitungen und der Musiklehrkräfte

 

 

1.    Musikschulleitung

 

Die Musikschulleitung ist verantwortlich für die der Musikschule durch den Aufgabengliederungsplan übertragenen Aufgaben.

 

Die Leitung der Musikschule umfasst neben den allgemeinen Führungsfunktionen die pädagogische und organisatorische Planung des Unterrichtsprogramms.

 

Es ist denkbar, dass bestimmte der nachfolgend aufgeführten Tätigkeiten von der Leitung auf die musikpädagogische Fachleitung oder einzelne Fachbereichsleitungen delegiert werden (z. B. Stundenplangestaltung, Koordinierung der Fortbildung).

 

Die Leitungstätigkeiten umfassen insbesondere:

 

–      künftige Entwicklungen erkennen, die Aufgabenbestand, Personalbedarf, Arbeitsweise, Verhalten der MitarbeiterInnen etc. grundlegend verändern können

 

–      mittel- und langfristige Planung des Unterrichtsangebots durch thematische und pädagogische Leitlinien veranlassen und mitwirken

 

–      in grundsätzlichen fachlichen, organisatorischen, personellen und finanziellen Angelegenheiten entscheiden

 

–      in besonders schwierigen Einzelfällen entscheiden

 

–      Vorlagen und sonstige wichtige Schriftstücke unterzeichnen, soweit nicht delegiert oder einem/-r Vorgesetzten vorbehalten

 

–      Informations- und Koordinierungsbesprechungen mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durchführen

 

–      Entwicklung der für die Musikschule geltenden Zielsetzungen, Arbeitsprogramme und Richtlinien

 

–      bei besonders schwierigen Vorgängen und solchen von grundsätzlicher Bedeutung mitarbeiten

 

–      Personalverantwortung bei der Einstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern

 

–      Dienst- und Fachaufsicht über MitarbeiterInnen ausüben

 

–      für die Aus- und Fortbildung der MitarbeiterInnen sorgen

 

–      wichtige Besprechungen mit anderen Ämtern, Behörden und Personen durchführen

 

–      Absprachen über gemeinsame Veranstaltungen mit den Einrichtungen der Musik­erziehung und den kommunalen Bildungs- und Kultureinrichtungen des Einzugsbereiches der Musikschule treffen

 

–      örtliche/überörtliche Zusammenarbeit

          mit Bildungs- und Kultureinrichtungen des Einzugsbereiches der Musikschule sowie mit anderen kommunalen Einrichtungen zusammenarbeiten

 

–  Öffentlichkeitsarbeit

 

 

2.    Musikpädagogische Fachleitung

 

Die musikpädagogische Fachleitung ist verantwortlich für die ihr von der Musikschulleitung übertragenen, unter Ziffer 1 benannten Aufgaben. Sie vertritt die Musikschulleitung in ihrer Abwesenheit. Betreut sie gleichzeitig einen Fachbereich, so sind die unter Ziffer 3 (Fachbereichsleitung) beschriebenen Tätigkeiten ergänzend wahrzunehmen. In jedem Fall sollte sie auch unterrichten.

 

Weitere Tätigkeiten sind:

 

–      Konzeptionelle Gestaltung und Entwicklung der Musikschule, ihrer Leistungsangebote sowie ihrer pädagogischen und künstlerischen Ansprüche.

 

–      Arbeitsabläufe der unmittelbar nachgeordneten MitarbeiterInnen beobachten, ggf. auf Verbesserungen in methodischer Hinsicht oder hinsichtlich der Verwendung von Arbeitsmitteln hinwirken, soweit sie sich auf pädagogische Tätigkeiten beziehen.

 

–      Fachliche Dienstbesprechungen,

 

        die MitarbeiterInnen über die für ihre Arbeit wichtigen Arbeitsgrundlagen informieren (z. B. Curricula, Modellversuche, Lernzielkataloge), Koordina­tion des Unterrichtsangebots (Stundenplan) und besonderer Veran­staltungen.

 

–      Aus- und Fortbildung,

 

        pädagogische MitarbeiterInnen über neue Lehr- und Lernverfahren unterrichten, Fortbildungsveranstaltungen vor­bereiten, durchführen und auswerten, Informationshilfen, Unterrichtsmaterialien erarbeiten.

 

 

3.    Fachbereichsleitung

 

Die Fachbereichsleitung ist für die Unterrichtsplanung und -ausführung in ihrem/seinem Fachbereich verantwortlich. Ihr/Ihm obliegen die Leitungstätigkeiten für ihren/seinen Fachbereich.

