Beschlussvorschlag/Empfehlung:
1. Der Einspruch vom 16.06.2012, 08:41 Uhr des Anliegers X der Sacharowstraße wird zurückgewiesen.
2. Der Einspruch vom 22.06.2012, 19:15 Uhr des Anliegers X der Sacharowstraße wird zurückgewiesen.
3. Der Einspruch vom 23.06.2012, 08:33 Uhr des Anliegers X der Sacharowstraße wird zurückgewiesen.
4. Der Einspruch vom 15.07.2012, 07:14 Uhr des Anliegers X der Sacharowstraße wird zurückgewiesen.
5. Der Einspruch vom 15.07.2012, 07:52 Uhr des Anliegers X der Sacharowstraße wird zurückgewiesen.
6. Dem Einspruch vom 01.08.2012 des Miteigentümers des Grundstückes Emsstraße 28-32, Münsterstraße 23-25 wird durch die Festsetzungen im Bebauungsplan und der Ausnahmeregelung im Einziehungsbeschluss entsprochen.
7. Der Einspruch vom 06.08.2012 des Miteigentümers des Grundstückes Emsstraße 28-32, Münsterstraße 23-25 wird zurückgewiesen.
Einziehungsbeschluss:
1. Das südliche Teilstück des Katthagen, im anliegenden Lageplan gelblich dargestellt, Gemarkung Rheine Stadt, Flur 111, Flurstück 1794 tlw., 1600, 1599 wird hiermit gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) eingezogen, weil überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für die Einziehung vorliegen.
2. Das nördliche Teilstück des Katthagen, im anliegenden Lageplan bläulich dargestellt, Gemarkung Rheine Stadt, Flur 111, Flurstück 1794 tlw., 1549, 1548, 1547, 1546 wird hiermit gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) teileingezogen, weil überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für die Teileinziehung vorliegen. Diese Straßenfläche soll künftig nur noch dem Fußgängerverkehr als Fußgängerzone dienen. Die Zufahrt zu den Flurstücken 1583, 1582, 1551 und 1593 bleibt ausnahmsweise zulässig.
3. Die Straße Im Coesfeld, im anliegenden Lageplan gelblich dargestellt, Gemarkung Rheine Stadt, Flur 111, Flurstück 1793 tlw., 1481, 1482, 1467, 1465, 1809, 167, 156 wird hiermit gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) eingezogen, weil überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für die Einziehung vorliegen.
4. Das nordöstliche Teilstück der Straße im Coesfeld, im anliegenden Lageplan bläulich dargestellt, Gemarkung Rheine Stadt, Flur 111, Flurstück 1793 tlw. wird hiermit gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) teileingezogen, weil überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für die Teileinziehung vorliegen. Diese Straßenfläche soll künftig nur noch dem Fußgängerverkehr als Fußgängerzone dienen.
5. Das östliche Teilstück der Straße Hohe Lucht, im anliegenden Lageplan bläulich dargestellt, Gemarkung Rheine Stadt, Flur 111, Flurstück 1904 tlw., 1898, 1526, 1471, 1468, 1466 wird hiermit gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) teileingezogen, weil überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für die Teileinziehung vorliegen. Diese Straßenfläche soll künftig nur noch dem Fußgängerverkehr als Fußgängerzone dienen.
Begründung:
Zur Realisierung des Projektes „Emsgalerie Im Coesfeld“ werden einige Straßen (Katthagen, Im Coesfeld und Hohe Lucht) in die Planung mit einbezogen und müssen zu großen Teilen an den Investor veräußert werden.
Die Planung begründet sich in den Festsetzungen der 13. Änderung des Bebauungsplans Nr. 10 h, Kennwort: „Westliche Innenstadt“. Gemäß den Feststetzungen werden die einzuziehenden Straßenflächen als Sondergebiet und die teileinzuziehenden Straßenflächen als Fußgängerbereich ausgewiesen. Diese Bebauungsplanänderung wird vom Rat der Stadt Rheine in der Sitzung am 30.10.2012 als Satzung beschlossen werden und wird mit der amtlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Die Veräußerung der im Bebauungsplan als Sondergebiet ausgewiesenen und die auf den Benutzerkreis Fußgängerzone abgestufte Straßenflächen sind nach § 7 Abs. 2 und 3 StrWG NRW einzuziehen bzw. teileinzuziehen.
Eine Einziehung bzw. Teileinziehung ist begründet, wenn überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles für die Einziehung/Teileinziehung vorliegen. Sofern eine Straße keine Verkehrsbedeutung mehr aufweist, ist diese auch entsprechend einzuziehen.
Die Einziehung bzw. Teileinziehung der Straßen im Bereich Im Coesfeld wird begründet, da für die Beseitigung der Verkehrsflächen und die Beschränkung im Benutzerkreis bzw. Benutzerzweck überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles vorliegen. Diese Voraussetzung kommt in Betracht, wenn die Straßenfläche einem anderen öffentlichen Interesse der Daseinsvor- oder –fürsorge weichen muss, z.B. für einen Krankenhausbau oder Schulbau, für militärische Zwecke aber auch für eine städtebauliche Entwicklung. Fickert stellt in seiner Kommentierung zu § 7 Abs. 2 StrWG NRW sogar fest: „Entspricht die Einziehung einer Straße einem rechtswirksamen Bebauungsplan, so ist das öffentliche Wohl durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes schon (rechtssatzmäßig) festgestellt.“
Gemäß diesen Ausführungen gelten die Einziehungen und Teileinziehungen der Straßen im Bereich Im Coesfeld durch die Festsetzungen der Bebauungsplanänderung als gerechtfertigt.
Die Einziehungsabsicht ist vom Bauausschuss der Stadt Rheine in seiner Sitzung am 26. April 2012 unter Vorlagennummer 169/12 beschlossen worden. Die amtliche Bekanntmachung ist am 8. Mai 2012 erfolgt. Gegen die Einziehungen/Teileinziehungen sind 7 Einwendungen eingegangen, die abzuwägen sind.
1.
Einspruch des Anwohner X Sacharowstraße, 48432 Rheine;
E-Mail 16.06.2012 08:41 Uhr an Kuhlmann, Jan
„… die Stadt Rheine
beabsichtigt, das südliche Teilstück des Katthagens, im Lageplan
gelblich dargestellt, Gemarkung
Rheine Stadt, Flur 111, Flurstück 1794 tlw., 1600,
1599 einzuziehen, weil überwiegende
Gründe des öffentlichen Wohles für die Einziehung vorliegen.
Hierzu ist auszuführen, dass es
keinen rechtskräftigen Bebauungsplan oder eine andere Norm gibt, die die
überwiegenden Gründe des öffentlichen Wohles für die Einziehung begründen
würden.
Auch begründet eine grundsätzliche
Planung nicht das öffentliche Wohl für eine Einziehung.
