Betreff
Weiterführung des Schulstandortes Elte im Verbund
Vorlage
151/13
Aktenzeichen
FB 1 / 10 - te
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Schulausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgenden Beschluss zu fassen:

Der Rat der Stadt beschließt gemäß § 41 Abs. 1 Buchstabe I der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NRW) in Verbindung mit § 81 Schulgesetz für das Land NRW (SchulG NRW), die bislang eigenständige Katholische Bekenntnisschule Ludgerusschule Elte aufzulösen und vorbehaltlich der Genehmigung durch die Bezirksregierung Münster ab dem 01. August 2013 als Teilstandort der Katholischen Bekenntnisschule Johannesschule Mesum zu führen. Dieser neu errichtete Grundschulverbund besteht dann aus dem Hauptstandort der Johannesschule Mesum und dem Teilstandort in Elte. Dabei ist am Teilstandort Elte ein jahrgangsübergreifender Unterricht einzuführen.

 

 

 


Begründung:

 

Die Zusammenlegung zweier bisher eigenständigen Schulen zu einer Schule mit Haupt- und Teilstandort ist gemäß § 81 Abs. 2 Satz 2 Schulgesetz (SchulG) als Errichtung einer neuen Schule anzusehen.

 

Gemäß § 81 Abs. 2 Schulgesetz (SchulG) muss der Schulträger nach Maßgabe der Schulentwicklungsplanung über die Zusammenlegung bzw. Errichtung von Schulen beschließen. Gemeinden sind, soweit sie nach § 78 SchulG Schulträgeraufgaben erfüllen, gemäß § 80 Abs. 1 SchulG verpflichtet zur Sicherung eines gleichmäßigen und alle Schulformen und Schularten umfassenden Bildungs- und Abschlussangebotes eine mit den benachbarten Schulträgern abgestimmte Schulenwicklungsplanung zu betreiben. Die Schulentwicklungsplanung berücksichtigt gemäß § 80 Abs. 5 SchulG  u. a.

 

1.    das gegenwärtige und zukünftige Schulangebot nach Schulformen, Schularten, