Betreff
Richtlinien der Stadt Rheine für die Zulassung zu Kirmesveranstaltungen
Vorlage
309/12
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat zu beschließen, dass die in der Anlage 1 enthaltenen Richtlinien für die Zulassung zu Kirmesveranstaltungen mit sofortiger Wirkung anzuwenden sind.

 


Begründung:

 

Gemäß § 69 der Gewerbeordnung hat die Stadt Rheine festgesetzt, Kirmessen in Elte, Mesum sowie in Rheine jährlich zu veranstalten. Diese werden als öffentliche Einrichtungen gem. § 1 der Marktsatzung der Stadt Rheine vom 28.05.1982 betrieben. Insb. die am 3. Wochenende im Oktober stattfindende Herbstkirmes in Rheine stellt mit jährlich 200.000 bis 250.000 Besuchern eine attraktive Großveranstaltung für die Kirmesbeschicker dar.

 

§ 70 der Gewerbeordnung legt fest, dass grds. jedermann ein Recht zur Teilnahme an der Veranstaltung hat. Die Stadt Rheine kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen und Besuchergruppen beschränken, soweit dadurch gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden. Hierbei kann die Stadt aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen.

 

Gerade im Bereich der Herbstkirmes ist festzustellen, dass der zur Verfügung stehende Platz bei weitem nicht ausreichend ist, um alle Bewerber zur Veranstaltung zuzulassen. Ca. 600 Schausteller bewerben sich für die zur Verfügung stehenden 200 – 250 Plätze.

 

Die Stadt Rheine, Fachbereich Recht und Ordnung, hat die in der Anlage beigefügten Richtlinien vor ca. zwei Jahren erstellt und seitdem die Bewerberauswahl im Rahmen dieser Richtlinien vorgenommen. Die Richtlinien haben zum Ziel ein attraktives und auf Familienpublikum ausgerichtetes Angebot vorzuhalten. Dies soll erreicht werden durch eine vielfältige Mischung aus bekannten und bewährten Fahrgeschäftigen, Neuheiten und Attraktionen sowie verschiedenen Gastronomieangeboten und sonstigen Verkaufsstellen. Die Richtlinien dienen vor allem der Herstellung von Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Entscheidungen. Die Anwendung der Richtlinien hat sich in der Praxis bewährt.

 

Anlass für die Erstellung der Richtlinien war u.a., dass allgemein angesichts der schwieriger werdenden wirtschaftlichen Verhältnisse und der insgesamt abnehmenden Zahl attraktiver Volksfestveranstaltungen häufiger durch abgelehnte Bewerber verwaltungsgerichtliche Klagen erheben wurden. So sind in der Stadt Rheine zurzeit zwei Klagen von abgelehnten Bewerbern auf Zulassung zum Volksfest (Herbstkirmes Rheine) anhängig. Dabei geht es zum einen um einen Imbissbetrieb sowie um einen Auto-Scooter-Betrieb.

 

Die Klage des Auto-Scooter-Betriebes wurde vom Verwaltungsgericht Münster abgewiesen. Der Betrieb hat inzwischen vor dem Oberverwaltungsgericht Münster Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Diesem Antrag wurde stattgegeben. Im Berufungsverfahren vor dem OVG kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an. Sofern die Richtlinie vom Rat der Stadt Rheine bis zu diesem Zeitpunkt verabschiedet würde, wäre sie vom Oberverwaltungsgericht bei der Entscheidungsfindung im anhängigen Klageverfahren zu berücksichtigen.   

 

Aus diesem Grunde empfiehlt die Rechtsabteilung die Verabschiedung entsprechender Richtlinien durch den Rat der Stadt, da der Kläger seine Klage u.a. mit dem Punkt begründet, dass die Zuständigkeit des Rates der Stadt für den Erlass von ermessenslenkenden Richtlinien gegeben sei. Dabei wird ein Beschluss des OVG Saarlouis vom 14.09.2010 angeführt, der vorsieht, dass der Erlass ermessenslenkender Richtlinien kein Geschäft der laufenden Verwaltung (nach saarländischem Kommunalverfassungsrecht) sei. Ebenso haben der VGH Mannheim im Jahre 2009 und der VGH München im Jahre 2003 entschieden. Die Rechtsprechung in NRW sieht hierzu zwar bisher anders aus, stammt jedoch aus dem Jahr 1993. Nach Auffassung der Rechtsabteilung könnte die jüngere Rechtsprechung der anderen Obergerichte dafür sprechen, dass das OVG NRW seine bisherige Haltung aufgebe.

 

 


Anlage:

 

Richtlinien der Stadt Rheine für die Zulassung zu Kirmesveranstaltungen