Betreff
Handlungsansätze zur Haushaltskonsolidierung - Lfd. Nr. 2.27 der Liste 2 der Konsolidierungsvorschläge, hier: TBR - Prüfung der Reduzierung des öffentlichen Anteils
Vorlage
065/13
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt zur Kenntnis, dass eine Reduzierung des öffentlichen Anteils an der Straßenreinigung und der Stadtentwässerung nicht möglich ist.


Begründung:

 

Auf Empfehlung der Strategie- und Finanzkommission (SFK) und des Haupt- und Finanzausschusses hat der Rat der Stadt Rheine am 05.10.2010 Grundsätze zur Haushaltskonsolidierung beschlossen. Auf Basis dieser Grundsätze haben im Projekt Haushaltskonsolidierung sowohl in der SFK als auch in den Fachausschüssen und im Haupt- und Finanzausschuss intensive Diskussionen und Entscheidungen über Konsolidierungsvorschläge, Handlungsansätze und Bürgeranregungen stattgefunden. Das Verfahren im Projekt Haushaltskonsolidierung beinhaltet, dass die Sachverhalte von den Fach- und Sonderbereichen inhaltlich aufbereitet und nach der Diskussion in den Fachausschüssen dem HFA zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

 

Nach Auflösung der Strategie- und Finanzkommission (Bericht im Haupt- und Finanzausschuss am 12. Juni 2012) sind die Fach- und Sonderbereiche gebeten worden, den aktuellen Sachstand der Haushaltskonsolidierung darzustellen.

 

Der Verwaltungsvorstand hat in seiner Sitzung am 05.11.2012 diesen 3. Bericht zur Umsetzung der Haushaltskonsolidierung zur Kenntnis genommen und die Fach- und Sonderbereiche beauftragt, spätestens in den Fachausschussberatungen zum Haushaltsplan 2013 die noch ausstehenden Beschlüsse der Fachausschüsse und in der weiteren Beratungsfolge spätestens am 26.02.2013 die anstehenden Beschlüsse des Haupt- und Finanzausschusses vorzubereiten.

 

 

Begründung zum konkreten Konsolidierungsvorschlag:

 

Straßenreinigung:

Die Reinigung kommunaler Straßen kommt nicht nur der Allgemeinheit, sondern im wesentlichen auch den Eigentümern der durch die Verkehrsanlage erschlossenen Grundstücke zugute, sie wirkt sich auf die Möglichkeit der Ausnutzung des Grundstücks positiv aus. Deshalb ist es gerechtfertigt und erforderlich, die Anlieger im Verhältnis zur Allgemeinheit für die Straßenreinigung mit besonderen Abgaben zu belasten. Je nach Verkehrsbedeutung der Straße kommt die Straßenreinigung auch der Allgemeinheit zugute, so dass immer auch ein gewisser Gemeindeanteil zur Berücksichtigung des Vorteils für die Allgemeinheit gewährleistet sein muss. Die Anlieger dürfen also nicht zu 100% der Straßenreinigungskosten herangezogen werden.

Der öffentliche Anteil an der Straßenreinigungsgebühr wurde im Jahr 2006 von 25% auf 10% reduziert (Vorlage 535/06).

Grundlage für die in 2006 durchgeführte Reduzierung des öffentlichen Anteils war eine konkrete Gerichtsentscheidung, aufgrund derer ein öffentlicher Anteil von 10% als Untergrenze anzusehen war. Weitere gerichtliche Entscheidungen bzw. gesetzliche Regelungen liegen nicht vor, so dass aufgrund gebührenrechtlicher Aspekte eine weitere Absenkung nicht möglich ist.

 

 

 

Stadtentwässerung:

Der öffentliche Anteil bei der Stadtentwässerung wird wie folgt ermittelt:

 

  • Kosten der Oberflächenentwässerung : Gesamtfläche der zu entwässernden Oberfläche [private Grundstücksflächen + öffentliche Fläche (Straßen, Wege, Plätze)] = Oberflächenwassergebühr/m²
  • Oberflächenwassergebühr/m² x öffentliche Fläche (Straßen, Wege, Plätze) = öffentlicher Anteil

 

 

Ergebnis: Der öffentliche Anteil bei der Stadtentwässerung ergibt sich aus einer Kombination der Gesamtfläche der zu entwässernden Straßen, Wege und Plätze und der für das jeweilige Jahr beschlossenen Abwassergebühr. Die Höhe der umzulegenden Kosten wird durch das Kommunalabgabengesetz bestimmt – die zu entwässernde öffentliche Fläche wird durch die Bautätigkeit der Stadt Rheine bestimmt. Eine Reduzierung ist daher nicht möglich.