Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der
Schulausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgenden Beschluss zu
fassen:
Der
Rat der Stadt beschließt gemäß § 41 Abs. 1 Buchstabe I der Gemeindeordnung für
das Land NRW (GO NRW) in Verbindung mit § 81 Schulgesetz für das Land NRW
(SchulG NRW), die bislang eigenständige Katholische Bekenntnisschule
Ludgerusschule Elte aufzulösen und vorbehaltlich der Genehmigung durch die
Bezirksregierung Münster ab dem 01. August 2013 als Teilstandort der Katholischen
Bekenntnisschule Johannesschule Mesum zu führen. Dieser neu errichtete Grundschulverbund
besteht dann aus dem Hauptstandort der Johannesschule Mesum und dem
Teilstandort in Elte. Dabei ist am Teilstandort Elte ein
jahrgangsübergreifender Unterricht einzuführen.
Begründung:
Die
Zusammenlegung zweier bisher eigenständigen Schulen zu einer Schule mit Haupt-
und Teilstandort ist gemäß § 81 Abs. 2 Satz 2 Schulgesetz (SchulG) als
Errichtung einer neuen Schule anzusehen.
Gemäß
§ 81 Abs. 2 Schulgesetz (SchulG) muss der Schulträger nach Maßgabe der
Schulentwicklungsplanung über die Zusammenlegung bzw. Errichtung von Schulen
beschließen. Gemeinden sind, soweit sie nach § 78 SchulG Schulträgeraufgaben
erfüllen, gemäß § 80 Abs. 1 SchulG verpflichtet zur Sicherung eines
gleichmäßigen und alle Schulformen und Schularten umfassenden Bildungs- und
Abschlussangebotes eine mit den benachbarten Schulträgern abgestimmte
Schulenwicklungsplanung zu betreiben. Die Schulentwicklungsplanung
berücksichtigt gemäß § 80 Abs. 5 SchulG u.
a.
1.
das gegenwärtige
und zukünftige Schulangebot nach Schulformen, Schularten, Schulgrößen
(Schülerzahl, Klasse pro Jahrgang) und Schulstandorten,
2.
die
mittelfristige Entwicklung des Schüleraufkommens, das ermittelte
Schulwahlverfahren der Eltern und die daraus abzuleitenden Schülerzahlen nach
Schulformen, Schularten und Jahrgangsstufen.
Dieser
Forderung ist die Stadt Rheine als Schulträger mit der integrierten Jugendhilfe-
und Schulentwicklungsplanung für die
Jahre 2012 - 2021 nachgekommen. Darüber hinaus führt die Stadt Rheine parallel
noch eine eigene interne Schülerzahlentwicklung auf Grundlage der „alten“
Schulbezirksgrenzen und der melderechtlichen Daten.
Bei
einer Zusammenlegung von zwei Schulen zu einem Grundschulverbund wird die
zukunftssichere Darstellung der Schülerzahlen einer Grundschule erwartet.
Zum
Schuljahr 2013/2014 wurden für die Eingangsklassen an der Ludgerusschule Elte 9
Kinder und an der Johannesschule Mesum 29 Kinder angemeldet. Damit werden im
Schuljahr 2013/2014 voraussichtlich 68 Schüler/innen der Ludgerusschule Elte und
voraussichtlich 136 Schüler/innen die Johannesschule Mesum die Jahrgänge eins
bis vier besuchen.
Gemäß
§ 82 Abs. 2 SchulG NRW müssen Grundschulen bei der Fortführung mindestens 92
Schüler/innen haben.
Grundschulen
mit weniger als 92 Schüler/innen und mindestens 46 Schüler/innen können gemäß §
83 Abs. 1 S. 1 SchulG NRW nur als Teilstandorte geführt werden
(Grundschulverbund), wenn der Schulträger deren Fortführung für erforderlich
hält.
Entsprechend
der integrierten Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung (Dr. Garbe) wird die
Ludgerusschule Elte in den nächsten Jahren voraussichtlich von 84 bis 92
Schüler/innen besucht. Auf Grundlage der hausinternen Schülerzahlentwicklung
hingegen werden in den nächsten Jahren lediglich voraussichtlich 54 bis 70
Schüler/innen die Ludgerusschule Elte besuchen. Da die Zahlen der integrierten
Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung zumindest für den Grundschulstandort
Elte keine belastbare Planungsgrundlage für die Zukunft bietet, ist der
Planungsschwerpunkt in diesem Fall mehr auf die internen
Schülerzahlentwicklungen zu legen. Dieses wird auch damit begründet, dass es
sich bei dem Stadtteil Elte um ein abgeschlossenes dörfliches Siedlungsgebiet
mit recht abschließendem Einzugsbereich handelt.
Im
Ergebnis ist jedoch in jedem Fall festzustellen, dass die Fortführung der
Ludgerusschule Elte als eigenständige Schule zukünftig nicht mehr
möglich ist.
Auch
die Anwendung der Übergangsvorschrift zu Artikel 1 gem. Artikel 2 zum 8.
Schulrechtsänderungsgesetz zur Fortführung von eigenständigen Grundschulen nach
§ 82 Abs. 2 SchulG NRW greift nicht und zwar allein aufgrund dessen, da die
Stadt Rheine als Schulträger sich für die Anwendung der „alten“ Vorschriften
zur Klassenbildung (ohne kommunale Klassenrichtzahl) für das Schuljahr 2013/14 entschlossen hat.