Folglich ist die beabsichtigte
Einziehung des o. g. Teilstückes rechtswidrig und nichtzulässig. Das Verfahren
ist beenden.“
Abwägung:
Der Einziehungsbeschluss wird erst nach Rechtskraft der Bebauungsplanänderung
gefasst. Der Satzungsbeschluss ist vom Rat der Stadt Rheine in der Sitzung am
30.10.2012 gefasst worden. Die Änderung wird mit der öffentliche Bekanntgabe
des Satzungsbeschlusses rechtskräftig. Die Begründung der Einziehungen und
Teileinziehungen begründen sich somit in den Festsetzungen eines rechtsverbindlichen
Bebauungsplanes. Der Einspruch ist somit als unbegründet zurückzuweisen.
2.
Einspruch des Anwohner X Sacharowstraße, 48432 Rheine;
E-Mail 22.06.2012 19:15 Uhr an Kuhlmann, Jan
„… laut Auffassung der Stadt
Rheine müssen zur Realisierung des Projektes Im Coesfeld einige Straßen in
die Planung mit einbezogen und zum Teil an den Investor veräußert werden
müssen.
Aufgrund dieser Auffassung
beabsichtigt und begründet die Stadt Rheine die
Straße Im Coesfeld, im Lageplan gelblich dargestellt, Gemarkung Rheine
Stadt, Flur 111, Flurstück 1793 tlw., 1481, 1482, 1467, 1465, 1809, 167,
156 einzuziehen.
Festzustellen ist, dass das Projekt
Im Coesfeld (Ems-Galerie) eine privat-wirtschaftliche Investition und
öffentliche Maßnahme oder Investition ist. Folglich liegen keine überwiegenden
Gründe des öffentlichen Wohls vor. Die Voraussetzungen für die geplante Einziehung
nicht gegeben. Das Verfahren ist zu beenden.
Weiterhin
ist festzustellen, dass der rechtsverbindliche Bebauungsplan
Nr. 10 h diese Straßen als öffentliche
Verkehrsflächen ausweißt. Folglich
sind überwiegende Gründe des öffentlichen
Wohles nicht gegeben.“
Abwägung:
Wie schon in der Begründung ausgeführt wurde, ist eine Einziehung/Teileinziehung
begründet, wenn für die Beseitigung der Straße überwiegende Gründe des öffentlichen
Wohles vorliegen. Diese Voraussetzung kommt in Betracht, wenn die Straßenfläche
einem anderen öffentlichen Interesse der Daseinsvor- oder –fürsorge weichen
muss, z.B. für einen Krankenhausbau oder Schulbau, für militärische Zwecke aber
auch für eine städtebauliche Entwicklung. Im Falle der Einziehung / Teileinziehung
der Straße im Bereich Im Coesfeld begründen sich diese Einziehungen in den
rechtskräftigen Festsetzungen der 13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 h.
Gemäß der Kommentierung von Fickert zu § 7 Abs. 2 StrWG NRW gelten die
überwiegenden Gründe des öffentlichen Wohles als festgestellt, wenn diese sich
in einem rechtskräftigen Bebauungsplan begründen. Der Einspruch ist demnach als
unbegründet zurückzuweisen.
3. Einspruch des Anwohner X Sacharowstraße, 48432
Rheine;
E-Mail 23.06.2012
08:33 Uhr an Kuhlmann, Jan
„… die Stadt Rheine beabsichtigt,
das südliche Teilstück des Katthagen, im Lageplan gelblich dargestellt,
Gemarkung Rheine Stadt, Flur 111, Flurstück 1794 tlw., 1600, 1599 einzuziehen,
weil überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles für die Einziehung vorliegen.
Die Stadt Rheine beabsichtigt, das
nördliche Teilstück des Katthagen, im Lageplan bläulich dargestellt,
Gemarkung Rheine Stadt, Flur 111, Flurstück 1794 tlw., 1549, 1548, 1547, 1546
teileinzuziehen, weil überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles für die
Einziehung vorliegen. Diese Straßenfläche soll künftig nur noch dem Fußgängerverkehr
als Fußgängerzone dienen.
Die Stadt Rheine beabsichtigt, die
Straße Im Coesfeld, im Lageplan gelblich dargestellt, Gemarkung Rheine
Stadt, Flur 111, Flurstück 1793 tlw., 1481, 1482, 1467, 1465, 1809, 167, 156
einzuziehen, weil überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles für die
Einziehung vorliegen.
Die Stadt Rheine beabsichtigt, das
nordöstliche Teilstück der Straße im Coesfeld, im Lageplan bläulich
dargestellt, Gemarkung Rheine Stadt, Flur 111, Flurstück 1793 tlw.,
teileinzuziehen, weil überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles für die Einziehung
vorliegen. Diese Straßenfläche soll künftig nur noch dem Fußgängerverkehr als
Fußgängerzone dienen.
Die Stadt Rheine beabsichtigt, das
östliche Teilstück der Straße Hohe Lucht, im Lageplan bläulich
dargestellt, Gemarkung Rheine Stadt, Flur 111, Flurstück 1904 tlw., 1898, 1526,
1471, 1468, 1466 teileinzuziehen, weil überwiegende Gründe des öffentlichen
Wohles für die Einziehung vorliegen. Diese Straßenfläche soll künftig nur noch
dem Fußgängerverkehr als Fußgängerzone dienen.
Die Einziehungsverfahren wurden
gemäß § 7 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
(StrWG NW) eingeleitet.
Es wird festgestellt, dass die oben
angeführten Flächen im rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 10 h
als öffentliche Verkehrsflächen ausgewiesen werden.
Es wird festgestellt, dass
eine Einziehung bzw. Teileinziehung begründet ist, wenn öffentliche
Gründe für die Einziehung/Teileinziehung des Weges vorliegen.
Da die textlichen Festsetzungen im
Bebauungsplan nicht mit den aufgezeigten Einziehungen / Teileinziehungen
konform sind, liegen keine Gründe für die Einziehung / Teileinziehung der
Straßen / Wege im rechtsverbindlichen Bebauungsplan vor.
Es wird festgestellt, dass die Stadt
Rheine der Auffassung ist, dass sich die Einziehung / Teileinziehung mit den
künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes decken würde. Insofern würden die
Gründe des öffentlichen Wohles als rechtmäßig festgestellt werden.
Es wird festgestellt, dass am
27.02.2008 der maßgebliche Änderungsbeschluss gemäß § 1 Abs. 8 Bau GB gefasst
worden. Dieser Änderungsbeschluss widerspricht der Auffassung der Stadt Rheine,
dass sich die Einziehung / Teileinziehung mit den künftigen Festsetzungen des
Bebauungsplanes decken würde. Insofern sind die Gründe des öffentlichen
Wohles nicht gegeben.
