Betreff
Auslaufende Auflösung der Ludgerusschule Elte
Vorlage
084/13
Aktenzeichen
1.10-brü
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Schulausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, die Ludgerusschule Elte gemäß § 81 Abs. 2 Schulgesetz NRW zum 31. Juli 2013 auslaufend aufzulösen.

 


Begründung:

 

Am 06. und 07. November 2012 fand in Rheine das Anmeldeverfahren zu den Grundschulen für das Schuljahr 2013/2014 statt.

 

Für das Schuljahr 2013/2014 wurden lediglich 9 Kinder an der Ludgerusschule Elte angemeldet.

 

Die Klassenbildungswerte an Grundschulen ergeben sich aus § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW (SchulG) in Verbindung mit § 6 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG).

 

Gemäß dem aktuell noch geltendem § 6 Abs. 1 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG werden die Klassen auf der Grundlage von Klassenfrequenzrichtwerten, Klassenfrequenzhöchstwerten und Klassenfrequenzmindestwerten sowie Bandbreiten in der Regel als Jahrgangsklassen gebildet. Gem. § 6 Abs. 4 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG beträgt der Klassenfrequenzrichtwert in der Grundschule 24. Als Bandbreite gilt 18 bis 30. Des Weiteren kann als Ausnahmeregelung in der Grundschule eine Unterschreitung der Bandbreite bis auf einen Mindestwert von 15 von dem Schulleiter/in zugelassen werden, wenn der Weg zu einer anderen Grundschule der gewählten Schulart den Schülerinnen und Schülern nicht zugemutet werden kann.

 

Nach dem inzwischen verabschiedetem 8. Schulrechtsänderungsgesetz legt der Schulträger gem. § 46 Abs. 3 S. 2 SchulG NRW unter Beachtung der Höchstgrenze für die zu bildenden Eingangsklassen an Grundschulen nach der Verordnung gem. § 93 Abs. 2 Nr. 3 die Zahl und die Verteilung der Eingangsklassen auf die Schulen und Teilstandorte fest. Er kann die Zahl der in die Eingangsklassen aufzunehmenden Schüler/innen einer Grundschule oder mehrerer Grundschulen begrenzen, wenn dies für eine ausgewogene Klassenbildung innerhalb einer Gemeinde erforderlich ist oder besondere Lernbedingungen oder bauliche Gegebenheiten berücksichtigt werden sollen. Die Vorschriften zu den Klassengrößen bleiben unberührt.

Nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SchulG NRW bestimmt das Ministerium durch Rechtsverordnung u.a. nach den pädagogischen und verwaltungsmäßigen Bedürfnissen der einzelnen Schulformen, Schulstufen und Klassen die Klassengrößen und die Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der kommunalen Klassenrichtzahl als Höchstgrenze für die zu bildenden Eingangsklassen an Grundschulen. Danach soll der Klassenfrequenzrichtwert in mehreren Schritten von derzeit 24 auf 22,5 im Schuljahr 2015/2016 abgesenkt werden und dabei als Bandbreite 15 bis 29 gelten. Das Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung mit der Eins-Zu-Eins-Umsetzung der im Konzept enthaltenen weitergehenden Detailregelung ist zwar für das Schuljahr 2013/14 beabsichtigt, jedoch noch nicht erfolgt.

 

Schulrechtlich bedeutet dieses, dass die Klassenbildung im Schuljahr 2013/14 entweder nach dem alten oder neuen Recht erfolgen kann.

 

Für die Ludgerusschule Elte hat dieses zur Folge, dass die absolute Mindestanzahl von Anmeldungen zur Klasse 1 in jedem Fall um mindestens 6 Kinder unterschritten wird. Somit ist eine Klassenbildung dort nicht möglich.

 

Gem. § 82 Abs. 2 SchulG müssen Grundschulen bei der Fortführung mindestens 92 Schülerinnen und Schüler haben. Grundschulen mit weniger als 92 und mindestens 46 Schülerinnen und Schüler können gem. § 83 Abs. 1 SchulG nur als Teilstandorte geführt werden (Grundschulverband), wenn der Schulträger deren Fortführung für erforderlich hält.

 

Nach dem jetzigen Stand werden zum Schuljahr 2013/2014 68 Schüler/innen der Ludgerusschule Elte in die Klassen 2, 3 und 4 versetzt. Die gesetzlich vorgegebene Schülermindestzahl für die Fortführung der Ludgerusschule Elte als eigenständige Grundschule ist somit unter Berücksichtigung der Anmeldungen nicht mehr gegeben. Sie ist daher zum Schuljahr 2013/14 auslaufend aufzulösen.

 

Eine mögliche Fortführung als Teilstandort im Rahmen eines Grundschulverbandes (z.B. mit der Johannesschule Mesum) wird aufgrund der bekannten Schülerzahlentwicklung nicht für erforderlich und aufgrund des dann verpflichtenden jahrgangsübergreifenden Unterrichts sowohl aus pädagogischen als auch organisatorischen Gesichtspunkten insbesondere für eine so kleine Schuleinheit wie die Ludgerusschule Elte nicht für sinnvoll gehalten.