Gemäß
§ 93 Abs. 2 Nr. 3 regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung im Einvernehmen
mit dem Finanzministerium das Verfahren
für die Ermittlung der Zahl der Lehrstellen und bestimmt nach den pädagogischen
und verwaltungsmäßigen Bedürfnissen der einzelnen Schulformen, Schulstufen und
Klassen die Klassengrößen und die
Berechnungsgrundlagen für die Errichtung der kommunalen Klassenrichtzahl als
Höchstgrenze für die zu bildenden Eingangsklassen an Grundschulen.
Gem.
§ 6 Abs. 4 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW beträgt der
Klassenfrequenzrichtwert 24 in einer Grundschule. Es gilt die Bandbreite 18 bis
30. Die Schulleitung kann im Aufnahmeverfahren ausnahmsweise eine
Unterschreitung der Bandbreite für die Klassenbildung bis auf den Mindestwert
von 15 zulassen, wenn sonst unzumutbare Schulwege zu einer anderen Grundschule
der gewählten Schulart entstehen.
Selbst
ohne Prüfung dieser Zumutbarkeitsregelung wird die absolute Mindestzahl von
Anmeldungen zur Klasse 1 an der Ludgerusschule Elte (9 Anmeldungen) im
Schuljahr 2013/14 deutlich unterschritten. Damit ist/wäre die Bildung einer
Eingangsklasse an der Ludgerusschule Elte ebenfalls nicht möglich.
Insoweit
verbleibt für den Stadtteil Elte als Schulstandort lediglich die Möglichkeit
der Errichtung eines Grundschulverbundes und eines jahrgangsübergreifenden
Unterrichtes am Teilstandort.
Allein
aus Erwägungen der Nähe und Erreichbarkeit bietet sich hier ein Schulverbund
mit der Johannesschule Mesum an, zumal gem. § 83 Abs. 5 SchulG NRW Schulen in
begründeten Fällen an Teilstandorten in zumutbarer Entfernung geführt werden
können.
Wie
oben bereits beschrieben beträgt in der Grundschule gem. § 6 Abs. 4 VO zu § 93
Abs. 2 SchulG NRW der Klassenfrequenzrichtwert 24. Es gilt eine Bandbreite 18
bis 30. Die Werte zur Klassenbildung gelten für eingerichtete Gruppen
entsprechend.
Bei
jahrgangsübergreifendem Unterricht gemäß § 11 Abs. 4 SchulG NRW ist für die einheitliche
Organisation ausreichend, wenn am anderen Teilstandort des Grundschulverbundes jahrgangsübergreifend
in den Klassen 1 und 2 sowie 3 und 4 unterrichtet wird (§ 83 Abs. 1 S. 4
SchulG).
Somit
muss grundsätzlich eine Mindestgröße von 36 Schülerinnen und Schülern erreicht
werden (Klasse 1 / 2 mindestens 18
Schülerinnen und Schüler und Klasse 3 / 4 = mindestens 18 Schülerinnen und
Schüler).
Diese
Mindestgrößen werden aufgrund der schulentwicklungsplanerischen Daten für den
Standort Ludgerusschule Elte in den kommenden Jahren eingehalten und
ermöglichen so dort einen jahrgangsübergreifenden Unterricht.
Die
schulrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Grundschulverbundes
durch die Zusammenlegung der Katholischen Bekenntnisschulen Ludgerusschule Elte
und Johannesschule Mesum sowie der Einführung eines jahrgangsübergreifenden
Unterrichts am Teilstandort Elte mit Wirkung zum 01. August 2013 sind somit
gegeben.
Eine
entsprechende Abstimmung mit der Bezirksregierung Münster als
Schulaufsichtsbehörde erfolgte ebenfalls mit dem Ergebnis: „Die Ludgerusschule
Elte kann allenfalls als Teilstandort eines Grundschulverbundes mit
jahrgangsübergreifenden Unterricht weitergeführt werden.“
Neben
dem jahrgangsübergreifenden Unterricht käme dem Grunde nach auch ein jahrgangsgleicher
Unterricht in Betracht, jedoch lediglich unter den o.a. Voraussetzungen zur
Klassenbildung. Dieses hätte zwangsläufig zur Folge, dass mindestens 9
Schüler/innen aus Mesum die Eingangsklasse in Elte besuchen. Da dieses nur auf
freiwilliger Basis geschehen kann, ist die weitere Prüfung dieser Alternative
zu vernachlässigen.
Die
Schulverwaltung hat die Schulleitungen der Katholischen Bekenntnisschulen
Ludgerusschule Elte und Johannesschule Mesum im Rahmen der Schulmitwirkung gem.
§§ 62, 65 i.V.m. 76 SchulG NRW bereits aufgefordert, eine Stellungnahme ihrer
Schulkonferenz zu der beabsichtigten schulorganisatorischen Maßnahme abzugeben.
Das jeweilige Votum der Schulkonferenz wird spätestens zur Ratssitzung
vorgelegt werden.
Die
ebenfalls noch notwendigen pädagogischen Konzepte zu den geplanten Änderungen
sind von den Schulen zu erstellen und dann ebenfalls dem Genehmigungsantrag an
die Bezirksregierung beizufügen.