Es wird weiterhin festgestellt, dass
am 21.06.2011 der Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit und am
25.06.2011 die Bekanntmachung zur Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt
ist. Diese Verfahrensschritte beinhalten nicht die von der Stadt Rheine aufgezeigten
Änderungen und widersprechen damit der der Auffassung der Stadt Rheine, dass
sich die Einziehung / Teileinziehung mit den künftigen Festsetzungen des
Bebauungsplanes decken würde. Insofern sind die Gründe des öffentlichen Wohles
nicht gegeben.
Es wird festgestellt, dass in der
Zeit vom 29.06.2011 bis zum 04.08.2011 die frühzeitige Beteiligung der Behörden
gemäß § 4 Abs. 1 Bau GB und in der Zeit vom 30.06.2011 bis zum 21.07.2011 die
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Bau GB durchgeführt
worden ist. Weitere Verfahrensschritte sind nicht vorgenommen worden.
Von einer Offenlage des Bebauungsplanes ist abgesehen worden.
Es wird festgestellt, dass nach
diesen Verfahrensschritten aus Sicht der Stadt Rheine ersichtlich
und beabsichtigt sei, den Bebauungsplan hinsichtlich der teilweisen
Aufhebung der öffentlichen Verkehrsfläche und der Teilentwidmung zur Fußgängerzone
zu ändern. Nach den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes würden die
Straßen zum Teil als überbaubare Grundstücksfläche (SO) oder als Fußgängerzone
ausgewiesen werden. Zur Sicherung der verbleibenden Versorgungsleitungen in den
aufzugebenden Straßenflächen würden GFL-Rechte zugunsten der Versorgungsträgern
eingetragen.
Es wird folgender Verfahrensstand
festgestellt: Die textlichen Festsetzungen zur 13. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 10 h, Kennwort: Westliche Innenstadt haben folgenden B-Plan-Rechtszustand: Der
Geltungsbereich dieses Vorhaben- und Erschließungsplanes überlagert teilweise
den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.10 g, Kennwort: "Westliche
Innenstadt" (Flur 111, Flurstück 1579 tlw.). Diesbezüglich werden die
bisherigen Festsetzungen durch die neue Ortssatzung bzw. das neue Ortsrecht
ersetzt. In dem zeichnerisch abgegrenzten Änderungsbereich werden die
Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplanes inkl. bisheriger Änderungen
außer Kraft gesetzt bzw. ersetzt. Diese Änderung des Bebauungsplanes bewirkt
für den Änderungsbereich die Umstellung bzw. Anpassung an die aktuelle Fassung
der Baunutzungsverordnung und deren Vorschriften (s. Rechtsgrundlagen).
Insofern sind mit und aus
diesen durchgeführten Verfahrensschritten keine Tatbestände
ersichtlich, die die folgenden von der Stadt Rheine beabsichtigten Einziehungsverfahren
rechtfertigt und begründet:
Die Stadt Rheine beabsichtigt, das
südliche Teilstück des Katthagen, im Lageplan gelblich dargestellt,
Gemarkung Rheine Stadt, Flur 111, Flurstück 1794 tlw., 1600, 1599 einzuziehen,
weil überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles für die Einziehung vorliegen.
Die Stadt Rheine beabsichtigt, das
nördliche Teilstück des Katthagen, im Lageplan bläulich dargestellt,
Gemarkung Rheine Stadt, Flur 111, Flurstück 1794 tlw., 1549, 1548, 1547, 1546
teileinzuziehen, weil überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles für die
Einziehung vorliegen. Diese Straßenfläche soll künftig nur noch dem Fußgängerverkehr
als Fußgängerzone dienen.
Die Stadt Rheine beabsichtigt, die
Straße Im Coesfeld, im Lageplan gelblich dargestellt, Gemarkung Rheine Stadt,
Flur 111, Flurstück 1793 tlw., 1481, 1482, 1467, 1465, 1809, 167, 156
einzuziehen, weil überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles für die
Einziehung vorliegen.
Die Stadt Rheine beabsichtigt, das
nordöstliche Teilstück der Straße im Coesfeld, im Lageplan bläulich
dargestellt, Gemarkung Rheine Stadt, Flur 111, Flurstück 1793 tlw.,
teileinzuziehen, weil überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles für die Einziehung
vorliegen. Diese Straßenfläche soll künftig nur noch dem Fußgängerverkehr als
Fußgängerzone dienen.
Die Stadt Rheine beabsichtigt, das
östliche Teilstück der Straße Hohe Lucht, im Lageplan bläulich
dargestellt, Gemarkung Rheine Stadt, Flur 111, Flurstück 1904 tlw., 1898, 1526,
1471, 1468, 1466 teileinzuziehen, weil überwiegende Gründe des öffentlichen
Wohles für die Einziehung vorliegen. Diese Straßenfläche soll künftig nur noch
dem Fußgängerverkehr als Fußgängerzone dienen.
Die Ausführungen zeigen auf,
dass die Auffassung der Stadt Rheine nicht richtig ist, dass sich die
Einziehung / Teileinziehung mit den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes
decken würde. Insofern sind die Gründe des öffentlichen Wohles
nicht gegeben. Das Verfahren ist zu beenden.“
Abwägung: Wie
schon in der Abwägung zu Punkt 1 und 2 beschrieben wurde, begründen sich die
Einziehungen / Teileinziehungen in den Festsetzungen der vom Rat der Stadt
Rheine in der Sitzung am 30.10.2012 als Satzung beschlossenen 13. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 10 h. Somit gelten die überwiegende Gründe des öffentlichen
Wohles, die für die Beseitigung der Straßen sprechen bzw. die Beschränkung im
Benutzerkreis bzw. Benutzerzweck als Fußgängerzone als festgestellt. Die
Einziehungen und Teileinzeihungen sind somit rechtens. Der Einspruch ist
demnach als unbegründet zurückzuweisen.
4. Einspruch des Anwohner X Sacharowstraße, 48432
Rheine;
E-Mail 15.07.2012
07:14 Uhr an Kuhlmann, Jan
„…
am 08. Mai 2012 wurde in einer amtlichen
Bekanntmachung aufgezeigt, dass
1.) die Stadt Rheine beabsichtigt,
das südliche Teilstück des Katthagen, im anliegenden Lageplan gelblich
dargestellt, Gemarkung Rheine Stadt, Flur 111, Flurstück 1794 tlw., 1600, 1599
einzuziehen, weil überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles für die
Einziehung vorliegen.
2.) die Stadt Rheine beabsichtigt,
das nördliche Teilstück des Katthagen, im anliegenden Lageplan bläulich
dargestellt, Gemarkung Rheine Stadt, Flur 111, Flurstück 1794 tlw., 1549, 1548,
1547, 1546 teileinzuziehen, weil überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles
für die Einziehung vorliegen. Diese Straßenfläche soll künftig nur noch dem
Fußgängerverkehr als Fußgängerzone dienen.
