Betreff
Auswirkungen des Bundeskinderschutzgesetzes
Vorlage
368/12
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

  1. Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt auf der Basis der nun veröffentlichten Handlungsempfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter und der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe zum Bundeskinderschutzgesetz eine weitere Konkretisierung der Handlungsaufträge vor Ort zu entwickeln und diese umzusetzen.

 

 

 


Begründung:

Das Bundeskabinett hat am 16.03.2011 das „Bundeskinderschutzgesetz – Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen“ beschlossen. Das Gesetz ist mit Wirkung zum 01.01.2012 in Kraft getreten. Um die präventiven Wirkungen in Familien zu erhöhen und  die Intervention im Krisenfall zu vereinheitlichen und zu verbessern hat der Gesetzgeben Handlungsbedarf gesehen.

Besondere Schwerpunkte des Gesetzes sind die Stärkung der Erziehungskompetenzen der Eltern durch unterschiedliche Angebote der Frühen Hilfen, beispielweise durch den Einsatz von Familienhebammen, verlässliche Netzwerke in den Bereichen Kinderschutz und Frühe Hilfen und eine begleitende Qualitätsentwicklung.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter (BAG) und die Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe (AGJ) haben nun Handlungsempfehlungen zum Bundeskinderschutzgesetz veröffentlich. Ziel dieser Empfehlungen ist es eine weitgehend angeglichene Praxis im Kinderschutz und in den Frühen Hilfen bundesweit zu realisieren. Das Landesjugendamt Westfalen hatte seinerzeit angeregt zunächst diese Publikation abzuwarten, um dann in den Kommunen die praktische Umsetzung vergleichbar anzugehen.

 

Die Empfehlungen bilden auf 23 Seiten die Bausteine des neuen Gesetzes ab und gliedern sich in 8 Einzel- und weiterer Unterabschnitte, die im Folgenden auch die Grundlage für eine komprimierte Darstellung in dieser Vorlage sind.

 

 

1.     Frühe Hilfen (§§ 1 Abs. 4, 2, 3 Abs. 4 KKG, § 16 Abs. 3 SGB VIII)

Das neue BKiSchG verfolgt sehr eindeutig die Zielsetzung Aktivitäten und Maßnahmen in den sogenannten „Frühen Hilfen“ zu entwickeln und zu verstetigen. Angebote der Frühen Hilfen sollen die Eltern bereits vor der Geburt erreichen und deren Kompetenz in erzieherischen und gesundheitlichen Fragestellungen fördern, und damit mittelbar die Entwicklung der Kinder voranbringen. Im Vordergrund des Gesetzes stehen  insbesondere Informationen, Beratungsleistungen und möglichst frühzeitige Hilfen. Aufgenommen in das SGB VIII (§ 16) ist auch die Verpflichtung der örtlichen Träger der Jugendhilfe Eltern konkret und offensiv Informationen und Unterstützung anzubieten.

Das Gesetz empfiehlt insbesondere eine „Gehstruktur“ und adressatenorientierte Kontaktaufnahme zu den Familien. Als Beispiele werden in den Handlungsempfehlungen Willkommensbesuche, Elternbriefe und Begrüßungspakete benannt. In der Stadt Rheine wurde in Kooperation zwischen der Familienbildungsstätte und dem Fachbereich Jugend, Familien und Soziales ein Elternbegleitbuch entwickelt, dass von geschulten Kräften der FBS in einem „Willkommensbesuch“ überreicht wird. In diesem Fall kann die Stadt Rheine bereits eine gelungene Umsetzung der gesetzlichen Intention zu den Frühen Hilfen vorweisen, die lediglich nach einjähriger Laufzeit einer Evaluation unterzogen und ggfls. modifiziert wird.

 

 

Als weiterer Baustein der Frühen Hilfen sollen vor Ort Netzwerke und Angebote mit Familienhebammen entwickelt und ausgebaut werden. Dafür stellt der Gesetzgeber Bundesmittel (30 Mio. Euro in 2012) zur Verfügung, deren Höhe für die Stadt Rheine noch nicht definitiv feststeht.

