Betreff
Erweitertes polizeiliches Führungszeugnis für Ehrenamtliche in der Jugendarbeit
Vorlage
369/12
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

1.       Der Jugendhilfeausschuss beschließt, mit den freien Trägern der Jugendarbeit in der Stadt Rheine Vereinbarungen über die Vorlage erweiterter polizeilicher Führungszeugnisse für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu schließen.

 

 

2.       Die Verwaltung wird beauftragt, in Kooperation mit den Trägern der freien Jugendarbeit die Angebote auf mögliche Gefährdungssituationen zu überprüfen und auf dieser Basis die erforderlichen Vereinbarungen zu schließen.

 

 

 


Begründung:

 

Der Bereich der Kinder- und Jugendarbeit ist in besonderem Maße durch den Einsatz und die Aktivitäten seiner ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gekennzeichnet.

 

Während bei hauptamtlich Beschäftigten die Verpflichtung zur Einholung eines Führungszeugnisses ohne erheblichen Aufwand umgesetzt werden kann, ist dies bei der Vielzahl der Ehrenamtlichen, die beispielsweise in Kirchengemeinden und Sportvereinen aktiv sind, mit einem erheblich größeren Aufwand verbunden: Jugendliche und junge Erwachsene sind meist keine langjährig Beschäftigten, sie engagieren sich oft auch nur temporär, zum Beispiel kurzzeitig im Rahmen von Ferienlagern etc. 

 

Für ihre Zuständigkeitsbereiche haben das Landesjugendamt LWL und die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter Handlungsempfehlungen erarbeitet, die als Orientierung für lokale Vereinbarungen herangezogen werden können und hier im Folgenden auszugsweise dargestellt werden:  

 

  • Eine Verpflichtung, Führungszeugnisse einzuholen, gilt zunächst für

alle hauptamtlich Beschäftigten bei den Jugendämtern (§ 72 a SGB VIII).

 

  • Für hauptamtlich Beschäftigte bei freien Trägern hat das Jugendamt sicherzustellen, dass auch diese Institutionen für ihre hauptamtlich tätigen Personen Führungszeugnisse einholen. Dies kann sowohl über Vereinbarungen erfolgen als auch über Förderbestimmungen in Zuwendungsbescheiden.

 

  • Mit § 30 a BZRG wurde nunmehr eine Möglichkeit geschaffen, auch über den

verpflichtenden Bereich von § 72 a SGB VIII Führungszeugnisse für solche

Personen einzuholen, die Kinder und Jugendliche betreuen. Dies gilt daher insbesondere auch für ehrenamtlich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von freien Trägern.

 

Da sich das Risiko pädosexueller Übergriffe nicht an der Art der Beschäftigung fest machen lässt, sollte auch im Bereich der ehrenamtlichen Jugendarbeit nicht die Frage im Vordergrund stehen, ob es eine rechtliche Verpflichtung gibt, sondern was notwendig, sinnvoll und machbar ist, um den Schutz von Kindern und Jugendlichen sicherzustellen.

 

Diese Institutionen sollten entscheiden, ob und in welchem Umfang sie für die

vorgenannten Personengruppen Führungszeugnisse einholen, da sie als Träger

der Maßnahme die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung

Ihrer Angebote haben.

 

Dabei sollte auf die Intensität der Betreuung abgestellt werden. Auch die äußeren Rahmenbedingungen (Ort und Zeit der Betreuung) und damit verbundene Gelegenheiten zum Missbrauch sollten in die Entscheidung einbezogen werden. Hinzuweisen ist auch auf das rechtliche Haftungsrisiko von Institutionen, die Leistungen anbieten, die mit Betreuung von Kindern und Jugendlichen verbunden sind. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn es aufgrund der äußeren Rahmenbedingungen besonders nahe gelegen hätte, für die im Rahmen des Angebotes tätigen Personen ein Führungszeugnis einzuholen.

 

Es wird deutlich, dass insbesondere für die Träger der freien Jugendarbeit keine eindeutige Regelung und damit auch keine Rechtssicherheit besteht, sondern wahrscheinlich erst im Konfliktfall eine richterliche Entscheidung getroffen wird.     

 

Als Richtschnur für die lokale Umsetzung wird vorgeschlagen, die Beschreibung der qualifizierten Kontakte aus den Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter zugrunde zu legen:

 

„Die Fachdebatte zur Bestimmung dieser qualifizierten Kontakte hat herausgearbeitet, dass es sich um solche Tätigkeiten handelt, die geeignet sind, eine besondere Nähe, ein Vertrauensverhältnis oder auch Macht bzw. Abhängigkeit zwischen Ehrenamtlichen (oder Nebenamtlichen) und Minderjährigen zu missbrauchen.

 

Je weniger eine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis und je weniger insoweit ein

Abhängigkeitsverhältnis der Minderjährigen mit einer Tätigkeit verbunden ist, desto eher kann demnach von einer Vorlagepflicht für die Ehren- und Nebenamtlichen abgesehen werden.“