3.) die Stadt Rheine
beabsichtigt, die Straße Im Coesfeld, im anliegenden Lageplan gelblich
dargestellt, Gemarkung Rheine Stadt, Flur 111, Flurstück 1793 tlw., 1481, 1482,
1467, 1465, 1809, 167, 156 einzuziehen, weil überwiegende Gründe des öffentlichen
Wohles für die Einziehung vorliegen.
4.) die Stadt Rheine beabsichtigt,
das nordöstliche Teilstück der Straße im Coesfeld, im anliegenden Lageplan bläulich
dargestellt, Gemarkung Rheine Stadt, Flur 111, Flurstück 1793 tlw.,
teileinzuziehen, weil überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles für die
Einziehung vorliegen. Diese Straßenfläche soll künftig nur noch dem
Fußgängerverkehr als Fußgängerzone dienen.
5.) die Stadt Rheine beabsichtigt,
das östliche Teilstück der Straße Hohe Lucht, im anliegenden Lageplan bläulich
dargestellt, Gemarkung Rheine Stadt, Flur 111, Flurstück 1904 tlw., 1898, 1526,
1471, 1468, 1466 teileinzuziehen, weil überwiegende Gründe des öffentlichen
Wohles für die Einziehung vorliegen. Diese Straßenfläche soll künftig nur noch
dem Fußgängerverkehr als Fußgängerzone dienen.
Weiterhin wurde aufgezeigt, dass mit
dieser amtlichen Bekanntmachung vom 08. Mai 2012 die Einziehungsverfahren gemäß
§ 7 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW)
eingeleitet werden.
Hintergrund sei, dass zur
Realisierung des Projektes Im Coesfeld einige Straßen (Katthagen, Im
Coesfeld und Hohe Lucht) in die Planung mit einbezogen und müssen zum Teil an
den Investor veräußert werden.
Bevor jedoch die Beschlüsse zur
Einziehung/Teileinziehung gefasst werden, ist insbesondere den Anliegern und
anderen Sondernutzungsberechtigten die Gelegenheit des Einspruchs zu gewähren.
Die Absicht der Einziehung/Teileinziehung
ist daher 3 Monate vorher in der Gemeinde bekannt zu geben, um den Berechtigten
Gelegenheit zu Einwendungen zu bieten.
Einwendungen zur Einziehung /
Teileinziehung konnten nur auf der Basis der vom Stadtentwicklungsausschuss
beschlossenen Offenlage zur 13. Änderung des Bebauungsplanes Westliche Innenstadt
Beschluss vom 07.12.2012 artikuliert und in Erwägung kommen, weil die
genannten Straßen im derzeit rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 10
h als öffentliche Verkehrsflächen ausgewiesen sind und die Absicht den
Bebauungsplan hinsichtlich der teilweisen Aufhebung der öffentlichen Verkehrsfläche
und der Teilentwidmung zur Fußgängerzone zu ändern, nur der am 07.12.2012 vom
Stadtentwicklungsausschuss beschlossenen Offenlage zur 13. Änderung des
Bebauungsplanes Westliche Innenstadt entnommen werden konnte. Die Kenntnis der
beabsichtigten Änderung ergab sich somit aus dem Beschluss des
Stadtentwicklungsausschusses zur 13. Änderung des Bebauungsplanes Westliche Innenstadt
vom 07.12.2012.
Am 14. Juli 2012, also während der
laufenden Einspruchsfrist, wurde eine amtliche Bekanntmachung veröffentlicht,
wonach der Stadtentwicklungsausschuss am 12. Juli 2012 eine Offenlage zur 13. Änderung
des Bebauungsplanes Westliche Innenstadt beschlossen hat, die massiv von der am
07.12.2012 beschlossenen Offenlage zur 13. Änderung des Bebauungsplanes
abweicht und nunmehr nur noch Grundlage für Einwendungen ist.
Folglich können
Einwendungen zur Einziehung / Teileinziehung nur auf der Basis
der vom Stadtentwicklungsausschuss beschlossenen Offenlage zur 13.
Änderung des Bebauungsplanes Westliche Innenstadt Beschluss vom
12.07.2012, welche am 14.07.2012 amtlich bekannt gemacht wurde, artikuliert
und in Erwägung kommen, weil die genannten Straßen im
derzeit rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 10 h als öffentliche
Verkehrsflächen ausgewiesen sind und die Absicht den Bebauungsplan
hinsichtlich der teilweisen Aufhebung der öffentlichen Verkehrsfläche und der
Teilentwidmung zur Fußgängerzone zu ändern, nur der am 07.12.2012 vom Stadtentwicklungsausschuss
beschlossenen Offenlage zur 13. Änderung des Bebauungsplanes Westliche
Innenstadt entnommen werden kann. Die Kenntnis der beabsichtigten
Änderung ergibt sich nunmehr aus dem Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses
zur 13. Änderung des Bebauungsplanes Westliche Innenstadt vom 07.12.2012.
Bevor jedoch die Beschlüsse zur
Einziehung/Teileinziehung gefasst werden, ist insbesondere den Anliegern und
anderen Sondernutzungsberechtigten die Gelegenheit des Einspruchs zu gewähren.
Die Absicht der
Einziehung/Teileinziehung ist daher 3 Monate vorher in der Gemeinde bekannt zu geben,
um den Berechtigten Gelegenheit zu Einwendungen zu bieten.
Da die amtliche Bekanntmachung zur
Einziehung / Teileinziehung bereits am 08. Mai 2012 veröffentlicht worden ist,
endet die Frist des Einspruchs am 07. August 2012. Folglich sind die jüngsten Beschlüsse
des Stadtentwicklungsausschusses vom 12. Juli 2012 und die amtliche
Bekanntmachung zur Offenlage der 13. Änderung des Bebauungsplanes vom 14. Juli
2012 während der Frist für Einwendungen zur Einziehung / Teileinziehung der
genannten Straßen erfolgt.
Insofern verbleibt die
Gelegenheit des Einspruchs nicht in einer Frist von drei Monaten. Die Zeit vom
12. Juli 2012 bis zum 08. August 2012 umfasst noch nicht mal mehr einen Monat,
in der man sich dieser Sachlage widmen kann. Damit wird die
Einspruchsfrist im Straßen- und Wegrecht defacto unterlaufen. Diese
Sachlage stellt somit einen gravierenden Form- und Verfahrensfehler dar,
der hiermit angezeigt und gerügt wird. Weiterhin wird auf § 7 Abs. 6 GO NRW
verwiesen.“
Abwägung:
Da im vg. Schreiben viele Zeitpunkte zum Bauleitverfahren benannt sind und
diese tlw. auch falsch dargelegt wurden, soll hier eine Chronologie zum Bauleitverfahren
aufgeführt werden.
