Beschlussvorschlag/Empfehlung:
1.      Der Jugendhilfeausschuss
beschließt, mit den freien Trägern der Jugendarbeit in der Stadt Rheine
Vereinbarungen über die Vorlage erweiterter polizeilicher Führungszeugnisse für
ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu schließen.
2.      Die Verwaltung wird
beauftragt, in Kooperation mit den Trägern der freien Jugendarbeit die Angebote
auf mögliche Gefährdungssituationen zu überprüfen und auf dieser Basis die
erforderlichen Vereinbarungen zu schließen.
Begründung:
Der Bereich
der Kinder- und Jugendarbeit ist in besonderem Maße durch den Einsatz und die
Aktivitäten seiner ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gekennzeichnet.
Während bei hauptamtlich
Beschäftigten die Verpflichtung zur Einholung eines Führungszeugnisses ohne
erheblichen Aufwand umgesetzt werden kann, ist dies bei der Vielzahl der
Ehrenamtlichen, die beispielsweise in Kirchengemeinden und Sportvereinen aktiv
sind, mit einem erheblich größeren Aufwand verbunden: Jugendliche und junge
Erwachsene sind meist keine langjährig Beschäftigten, sie engagieren sich oft
auch nur temporär, zum Beispiel kurzzeitig im Rahmen von Ferienlagern etc.Â
Â
Für ihre
Zuständigkeitsbereiche haben das Landesjugendamt LWL und die Bundesarbeitsgemeinschaft
der Landesjugendämter Handlungsempfehlungen erarbeitet, die als Orientierung
für lokale Vereinbarungen herangezogen werden können und hier im Folgenden
auszugsweise dargestellt werden:Â Â
- Eine Verpflichtung, Führungszeugnisse
einzuholen, gilt zunächst für
alle hauptamtlich
Beschäftigten bei den Jugendämtern (§ 72 a SGB VIII).
- Für hauptamtlich Beschäftigte bei
freien Trägern hat das Jugendamt sicherzustellen, dass auch diese
Institutionen für ihre hauptamtlich tätigen Personen Führungszeugnisse einholen.
Dies kann sowohl über Vereinbarungen erfolgen als auch über Förderbestimmungen
in Zuwendungsbescheiden.
- Mit § 30 a BZRG wurde nunmehr eine
Möglichkeit geschaffen, auch über den
verpflichtenden Bereich von § 72 a SGB VIII Führungszeugnisse für
solche
Personen einzuholen, die Kinder und Jugendliche betreuen. Dies gilt
daher insbesondere auch für ehrenamtlich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von
freien Trägern.
Da
sich das Risiko pädosexueller Übergriffe nicht an der Art der Beschäftigung fest
machen lässt, sollte auch im Bereich der ehrenamtlichen Jugendarbeit nicht die
Frage im Vordergrund stehen, ob es eine rechtliche Verpflichtung gibt, sondern
was notwendig, sinnvoll und machbar ist, um den Schutz von Kindern und
Jugendlichen sicherzustellen.
Diese
Institutionen sollten entscheiden, ob und in welchem Umfang sie für die
vorgenannten
Personengruppen Führungszeugnisse einholen, da sie als Träger
der Maßnahme
die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung
Ihrer Angebote
haben.
Dabei sollte
auf die Intensität der Betreuung abgestellt werden. Auch die äußeren
Rahmenbedingungen (Ort und Zeit der Betreuung) und damit verbundene Gelegenheiten
zum Missbrauch sollten in die Entscheidung einbezogen werden. Hinzuweisen ist
auch auf das rechtliche Haftungsrisiko von Institutionen, die Leistungen anbieten,
die mit Betreuung von Kindern und Jugendlichen verbunden sind. Dies kommt
insbesondere dann in Betracht, wenn es aufgrund der äußeren Rahmenbedingungen
besonders nahe gelegen hätte, für die im Rahmen des Angebotes tätigen Personen
ein Führungszeugnis einzuholen.
Es wird
deutlich, dass insbesondere für die Träger der freien Jugendarbeit keine eindeutige
Regelung und damit auch keine Rechtssicherheit besteht, sondern wahrscheinlich
erst im Konfliktfall eine richterliche Entscheidung getroffen wird.    Â
Als
Richtschnur für die lokale Umsetzung wird vorgeschlagen, die Beschreibung der qualifizierten
Kontakte aus den Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter
zugrunde zu legen:
„Die Fachdebatte
zur Bestimmung dieser qualifizierten Kontakte hat herausgearbeitet, dass es
sich um solche Tätigkeiten handelt, die geeignet sind, eine besondere Nähe, ein
Vertrauensverhältnis oder auch Macht bzw. Abhängigkeit zwischen Ehrenamtlichen
(oder Nebenamtlichen) und Minderjährigen zu missbrauchen.
Je weniger eine
Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis und je weniger insoweit ein
Abhängigkeitsverhältnis
der Minderjährigen mit einer Tätigkeit verbunden ist, desto eher kann demnach
von einer Vorlagepflicht für die Ehren- und Nebenamtlichen abgesehen werden.“