Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Rat der Stadt Rheine weist den Verwaltungsrat der Technischen Betriebe AöR gem. § 114 a Abs. 7 Satz 4 GO NRW an, in seiner Sitzung am 18.12.2012 den § 3 der "Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung und Wertstoffsammlung in der Stadt Rheine" in der nachfolgenden Form zu beschließen:
§
3 Höhe der Gebühren
(1)
Die Höhe der Benutzungsgebühren richtet sich nach Art, Größe und Anzahl der
Abfallbehälter bzw. -säcke sowie nach dem Abfuhrrhythmus.
(2)
Die Jahresgebühr beträgt:
a) |
für jedes Restabfallgefäß mit einem Fassungsvermögen von 80 l bei 14-tägiger Entleerung einschl. der Kosten für die Gestellung des Gefäßes |
141,43 € |
b) |
für jedes Restabfallgefäß mit einem Fassungsvermögen von 120 l bei 14-tägiger Entleerung einschl. der Kosten für die Gestellung des Gefäßes |
173,91 € |
c) |
für jedes Restabfallgefäß mit einem Fassungsvermögen von 240 l bei 14-tägiger Entleerung einschl. der Kosten für die Gestellung des Gefäßes |
263,65 € |
d) |
für jeden Restabfall-Container mit einem Fassungsvermögen von 1,1 cbm bei 14-tägiger Entleerung bei wöchentlich einmaliger Entleerung bei wöchentlich zweimaliger Entleerung bei wöchentlich viermaliger Entleerung |
696,23 € 1.352,99 € 2.666,51 € 5.333,02 € |
e) |
für jede 120-l-Bio-Tonne bei 14-tägiger Entleerung einschl. der Kosten für die Gestellung des Gefäßes |
81,75 € |
f) |
für jede 240-l-Bio-Tonne bei 14-tägiger Entleerung einschl. der Kosten für die Gestellung des Gefäßes |
113,19 € |
g) |
für jeden Bio-Container mit einem Fassungsvermögen von 1,1 cbm bei 14-tägiger Entleerung |
489,43 € |
Außerdem werden folgende Einzelgebühren erhoben: |
||
h) |
für Müllsäcke mit einem Fassungsvermögen von 70 l (einschl. Abfuhr) pro Sack |
3,10 € |
i) |
für jede Änderung der Müllgefäßgröße bzw. der Anzahl der auf dem Grundstück aufgestellten Abfallbehälter für die Restmüll- bzw. Biomüllsammlung |
12,75 € |
j) |
für die Auslieferung oder Abholung einer Altpapiertonne |
10,20 € |
Begründung:
Die Stadt Rheine hat der Technische Betriebe Rheine AöR das Recht übertragen, an ihrer Stelle Satzungen für die übertragenen Aufgabengebiete zu erlassen und durch Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang für den übertragenen Aufgabenkreis anzuordnen und zu vollstrecken. Die Stadt Rheine hat insoweit das ihr gemäß §§ 1, 2, 4, 6, 8 und 10 KAG NW zustehende Recht, Gebühren, Beiträge und Entgelte in Zusammenhang mit der wahrzunehmenden Aufgabe zu erheben, übertragen.
Gemäß § 8 der Satzung der AöR unterliegen die Entscheidungen des Verwaltungsrates über den Erlass von Satzungen dem Weisungsrecht des Rates, § 114a (7) Satz 4 GO NRW.
Die "Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung und Wertstoffsammlung in der Stadt Rheine" ist am 17.12.2008 entsprechend der Weisung des Rates durch den Verwaltungsrat der Technische Betriebe Rheine AöR beschlossen worden.
Der Verwaltungsrat hat in seiner Sitzung am 20.11.2012 unter Berücksichtigung der „Abfallentsorgung - Gebührenbedarfsberechnung 2013“ die Änderung des § 3 der "Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung und Wertstoffsammlung in der Stadt Rheine" beraten und mit der Beschlussempfehlung zur Änderung des § 3 an den Rat verwiesen.
Die endgültige Beschlussfassung soll in einer Sitzung des Verwaltungsrates am 18.12.2012 vollzogen werden.
Anlagen:
Beschlussvorschlag TOP 3 Verwaltungsrat TBR AöR vom 20.11.2012
Abfallentsorgung - Gebührenbedarfsberechnung 2013