27.02.2008 Beschluss zur Änderung der
Bebauungsplan Nr. 10 h
21.06.2011 Beschluss zur Beteiligung
der Öffentlichkeit
25.06.2011 Veröffentlichung des vg.
Beschlusses
12.07.2012 Beschluss zur Offenlegung
14.07.2012 Veröffentlichung des vg.
Beschlusses
Auf
der Grundlage der nach § 3 BauGB durchgeführten Beteiligung der Öffentlichkeit
wurde die Einleitung der Einziehungs- und Teileinziehungsverfahren am
26.04.2012 durch den Bauausschuss beschlossen und am 08.05.2012 bekanntgemacht.
Ab diesem Zeitpunkt konnten für den Zeitraum von 3 Monaten Planunterlagen
eingesehen werden, aus denen der Umfang der Einziehungen und Teileinziehungen
ersichtlich waren. Eine Veränderung der Festsetzungen für die verkehrlichen
Erschließung im Bezug zu den durchzuführenden Einziehungen und Teileinziehungen
hat es nicht gegeben. Daher ist nicht nachvollziehbar, warum die Frist erst ab
dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Offenlegungsbeschlusses wirken sollte,
zumal die Verfahrensschritte zur Bauleitplanung nicht Bestandteil der
Einziehungs- und Teileinziehungsverfahren sind. Wichtig zur Begründung der
Einziehung und Teileinziehung ist die Kompatibilität zu den Festsetzungen und
dass diese zur Zeitpunkt der Beschlussfassung der Einziehungen und Teileinziehungen
rechtsverbindlich sind. In dem Einspruch wird immer wieder aufgeführt, dass den
Anliegern und anderen Sondernutzungsberechtigten ein Abwehranspruch zusteht.
Diese Betroffenheit wird aber vom Einspruchsführer an keiner Stelle deutlich
gemacht. Daher ist der Einspruch als unbegründet zurückzuweisen.
5. Einspruch des Anwohner X Sacharowstraße, 48432
Rheine;
E-Mail 15.07.2012
07:52 Uhr an Kuhlmann, Jan
„…am 08. Mai 2012 wurde in einer
amtlichen Bekanntmachung aufgezeigt, dass
1.) die Stadt Rheine beabsichtigt,
das südliche Teilstück des Katthagen, im anliegenden Lageplan gelblich
dargestellt, Gemarkung Rheine Stadt, Flur 111, Flurstück 1794 tlw., 1600, 1599
einzuziehen, weil überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles für die Einziehung
vorliegen.
2.) die Stadt Rheine beabsichtigt,
das nördliche Teilstück des Katthagen, im anliegenden Lageplan bläulich
dargestellt, Gemarkung Rheine Stadt, Flur 111, Flurstück 1794 tlw., 1549, 1548,
1547, 1546 teileinzuziehen, weil überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles
für die Einziehung vorliegen. Diese Straßenfläche soll künftig nur noch dem
Fußgängerverkehr als Fußgängerzone dienen.
3.) die Stadt Rheine beabsichtigt,
die Straße Im Coesfeld, im anliegenden Lageplan gelblich dargestellt, Gemarkung
Rheine Stadt, Flur 111, Flurstück 1793 tlw., 1481, 1482, 1467, 1465, 1809, 167,
156 einzuziehen, weil überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles für die
Einziehung vorliegen.
4.) die Stadt Rheine beabsichtigt,
das nordöstliche Teilstück der Straße im Coesfeld, im anliegenden Lageplan
bläulich dargestellt, Gemarkung Rheine Stadt, Flur 111, Flurstück 1793 tlw.,
teileinzuziehen, weil überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles für die
Einziehung vorliegen. Diese Straßenfläche soll künftig nur noch dem
Fußgängerverkehr als Fußgängerzone dienen.
5.) die Stadt Rheine beabsichtigt,
das östliche Teilstück der Straße Hohe Lucht, im anliegenden Lageplan bläulich
dargestellt, Gemarkung Rheine Stadt, Flur 111, Flurstück 1904 tlw., 1898, 1526,
1471, 1468, 1466 teileinzuziehen, weil überwiegende Gründe des öffentlichen
Wohles für die Einziehung vorliegen. Diese Straßenfläche soll künftig nur noch
dem Fußgängerverkehr als Fußgängerzone dienen.
Weiterhin wurde aufgezeigt, dass mit
dieser amtlichen Bekanntmachung vom 08. Mai 2012 die Einziehungsverfahren gemäß
§ 7 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW)
eingeleitet werden.
Hintergrund sei, dass zur Realisierung
des Projektes Im Coesfeld einige Straßen (Katthagen, Im Coesfeld und Hohe
Lucht) in die Planung mit einbezogen und müssen zum Teil an den Investor veräußert
werden.
Bevor jedoch die Beschlüsse zur
Einziehung/Teileinziehung gefasst werden, ist insbesondere den Anliegern und
anderen Sondernutzungsberechtigten die Gelegenheit des Einspruchs zu gewähren.
Die Absicht der
Einziehung/Teileinziehung ist daher 3 Monate vorher in der Gemeinde bekannt zu geben,
um den Berechtigten Gelegenheit zu Einwendungen zu bieten.
Am 14. Juli 2012, also während der
laufenden Einspruchsfrist, wurde eine amtliche Bekanntmachung veröffentlicht,
wonach der Stadtentwicklungsausschuss am 12. Juli 2012 eine Offenlage zur 13. Änderung
des Bebauungsplanes Westliche Innenstadt beschlossen hat, die massiv von der am
07.12.2011 beschlossenen Offenlage zur 13. Änderung des Bebauungsplanes
abweicht und nunmehr nur noch Grundlage für Einwendungen ist.
Folglich ist die Grundlage
für Einwendungen zur Einziehung / Teileinziehung die vom
Stadtentwicklungsausschuss beschlossene Offenlage zur 13. Änderung des Bebauungsplanes
Westliche Innenstadt Beschluss vom 12.07.2012, welche am
14.07.2012 amtlich bekannt gemacht wurde, weil die genannten Straßen
im derzeit rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 10 h als öffentliche
Verkehrsflächen ausgewiesen sind und die Absicht den Bebauungsplan
hinsichtlich der teilweisen Aufhebung der öffentlichen Verkehrsfläche und der
Teilentwidmung zur Fußgängerzone zu ändern, nur der am 07.12.2011 vom
Stadtentwicklungsausschuss beschlossenen Offenlage zur 13. Änderung des
Bebauungsplanes Westliche Innenstadt entnommen werden kann. Die Kenntnis der
beabsichtigten Änderung ergibt sich nunmehr aus dem Beschluss des
Stadtentwicklungsausschusses zur 13. Änderung des Bebauungsplanes Westliche
Innenstadt vom 07.12.2011.