 

Als Handlungsaufträge ergeben sich:

-         Bestandserhebung mit fachlicher Einschätzung und Bewertung der bisherigen Frühen Hilfen.

-         Entscheidungen zu bestehenden und zukünftigen Bedarfen von Familien.

-         Evaluation zum Projekt der Elternbegleitbücher und der Elternbesuche der Familienbildungsstätte.

-         Konzeptionelle Entwicklung und Aufbau von Angeboten als Familienhebammen unter Berücksichtigung des Kompetenzprofils des nationalen Zentrums Frühe Hilfen und einer begleitenden fachlichen Anbindung.

 

 

2.     Auf- und Ausbau von Netzwerkstrukturen im Kinderschutz, strukturelle institutionalisierte Zusammenarbeit (§ 3 Abs. 1 – 3, § 81 SGB VIII)

Um die Zusammenarbeit der unterschiedlichen Institutionen im Interesse der Familien und deren Kinder deutlich zu verbessern, sollen in den Kommunen verbindliche Strukturen der Akteure im Kinderschutz aufgebaut und weiterentwickelt werden. Ziele sind die gegenseitige Information über bestehende Angebote und Aufgaben, die Klärung von strukturellen Fragen der Angebotsgestaltung und die Abstimmung von Verfahren in und um den Kinderschutz. Diese Netzwerke im Kinderschutz sollen vom örtlichen Träger der Jugendhilfe initiiert und organisiert werden. Als mögliche Partner in diesen Netzwerken sind Sozialleistungsträger der Grundsicherung, der Arbeitsförderung, der Krankenversicherung, Rehabilitationsträger und die Familiengerichte benannt. Als besondere Herausforderung liegt in der Überwindung von bestehenden Systemgrenzen zum Wohl von Familien.

Als Handlungsaufträge ergeben sich:

-         Konzeptionelle Entwicklung und Organisation eines Netzwerkes zum Kinderschutz in Rheine durch den Fachbereich Jugend, Familie und Soziales unter Berücksichtigung von fallübergreifenden und einzelfallbezogenen Arbeitskontakten.

-         Installierung einer Koordination der Frühen Hilfen im Fachbereich.

-         Erstellung von Netzwerkvereinbarungen zu Zielen, Arbeitsweisen und Kooperationskontakten.

 

 

3.     Verfahrensvorgaben zur Weiterentwicklung des Kinderschutzes

 

3.1.         Unmittelbarer Eindruck / Methode „Hausbesuch“ (§ 8a Abs. 1 S. 2 SGB VIII)

In der Neufassung des § 8a SGB VIII ist eine gesetzliche Normierung in der Arbeitspraxis bestehender Standards in der Prozesskette von Eingängen zu Gefährdungslagen von Kindern vorgenommen worden. Durch eine persönliche Inaugenscheinnahme soll sich das Jugendamt einen unmittelbaren Eindruck vom Kind und seiner Situation in der Familie machen. In der Regel sollen, wenn nach fachlicher Einschätzung erforderlich, zwei Fachkräfte einen Hausbesuch durchführen. Diese Praxis werde nach Ansicht der Landesjugendämter und der kommunalen Spitzenverbände weitere Auswirkungen auf den personellen Standard in Jugendämtern haben.Diese verfahrensweise wird in Rheine bereits praktiziert.

Als konkrete Handlungsaufträge ergeben sich:

-         Die verwaltungsinternen fachlichen Verfahrensstandards bei Gefährdung des Kindeswohls sind entsprechend der neuen Gesetzeslage zu überprüfen und ggfls.

-          anzupassen.

 

3.2.         Fallübergabe im Rahmen des Schutzauftrages (§ 8a Abs. 5 SGB VIII)

Neu aufgenommen in diesem Absatz wurde die Verpflichtung des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe, der bislang für die Aufgabe des Schutzauftrages zuständig war, bei Um- oder Wegzug den neu zuständigen öffentlichen Träger über die bestehenden gewichtigen Anhaltspunkte einer Gefährung zu informieren. Diese Information soll in Gegenwart der Personensorgeberechtigten nicht nur schriftlich, sondern im Rahmen eines Gesprächs zwischen beiden Trägern stattfinden. Hintergrund dieser Regelung ist die Sicherstellung eines fortdauernden Schutzauftrages und die Vermeidung von wichtigen Informationsverlusten zu Lasten von gefährdeten Kindern.

