Beschlussvorschlag/Empfehlung:
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Der Haupt- und
Finanzausschuss empfiehlt dem Rat zu beschließen, dass die in der Anlage 1
enthaltenen Richtlinien für die Zulassung zu Kirmesveranstaltungen mit
sofortiger Wirkung anzuwenden sind.
Begründung:
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Gemäß § 69 der Gewerbeordnung hat die Stadt Rheine
festgesetzt, Kirmessen in Elte, Mesum sowie in Rheine jährlich zu veranstalten.
Diese werden als öffentliche Einrichtungen gem. § 1 der Marktsatzung der Stadt Rheine
vom 28.05.1982 betrieben. Insb. die am 3. Wochenende im Oktober stattfindende
Herbstkirmes in Rheine stellt mit jährlich 200.000 bis 250.000 Besuchern eine
attraktive Großveranstaltung für die Kirmesbeschicker dar.
§ 70 der Gewerbeordnung legt
fest, dass grds. jedermann ein Recht zur Teilnahme an der Veranstaltung hat.
Die Stadt Rheine kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks
erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Ausstellergruppen,
Anbietergruppen und Besuchergruppen beschränken, soweit dadurch gleichartige
Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder
mittelbar unterschiedlich behandelt werden. Hierbei kann die Stadt aus sachlich
gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz
nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme
ausschließen.
Gerade im Bereich der
Herbstkirmes ist festzustellen, dass der zur Verfügung stehende Platz bei
weitem nicht ausreichend ist, um alle Bewerber zur Veranstaltung zuzulassen.
Ca. 600 Schausteller bewerben sich für die zur Verfügung stehenden 200 – 250
Plätze.
Die Stadt Rheine,
Fachbereich Recht und Ordnung, hat die in der Anlage beigefügten Richtlinien
vor ca. zwei Jahren erstellt und seitdem die Bewerberauswahl im Rahmen dieser
Richtlinien vorgenommen. Die Richtlinien haben zum Ziel ein attraktives und auf
Familienpublikum ausgerichtetes Angebot vorzuhalten. Dies soll erreicht werden
durch eine vielfältige Mischung aus bekannten und bewährten Fahrgeschäftigen,
Neuheiten und Attraktionen sowie verschiedenen Gastronomieangeboten und
sonstigen Verkaufsstellen. Die Richtlinien dienen vor allem der Herstellung von
Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Entscheidungen. Die Anwendung der
Richtlinien hat sich in der Praxis bewährt.
Anlass für die Erstellung
der Richtlinien war u.a., dass allgemein angesichts der schwieriger werdenden
wirtschaftlichen Verhältnisse und der insgesamt abnehmenden Zahl attraktiver
Volksfestveranstaltungen häufiger durch abgelehnte Bewerber
verwaltungsgerichtliche Klagen erheben wurden. So sind in der Stadt Rheine
zurzeit zwei Klagen von abgelehnten Bewerbern auf Zulassung zum Volksfest
(Herbstkirmes Rheine) anhängig. Dabei geht es zum einen um einen Imbissbetrieb
sowie um einen Auto-Scooter-Betrieb.
Die Klage des Auto-Scooter-Betriebes
wurde vom Verwaltungsgericht Münster abgewiesen. Der Betrieb hat inzwischen vor
dem Oberverwaltungsgericht Münster Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt.
Diesem Antrag wurde stattgegeben. Im Berufungsverfahren vor dem OVG kommt es
auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung
an. Sofern die Richtlinie vom Rat der Stadt Rheine bis zu diesem Zeitpunkt verabschiedet
würde, wäre sie vom Oberverwaltungsgericht bei der Entscheidungsfindung im
anhängigen Klageverfahren zu berücksichtigen.
Aus diesem Grunde empfiehlt
die Rechtsabteilung die Verabschiedung entsprechender Richtlinien durch den Rat
der Stadt, da der Kläger seine Klage u.a. mit dem Punkt begründet, dass die
Zuständigkeit des Rates der Stadt für den Erlass von ermessenslenkenden
Richtlinien gegeben sei. Dabei wird ein Beschluss des OVG Saarlouis vom
14.09.2010 angeführt, der vorsieht, dass der Erlass ermessenslenkender Richtlinien
kein Geschäft der laufenden Verwaltung (nach saarländischem
Kommunalverfassungsrecht) sei. Ebenso haben der VGH Mannheim im Jahre 2009 und
der VGH München im Jahre 2003 entschieden. Die Rechtsprechung in NRW sieht
hierzu zwar bisher anders aus, stammt jedoch aus dem Jahr 1993. Nach Auffassung
der Rechtsabteilung könnte die jüngere Rechtsprechung der anderen Obergerichte
dafür sprechen, dass das OVG NRW seine bisherige Haltung aufgebe.
Anlage:
Richtlinien der Stadt Rheine für die Zulassung zu Kirmesveranstaltungen