Bevor jedoch die Beschlüsse zur
Einziehung/Teileinziehung gefasst werden, ist insbesondere den Anliegern und
anderen Sondernutzungsberechtigten die Gelegenheit des Einspruchs zu gewähren.
Die Absicht der
Einziehung/Teileinziehung ist daher 3 Monate vorher in der Gemeinde bekannt zu geben,
um den Berechtigten Gelegenheit zu Einwendungen zu bieten.
Da die amtliche Bekanntmachung zur
Einziehung / Teileinziehung bereits am 08. Mai 2012 veröffentlicht worden ist,
endet die Frist des Einspruchs am 07. August 2012. Folglich sind die jüngsten Beschlüsse
des Stadtentwicklungsausschusses vom 12. Juli 2012 und die amtliche
Bekanntmachung zur Offenlage der 13. Änderung des Bebauungsplanes vom 14. Juli
2012 während der Frist für Einwendungen zur Einziehung / Teileinziehung der
genannten Straßen erfolgt.
Insofern verbleibt die
Gelegenheit des Einspruchs nicht in einer Frist von drei Monaten. Die Zeit vom
12. Juli 2012 bis zum 08. August 2012 umfasst noch nicht mal mehr einen Monat,
in der man sich dieser Sachlage widmen kann. Damit wird die
Einspruchsfrist im Straßen- und Wegrecht defacto unterlaufen. Diese
Sachlage wird gerügt.
Soweit bislang Gelegenheit
bestand sich mit der neuen 13. Änderung des Bebauungsplanes Westliche Innenstadt
zu befassen, wird festgestellt, dass im Gegensatz zu den Beschlüssen vom
07.12.2011 offensichtlich ein Teilbereich im Bereich der
Münsterstraße/Emsstraße nicht mehr aufgenommen ist.
Weiterhin sind Veränderungen im
Bereich der Straße Im Katthagen ausgehend von der Emsstraße ausgemacht worden.
So wird dieser Bereich nur noch als Fußgängerzone in der 13. Änderung des Bebauungsplanes
Westliche Innenstadt ausgewiesen, während gegenwärtig auch motorisierter
Individualverkehr zulässig ist. Vor diesem Hintergrund stelle ich fest, dass
außerhalb des Bereiches der 13. Änderung des Bebauungsplanes Westliche
Innenstadt eine ausgewiesene Parkfläche mit Halbschranke und entsprechender
Befestigung liegt. Aufgrund der beabsichtigten Bebauung, der angeführten Einziehungen
und Teileinziehungen kann dieser Parkplatz zukünftig nicht mehr angefahren werden.
Dieses ist faktisch eine kalte Enteignung. Möglicherweise soll Nutzern des
Parkplatzes ein Fahrrecht über den dann als Fußgängerzone ausgewiesenem
Teilbereich des Katthagens von der Emsstraße aus kommend eingeräumt werden. Es
wird in diesem Zusammenhang auch aufgezeigt, dass im genannten Bereich eine Werkstatt
durch die Stadt Rheine zugelassen und angesiedelt ist, die noch immer betrieben
wird. Diese letzte denkbare Anbindung an die Parkfläche hätte jedoch zur Folge,
dass der motorisierte Individualverkehr, der also nicht nur Pkws
umfasst, die Fußgängerzone Emsstraße zu queren hat, damit am Entree
der projektierten Ems-Galerie vorbeifährt und erst dann in den
Katthagen einfahren kann. Diese Zufahrt kann weder von dem Eigentümer der
Parkfläche, der Werkstatt oder den Nutzern gewünscht oder gewollt sein.
Weiterhin stellt diese verkehrliche Erschließung dieses vorhandenen Bereiches
eine Gefahr für Leib und der Leben der Nutzer der Fußgängerzone Emsstraße und
des Katthagens dar. Auch die Kunden der projektierten Ems-Galerie als auch
Betreiber und Investor dürften diese Situation nicht wirklich wünschen, weil
damit eine wesentliche Beeinträchtigung verbunden ist. Folglich ist die
geplante Änderung nicht zulässig und rechtswidrig, weil sie nicht dem öffentlichen
Wohl, dem Schutz des Menschen vor ungewollte Beeinträchtigung entspricht und
andererseits gegen das Wohl gerichtet ist. Weiterhin gehen Nutzer einer
öffentlichen Fußgängerzone zu Recht davon aus, dass sie keinen motorisierten
Individualverkehr in einer Fußgängerzone vorfinden und dulden müssen. Mit den
aufgezeigten Einziehungen / Teileinziehungen wird es aber motorisierten
Individualverkehr über die Fußgängerzonen Emsstraße und Katthagen geben müssen
und nicht nur in Randzeiten, sondern den ganzen Tag, weil der Nutzer und
Eigentümer einen Rechtsanspruch auf eine ungehinderte Zufahrt zu ihrer Stellfläche
haben. Weiterhin muss aufgezeigt werden, dass der Bereich des Katthagens so eng
ist, dass es bei Begegnungsverkehr in diesem Bereich keine Ausweichmöglichkeit gibt.
Der motorisierte Individualverkehr, der Begegnungsverkehr ausgesetzt ist, wäre
also gezwungen rückwärts in der Fußgängerzone, bei gleichzeitiger Querung von
Menschen, zu fahren.
Schließlich
und letztlich muss somit festgestellt werden, dass den beabsichtigten
Einziehungen / Teileinziehungen somit Gründe des öffentlichen Wohls entgegen stehen.
Die Einziehungen / Teileinziehungen somit rechtlich nicht zulässig bzw. rechtswidrig
sind. Das Verfahren ist zu beenden.“
Abwägung:
Auf den ersten Teil des Einspruches braucht nicht eingegangen werden, da dieser
wortgleich dem Einspruch unter Punkt 4 entspricht. Daher wird auf das obige
Abwägungsergebnis verwiesen.
Die
Stellplatzanlage auf dem Grundstück Katthagen, Münsterstraße 23-25 ist auch
künftig öffentlich-rechtlich erschlossen. Zur Sicherung dieser Zufahrt ist im
Bebauungsplan auf dem nördlichen Abschnitt des Katthagens –Festsetzung
Fußgängerbereich laut Bebauungsplan- ein Fahrrecht zugunsten der Anlieger
ausgewiesen. Auch der Teileinziehungsbeschluss besagt, dass die Zufahrt zu den
angrenzenden Grundstücke (Flurstücke 1583, 1582, 1551 und 1593) auch für die Zukunft zulässig ist.