Als konkrete Handlungsempfehlungen ergeben sich:

-         Aufnahme dieser neuen erweiterten gesetzlichen Regelungen in die verwaltungsinternen Verfahrensstandards bei Gefährdungen des Kinderwohls. (ggfls. unter Berücksichtigung von modernen Kommunikationstechniken bei größeren Entfernungen)

-         Ãœberarbeitung von Vertretungsregelungen, Notfall- und Bereitschaftsdiensten.

 

3.3.         Fortdauernde Zuständigkeit und Fallübergabe bei Zuständigkeitswechsel (§ 86c SGB VIII)

Mit der Neufassung dieser Regelung wird der neu zuständige öffentliche Träger der Jugendhilfe verpflichtet, die Kontinuität des Hilfeprozesses unter Berücksichtigung der vorliegenden Zielsetzung sicherzustellen. Bei einem Umzug soll das Risiko minimiert werden, dass eine Hilfe einfach eingestellt oder der Hilfeprozess gefährdet wird. Daher hat der bislang zuständige Träger bis zur Übernahme des neuen Trägers den Hilfeprozess solange fortzusetzen, bis der neue Träger übernommen hat. Auch hier wird die Durchführung von Fallübernahmegesprächen empfohlen.

Als konkrete Handlungsempfehlungen ergeben sich:

-         Weiterentwicklung von bestehenden Verfahren der Fallabgabe und Fallübernahme.

-         Erstellung von geeigneten standardisierten Bearbeitungshilfen zur Erleichterung der örtlichen Zuständigkeitsprüfung.

 

3.4.         Fachliche Beratung ((§ 4 KKG, § 8b SGB VIII)

Den sogenannten Berufs- und Amtsgeheimnisträgern wird gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe zur Einschätzung bei einer möglichen Kindeswohlgefährdung ein Anspruch auf pseudonymisierte Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft eingeräumt. Auch haben Träger von Einrichtungen, in denen sich Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages aufhalten, einen Anspruch auf Beratung bei der Entwicklung und Anwendung ihrer fachlichen Standards im Kinderschutz.

Als konkrete Handlungsempfehlungen ergeben sich:

-         Information der benannten Berufsgruppen über den bestehenden Beratungsanspruch. (ggfls. über Fachveranstaltung, Fortbildungen oder einer bilateralen Kooperationsaustausch)

-         Die bestehenden Beratungsangebote durch insofern erfahrene Fachkräfte vor Ort sind hinsichtlich der Qualifikation und auch der Kapazitäten zu überprüfen und im Hinblick auf die neuen Erfordernisse ggfls. auszubauen.

 

3.5.         Erweitertes Führungszeugnis (§ 72a SGB VIII, §§ 43 und 44 SGB VIII)

Mit den Neuerungen im § 72a sollen möglichst einschlägig vorbestrafte Personen von einer Tätigkeit in der Jugendhilfe ausgeschlossen werden, um zumindest einen erweiterten Schutz von Kindern und Jugendlichen sicherstellen zu können. Dazu sollen dem öffentlichen oder freien Träger der Jugendhilfe erweiterte Führungszeugnisse bei Einstellung und in regelmäßigen Abständen (alle 5 Jahre) vorgelegt werden. Der öffentliche Träger der Jugendhilfe hat über schriftliche Vereinbarungen mit den freien Trägern die Umsetzung des § 72a zu regeln. Dabei geht es nicht nur um die Träger von Einrichtungen und Diensten, sondern auch um alle Träger der Jugendhilfe, insbesondere auch die Anbieter der Jugendarbeit.

