Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Die nachstehende
4. Änderungssatzung zur Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes
für fließende Gewässer in der Stadt Rheine - Unterhaltungssatzung Fließgewässer
– wird beschlossen.
4. Änderungssatzung zur
Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes
für fließende Gewässer in der Stadt Rheine
- Unterhaltungssatzung Fließgewässer -
vom __________. Dezember 2012
Die
Bezeichnung der männlichen Form (z.B.
der Eigentümer) gilt gleichermaßen für die weibliche Form.
Aufgrund der
· §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 18. September 2012 (GV NRW S. 436),
· §§ 91 und 92 des Wassergesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni
1995 (GV NRW S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16.
März 2010 (GV NRW S. 185),
· §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember
2011 (GV NRW S. 687)
hat der Rat der Stadt Rheine durch Beschluss
vom 11. Dezember 2012 die 4. Änderungssatzung zur Satzung über
die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer in der Stadt
Rheine – Unterhaltungssatzung Fließgewässer – vom 18. Dezember 2008
beschlossen.
In § 2 „Unterhaltungsaufwand“ erfolgt in der Auflistung der Umlagebeträge
der Unterhaltungsverbände nachstehende Änderung:
Altenrheine 19,00
€/ha,
Bevergerner Aa 14,00 €/ha,
Elte 12,00
€/ha,
Frischhofsbach 20,00 €/ha,
Hemelter Bach 16,00
€/ha,
Hörsteler Aa 12,00
€/ha,
Hummertsbach 8,00
€/ha,
Landersum/Bentlage 20,00 €/ha,
Saerbeck 13,00
€/ha,
Wambach 25,00
€/ha.
In § 7
„Inkrafttreten“ wird folgender Satz angefügt:
Die 4. Änderungssatzung tritt zum
01. Januar 2013 in Kraft.
Begründung:
Die
Unterhaltungsverbände stellen die ihnen entstehenden Kosten für die Unterhaltung
der fließenden Gewässer den Gemeinden in Rechnung, soweit die Kosten nicht
durch eigene Einnahmen oder Landes- und Kreiszuschüsse gedeckt sind.
Nach dem
Landeswassergesetz (LWG) und dem Kommunalabgabengesetz (KAG) können die
Gemeinden die von ihnen zu tragenden Anteile auf die Eigentümer der Grundstücke
im seitlichen Einzugsbereich, aus denen Wasser den zu unterhaltenden Gewässern
zufließt, umlegen.
Wie aus der
folgenden Tabelle ersichtlich ist, haben einige Verbände ihre Hebesätze von
2011 nach 2012 geändert. Damit die der Stadt Rheine/TBR AöR im Jahre 2012 in
Rechnung gestellten Aufwendungen auf den Grundbesitzabgabenbescheiden für 2013
berücksichtigt werden können, ist ein Satzungsbeschluss erforderlich.
Die
Gegenüberstellung der Hektarsätze 2011 und 2012 (Verbände mit Änderungen sind
durch Fettdruck hervorgehoben) ergibt sich aus der folgenden Tabelle:
Verband |
Hektarsatz 2011 |
Hektarsatz 2012 |
Altenrheine |
19,00 € |
19,00 € |
Bevergerner Aa |
14,00 € |
14,00 € |
Elte |
12,00 € |
12,00 € |
Frischhofsbach |
26,00
€ |
20,00
€ |
Hemelter Bach |
16,00 € |
16,00 € |
Hörsteler Aa |
12,00 € |
12,00 € |
Hummertsbach |
8,00 € |
8,00 € |
Landersum/Bentlage |
18,00
€ |
20,00
€ |
Saerbeck |
13,00 € |
13,00 € |
Wambach |
25,00 € |
25,00 € |