Zu
den Gefahren für die Fußgänger bei Befahrung der künftigen Fußgängerzone
Katthagen und zur Querung der Emsstraße von der Butterstraße wird folgendes
vermerkt. Mit Aufgabe der Verkehrsflächen Im Coesfeld, Hohe Lucht und Katthagen
fällt der bis Dato vorhandene Durchgangsverkehr insbesondere die Querung der
Emsstraße im Bereich Im Coesfeld / Mühlenstraße komplett weg. Es verbleibt der
reine Anliegerverkehr und insbesondere dieser für die An- und Abfahrt der Stellplatzanlage
auf dem Grundstück Emsstraße 23-25. Alle anderen vom Katthagen erschlossenen
Grundstücke integrieren sich in die Neubebauung oder werden anderweitig
erschlossen. Somit nimmt der Verkehr insbesondere der Querungsverkehr der
Emsstraße ab, da ein Durchgangsverkehr nicht mehr möglich ist und künftig nur
noch ein reiner Anliegerverkehr, der ausschließlich der Stellplatzanlage auf
dem Grundstück Münsterstraße 23-25 dient, vorhanden sein wird. Somit wird ein
mögliches Gefahrenpotential für Fußgänger durch die Neuregelung der
verkehrlichen Erschließung eher abgebaut.
Hinsichtlich
der Straßenbreiten muss ausgeführt werden, dass diese Situation durch die Einziehung
/ Teileinzeihung der Straßen keine Änderung widerfährt. Dadurch dass ein
Durchgangsverkehr nicht mehr möglich ist, wird auch diese Situation sich eher
entschärfen. Es bleibt festzustellen, dass der Einspruch als unbegründet zurückzuweisen
ist.
6. Einspruch eines Miteigentümers des Grundstückes
Emsstraße 28-32, Münsterstraße 23-25, 48431 Rheine;
Schreiben vom
01.08.2012 an Stadtverwaltung Rheine, Fachbereich Planen und Bauen
„… unter Bezug auf die in der
Tageszeitung amtlich bekanntgemachte Einleitung des Einziehungsverfahrens trage
ich folgende Einwendung vor:
Die Absicht der Einziehung der
Straßenteilstücke Stadt Rheine, Flurstücke 1546, 1547, 1548, 1549 tangiert
meine Grundstücke Rheine, Emsstraße 28-32 sowie Münsterstraße 23-25, denn
dadurch würden die zu meinem Grundstück zählenden Flurstücke im
Anliegergebrauch stark eingeschränkt. Insbesondere betroffen wäre davon der
Parkplatz an dem nördlichen Teilstück des Katthagens, da beabsichtigt ist,
diese Straßenfläche künftig nur noch für den Fußgängerverkehr nutzen zu lassen.
Bislang wurde mir stets von Ihrem Hause mitgeteilt, dass alle planungsrechtlichen
Änderungen im Katthagen die Nutzung des Parkplatzes nicht einschränken würden
und die Zufahrt über die Butterstraße mit gesicherter Querung dieses Teils der
Fußgängerzone der Emsstraße erhalten bliebe bzw. verkehrstechnisch ausgeschildert
würde.
Über den Anliegergebrauch muss
jedoch sichergestellt werden, dass Eigentümer und Mieter zu den Parkplätzen
gelangen können, höchst hilfsweise sind entsprechende Ausnahmegenehmigungen zu
erteilen.
Auch auf früher gezahlte
Straßenbeiträge wird verwiesen.“
Abwägung:
Das
Grundstück Emsstraße 30-32 wird nicht von einer Straße erschlossen, die eingezogen
bzw. teileingezogen werden soll. Das Grundstück Münsterstraße wird im Westen
von der Münsterstraße (Fußgängerzone) erschlossen. Diese Verkehrsfläche wird
von der Einziehung / Teileinziehung nicht tangiert. Im Osten wird dieses Flurstück
und insbesondere die Stellplatzanlage auf diesem Grundstück durch die Straße
Katthagen erschlossen. Gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes ist das
südliche Teilstück des Katthagens von der Münsterstraße bis zum Grundstück Münsterstraße
23-25 nicht mehr als Verkehrsfläche sondern als Sondergebiet ausgewiesen und
ist demnach gemäß § 7 StrWG NRW einzuziehen. Das nördliche Teilstück des Katthagens
soll künftig gemäß den Festsetzungen im Bebauungsplan nur noch als
Fußgängerfläche zur Verfügung stehen. Hier ist ein Teileinziehungsverfahren
durchzuführen. Zur Sicherung der Anliegeransprüche ist aber im Bebauungsplan
ein Fahrrecht zugunsten der Anlieger festgesetzt. Auch im
Teileinziehungsbeschluss ist explizit eine Ausnahmegenehmigung zugunsten der
angrenzenden Grundstücke zugebilligt. Die künftige verkehrliche Erschließung
des Grundstücke Münsterstraße 23-25 und insbesondere zu der Stellplatzanlage
auf diesem Grundstück wird über die Butterstraße mit Querung der Emsstraße und
einer Ausnahmegenehmigung zur Befahrung des nördlichen Teilabschnittes des
Katthagens sichergestellt. Somit wird dem Einspruch im Bebauungsplan und
Teileinziehungsbeschluss Rechnung getragen.
7. Einspruch eines Miteigentümers des Grundstückes
Emsstraße 28-32, Münsterstraße 23-25, 48431 Rheine;
Schreiben vom
06.08.2012 an Stadt Rheine, Fachbereich Planen und Bauen
„…
wie den Amtlichen Bekanntmachungen und der Bauleitplanung vom 6./12. Juli 2012
entnommen werden kann, beabsichtigt die Stadt Rheine,
- das übrig bleibende nördliche
Teilstück des Katthagen teileinzuziehen und nur noch als reine (nicht
befahrbare) Fußgängerzone zur Verfügung zu stellen.
- Die Straße Im Coesfeld einzuziehen
- Die Straße Im Coesfeld nordöstliches
Teilstück einzuziehen und nur noch dem Fußgängerverkehr zur Verfügung zu
stellen
- Die Straße Hohe Lucht einziehen und
nur noch als Fußgängerzone zur Verfügung zu stellen.
Dies aus den Gründen des
öffentlichen Wohles.
Die beabsichtigte
Einziehung/Teileinziehung stößt auf erhebliche rechtliche und tatsächliche
Bedenken.
Der bisherigen Straßenführung kommt
eine erhebliche Bedeutung für die rückwärtige Erschließung der Flurstücke unsere
Mandanten zu. Dies gilt um so mehr, als die Mandanten von der Stadt Rheine über
die mit der Stadt Rheine getroffene Umlegungsregelung iVm den eingetragenen
Baulasten zur Errichtung von notwendigen StPlen verpflichtet wurde.
Die Stadt Rheine verhält sich somit
widersprüchlich, wenn sie sich nunmehr auf den Standpunkt stellt, das
„öffentliche Wohl“ fordere die Einziehung. Das können wir nicht erkennen. Das
„öffentliche Wohl“ kann und darf nicht gleichgesetzt werden mit dem Wohl des
Investors.