In den Handlungsempfehlungen der Landesjugendämter wird darauf hingewiesen, dass diese Neuregelung auch neben- und ehrenamtlich tätige Personen betrifft, wenn deren Tätigkeit einen sogenannten „qualifizierten Kontakt“ darstellt, der bspw. in einer intensiven Form in der Beaufsichtigung, Betreuung oder Ausbildung erfolgen kann. Für ehrenamtlich tätige Personen soll das erweiterte Führungszeugnis gebührenfrei sein. Es wird empfohlen den Jugendhilfeausschuss zur Verabschiedung von Regelungen vor Ort einzubeziehen.

Als konkrete Handlungsempfehlungen ergeben sich:

-         Ãœberarbeitung der § 8a Vereinbarungen mit dem freien Trägern der Jugendhilfe und Aufnahme der Regelungen des § 72a.

-         Verabschiedung einer Anwendung der Regelungen des § 72a auf ehren- und nebenamtliche Tätigkeiten in der Jugendhilfe durch den Jugendhilfeausschuss auf der Basis der Empfehlungen der Landesjugendämter.

 

 

4.     Stärkung der Rechte von Kinder und Jugendlichen

 

4.1.         Beratungsanspruch, § 8 Abs. 3 SGB VIII

Kinder und Jugendliche haben aufgrund dieser Änderung nunmehr ausdrücklich einen eigenen Anspruch auf eine Beratung, ohne dass die Eltern (PSB) Kenntnis davon haben, wenn die Beratung auf Grund einer Not- und Konfliktlage erforderlich ist und solange durch die Mitteilung an die Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt würde.

Als konkrete Handlungsempfehlungen ergeben sich:

-         Klärung des Bedarfs an anonymer Beratung von Kindern und Jugendlichen mit den Trägern der aktuellen Beratungsangebote in Rheine.

 

4.2.         Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und Schutz vor Gewalt (§§ 8b Abs. 2, 45 Abs. 2 S. 2 Nr. 3, 79a S. 2 SGB VIII)

In dieser Neuregelung geht es in erster Linie um die Erweiterung von Beteiligungs- und Beschwerderechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen, die deren Schutz dienen, sowie um eine Aufnahme der Aufgabe einer Qualitätsentwicklung in den Einrichtungen.

Als Betriebserlaubnisbehörde ist das Landesjugendamt zuständig und wird entsprechende Regelungen mit den Einrichtungen erarbeiten.

Als konkrete Handlungsempfehlungen ergeben sich:

-         Aufnahme des Punktes „Qualitätsentwicklung“ in Trägergespräche und Qualifizierung von pädagogischen Fachkräften in Beratungs- und weiteren ambulanten Angeboten zu einer beteiligungsfreundlichen Haltung und Methodik.

 

 

5.     Sicherstellung der Beratungsqualität und der Kontinuität bei der Hilfe in Pflegeverhältnisse (§ 37 Abs. 2 und 2a SGB VIII)

Mit der Neufassung des § 37 soll der Anspruch auf Beratung und Beteiligung von Pflegepersonen weiter qualifiziert vor Ort sichergestellt werden. Bei Pflegeeltern, die in einem anderen Jugendamtsbezirk leben, kann die Beratung auch in Amtshilfe durch das Jugendamt am Ort der Pflegefamilie angeboten werden. Dazu können nun die Kosten für die pädagogische Begleitung der Familie und die Verwaltungskosten in Rechnung gestellt werden. Die Landesjugendämter sprechen sich für eine Regelung auf überregionaler Ebene aus.

Weiter soll die Hilfekontinuität durch Festlegungen zu Art und Umfang von Leistungen für Pflegestellen, die in die jeweiligen Hilfepläne aufgenommen werden, sichergestellt werden, damit sich nach einem Zuständigkeitswechsel keine Nachteile für das Pflegekind oder die Pflegefamilie ergeben können.

Als konkrete Handlungsempfehlungen ergeben sich:

-         Die überregional angestrebten Abstimmungen zur Kostenregelung werden zunächst abgewertet.

-         Die Regelungen zur Hilfekontinuität werden in die bisherige Arbeitspraxis integriert.