 

Weitere Tätigkeiten sind:

 

–      Neue Inhalte für das Lehren und Lernen pädagogisch aufbereiten,

 

–      Lernzielkataloge und Stoffpläne erstellen,

 

-      Musiklehrkräfte auf den Gebieten der allgemeinen Entwicklung der Musiker-

   ziehung, neuer Lehr- und Lernverfahren, neuer fachwissenschaftlicher Er- kenntnisse sowie deren Umsetzung in die Unterrichtspraxis fortbilden,

 

–              Einstufungstests, deren Auswertung und anschließende Lernberatung durch-

   führen.

 

Arbeiten für den Unterricht:

 

–      in den eigenen Instrumentalfächern üben,

 

–      mögliche Unterrichtswerke, Programme, Methoden, Medien prüfen,

 

–      neues Lehrmaterial unterschiedlicher Art aus Veröffentlichungen und Artikeln sammeln und aufarbeiten,

 

–      Unterricht erteilen

 

Auswerten des Unterrichts:

 

–      Inhalte, Methoden und Ziele überprüfen,

 

–      Erfolgskontrollen (Leistungskontrollen) durchführen,

 

–      Unterrichtshospitationen und Beratung der jeweiligen Musiklehrkräfte.

 

Pädagogische Beratung:

 

–      über das Unterrichtsangebot, die Eingangsvoraussetzungen und über Abschlussmöglichkeiten informieren,

 

–      Lernziele und -methoden mitteilen,

 

–      Musikschulgebühren und finanzielle Förderungsmöglichkeiten mitteilen,

 

–      Einstufungs- und Zwischentests organisieren, durchführen und auswerten,

 

–      Musiklehrkräfte über besondere Probleme bestimmter Unterrichtsfächer und Lernziele, methodische Fragen, Medieneinsatz beraten.

 

Arbeiten für besondere Veranstaltungen: Prüfungen/Wettbewerbe:

 

–      Erlasse und Prüfungsanordnungen hinsichtlich der Teilnehmervoraussetzungen und Leistungsanforderungen prüfen

 

–      Kontakte mit den Instituten und Ämtern aufrechterhalten, die die einzelnen Prüfungen/Wettbewerbe organisieren bzw. abnehmen

 

–      Eigenverantwortliche Organisation und Durchführung der Prüfungen/Wettbe­werbe in Verbindung mit dem Deutschen Musikrat und dem Verband Deutscher Musikschulen vornehmen

 

Ganz- und mehrtägige Veranstaltungen:

 

–      Planung, Organisation und Durchführung, inhaltlich und didaktisch,

 

–      Begleitmaterialien auswählen,

 

–      Musiklehrkräfte einsetzen und Planungen mit dem Kollegium abstimmen,

 

–      Termindispositionen vornehmen.

 

 

4.    Musiklehrkraft

 

Neben der Unterrichtstätigkeit übernehmen Musiklehrkräfte für ihr Fach auch Arbeiten im Bereich der musikpädagogischen Planung und Organisation.

 

Tätigkeiten:

 

–      In den eigenen Instrumentalfächern selbst üben.

 

–      Unterricht vorbereiten, aufbauend auf den bei der Planung notwendigen Vorarbeiten und den dort gewonnenen Erkenntnissen.

 

–      Mögliche Unterrichtswerke, Programme, Methoden und Medien prüfen.

 

–      Neues Lehrmaterial aus Veröffentlichungen sammeln, aufarbeiten.

 

–      Unterricht durchführen, Vokal-/Instrumentaltechnik aufbauen und pflegen, Gehörschulung durchführen und schöpferische Gestaltung ermöglichen, in das Werkverständnis und die Werkverwirklichung einführen.

 

–      Unterricht auswerten, Inhalte, Methoden und Ziele überprüfen, Erfolgskontrollen (Leistungskontrollen) vornehmen.

 

–      In Instrumentalgruppen, Orchestern usw. selbst mitwirken.

 

–      Prüfungen/Wettbewerbe durchführen.

 

 

Ganz- und mehrtägige Veranstaltungen (Seminare):

 

–      Seminarpläne entwerfen, Seminare vorbereiten und durchführen.

 

–      Begleitmaterial auswählen bzw. selbst entwickeln.

 

–      an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen.

 


Anlagen:

 

Anlage 1: Gegenüberstellung der alten und neuen Schulordnung