Die StPle wurden von der Stadt
Rheine im Zusammenhang mit der Einrichtung/Erweiterung des EZH/sonstiges
Gewerbes an der Emsstraße gefordert. Dann aber hat die Stadt Rheine eine
ordnungsgemäße und sichere Zuwegung sicherzustellen bzw. aufrecht zu halten.
Die vorgenannte Ansicht ist umso
mehr gerechtfertigt, als unsere Mandanten im Vertrauen auf die Umlegung und die
daraus resultierende Zuwegungsregelung über öffentlich-rechtlich gesicherten
Straßenraum einen Betrag von 62.890,00 DM entrichtet zu haben.
Dies folgt nicht zuletzt aus Art. 14
GG, wonach das Eigentum und der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb
geschützt sind.
Die vorstehenden rechtlichen
Überlegungen gelten erst recht, wenn man bedenkt, dass die Stadt Rheine nun die
Bauleitplanung ohne die betroffenen Grundstücke unserer Mandanten vornehmen
will.
Darauf soll unter Ziff. 2 unten noch
einmal eingegangen werden. An dieser Stelle jedoch soviel:
Im bisherigen BPl. wird an dieser
Stelle „Ga“ ausgewiesen; ursprünglich war für dieser Fläche einmal eine
gemeinsame Tiefgarage angedacht. Dann aber muss dieser nun verbindliche Plan
eingehalten und umgesetzt werden können.
Anders gewendet: Die Stadt Rheine
wird daran festgehalten, eine ordnungsgemäße Zuwegung auf der Basis des
geltenden Planungsrecht zu ermöglichen. Das ist wie in der
Bauleitplanbegründung auf S. 31 beschrieben nicht möglich.
Es ist schlichtweg undenkbar, dass
ein ungehinderter und sicherer Zu -und Abgangsverkehr über die Butterstraße,
Querung der Emsstraße und über den verbleibenden Rest des Katthagens erfolgen
kann. Die Stadt Rheine mag bedenken, welchen Gefahren Fußgänger insbesondere
Kleinkinder bei einer solchen Verkehrsführung ausgesetzt sind.
Eine ausnahmeweise Zuwegung über
eine bzw. zwei Fußgängerzonen ist nicht gleichzusetzen mit einer
uneingeschränkten Andienung über öffentlichen und von jedermann jederzeit
befahrbaren Straßenraum und ist daher kein akzeptabler Ersatz derzeitigen
Zuwegung.
Ungeachtet des Umstandes, dass eine
Andienung mit Lkw etc. aufgrund der Zufahrtsbreite von lediglich maximal 3,50 m
überhaupt nicht mehr möglich sein wird; ja schon ein Kleintransporter nicht
mehr an- und abfahren könnte. Entgegen den Änderungen/Feststellungen in der
Planbegründung ist dies bisher sehr wohl möglich.
Schließlich kommt hinzu: Eine
weitere bauliche Entwicklung der –über die angedachte Bauleitplanung nun
entstehenden gefangenen- Grundstücke wird nicht mehr möglich sein. Dies dürfte
u.a. –dem bereits zitierten- Art. 14 GG widersprechen.“
Abwägung:
Wie ausgeführt wurde ist eine Einziehung / Teileinziehung begründet, wenn für
die Beseitigung einer Straße oder zur Beschränkung im Benutzerkreis oder
Benutzerzweck überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles vorliegen. Diese Voraussetzung
kommt in Betracht, wenn Straßenflächen, die ihrerseits ein bestimmtes
öffentliches Interesse beinhaltet, einem anderen öffentlichen Interesse der
Daseinsvor- oder –fürsorge weichen muss, z.B. für ein Schulneubau oder
Krankenhausbau aber auch zugunsten einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung. Fickert stellt in seiner Kommentierung zu § 7 Abs.2 sogar fest: „Entspricht die Einziehung einer Straße
einem rechtswirksamen Bebauungsplan, so ist das öffentliche Wohl durch die
Festsetzungen des Bebauungsplanes schon (rechtssatzmäßig) festgestellt.“
Insbesondere
muss es im öffentlichen Interesse liegen, dass große Brachflächen in
innerstädtischer Lage wie z.B. die Freiflächen an der Straße Im Coesfeld einer
Bebauung und Nutzung zugeführt werden.
Die Durchführung des Bebauungsplanes trägt erheblich zur Belebung der
Innenstadt bei und stärkt auch die geschäftliche Nutzung im nahen Umfeld. Dass
man zur Realisierung eines solchen Projektes die Mithilfe eines Investors
sichert, ist legitim.
Dennoch
sind die Anliegerinteressen und insbesondere die vorhandenen Zufahrten zu
Anliegergrundstücke bei notwendiger Veränderung der verkehrlichen Erschließung
zu beachten bzw. zu sichern. Zur Sicherung der Zufahrt zu der Stellplatzanlage
auf dem Grundstück der Einspruchführers ist ausdrücklich auf der im Bebauungsplan
neu ausgewiesenen Fußgängerzone ein Fahrrecht zugunsten der Anlieger
ausgewiesen. Dem trägt auch der Teileinziehungsbeschluss Rechnung, in dem die
Zufahrt zu den Grundstücken des Katthagens (Flurstücke 1583, 1582, 1551 und
1593) zulässig bleibt. Die rückwärtige Erschließung des Grundstückes
Münsterstraße 23-25 wird durch die Einzeihung / Teileinziehung nicht
unterbunden.
Auch
dass durch diese Art der Zufahrt (über die Butterstraße mit Querung der Emsstraße
und nördlichen Abschnitts des Katthagens) Gefahren für Fußgänger gemehrt
werden, wird nicht geteilt. Vielmehr wird durch die Unterbindung des Durchgangsverkehres
insbesondere im Bereich Im Coesfeld / Mühlenstraße das Gefahrenpotential
entschärft. Künftig gibt es zum Katthagen nur einen reinen Anliegerverkehr, der
sich auf die Nutzung der Stellplatzanlage bzw. der rückwärtigen Andienung des
Grundstückes Münsterstraße 23-25 beschränkt.
Durch
die Durchführung der Teileinziehung / Einziehung im Bereich des Katthagens
werden die Straßenbreiten nicht verändert. Die Breite von 3,5 m der Straße
Katthagen bleibt unverändert erhalten ungeachtet der Tatsache, ob eine
Fußgängerzone ausgewiesen oder die Straße dem freien Verkehr gewidmet ist.
Daher ist der Einwand nicht nachzuvollziehen. Für den Andienungsverkehr mit
größeren Fahrzeugen steht zu bestimmten Zeiten auch die Fußgängerzone der
Emsstraße und Münsterstraße zur Verfügung, so dass eine Anfahrt über den
Katthagen mit großen Fahrzeugen nicht notwendig ist. Somit ist anbetracht der
Gründe, die für die Einziehung sprechen, auch dieser Einspruch zurückzuweisen.
Anlagen:
Lageplan