 

 

6.     Qualitätsentwicklung (§§ 79 Abs. 2 Nr. 2, 79a SGB VIII und 3 74 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VIII)

 

6.1.         Qualitätsentwicklung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§§ 79 Abs. 2 S. Nr. 2, 79a SGB VIII)

Für die öffentlichen Träger der Jugendhilfe ist zukünftig eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung vorgeschrieben. Damit soll die Weiterentwicklung beispielsweise von Entscheidungsprozessen, der Hilfeplanung und der Prozesse von Gefährdungseinschätzungen als Regelleistung in der Aufgabenpalette der Jugendämter festgeschrieben werden. Der Jugendhilfeausschuss ist bei Angelegenheit zu beteiligen, wenn es über die Organisation des laufenden Geschäftsbetriebes hinausgeht und grundsätzliche Fragen der Jugendhilfe vor Ort bspw. bei der Erstellung eines allgemeinen Konzeptes für die Qualitätsentwicklung betroffen sind.

Als konkrete Handlungsempfehlungen ergeben sich:

-         Erstellung eines allgemeinen Konzeptes zur Qualitätsentwicklung für das Jugendamt Rheine. Bestehende etablierte Formen der Qualitätsentwicklung sind dabei zu berücksichtigen und notwendige Anpassungen für ein Berichtswesen der freien Träger für deren Dienste sind vorzunehmen.

-         Die Ressourcen und Rahmenbedingungen für die Erbringung dieser neuen Aufgabe sollen zunächst entwickelt und für die Etatberatungen 2013 dargestellt werden.

 

6.2.         Einbindung des Trägers der freien Jugendhilfe in die Konzepte zur Qualitätsentwicklung (§ 74 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VIII)

Nach § 4 Abs. 1 SGB VIII ergibt sich grundsätzlich, dass die Selbstständigkeit von freien Trägern der Jugendhilfe geachtet werden muss, und damit auch diesen ein eigener Gestaltungsspielraum für die Qualitätsentwicklung gegeben werden muss. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann über ein allgemeines Qualitätsentwicklungskonzept Grundsätze für gemeinsame Qualitätsentwicklungsmaßnahmen oder –dialoge regeln.

Handlungsempfehlungen:

(siehe unter 6.1)

 

 

7.     Kinder- und Jugendhilfestatistik (§§ 99, 101, 103 SGB VIII)

Diese Neuregelungen betreffen im Wesentlichen den Bereich des Schutzauftrages und die Maßnahmen der Familiengerichte. Über eine kleinräumige und differenziertere Gliederung soll die jährliche Kinder- und Jugendhilfestatistik verbessert werden, und damit Informationen vorliegen, die eine Weiterentwicklung im Kinderschutz unterstützen können.

Als problematisch wird in den Empfehlungen darauf hingewiesen, dass die statistischen Änderungen bislang nur die Erfassung der Daten des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe betreffen. Gefährdungseinschätzungen freier Träger, die auf die Annahme von Hilfen hinwirken, werden von den Änderungen nicht erfasst.

Als konkrete Handlungsempfehlungen ergeben sich:

-         Aufnahme von einer ergänzenden Datenerfassung für die Aufgabenwahrnehmung im Kinderschutz durch freie Träger in die Vereinbarungen nach § 8a

 

 

8.     Betriebserlaubnisse (§§ 45, 47 SGB VIII in Verbindung mit § 79a SGB VIII)

Betriebserlaubnisse für den Betrieb von Einrichtungen werden von den Landesjugendämtern erteilt oder ggfls. versagt. In die Neuregelung ist bspw. die Meldeverpflichtung aufgenommen, wenn Ereignisse oder Entwicklungen in Einrichtungen wahrgenommen werden, die zu einer Beeinträchtigung des Wohls von Kindern und Jugendlichen führen können. Damit sind nicht nur einzelne Ereignisse gemeint, wie bspw. Eingriffe in die persönliche Freiheit oder in die körperliche Unversehrtheit, sondern auch wirtschaftliche oder andere Schwierigkeiten, die eine Fortsetzung des Betriebes in Frage stellen können.

Für das Jugendamt Rheine ergeben sich keine konkreten Handlungsaufträge.

 

 

 

 

 


Anlagen: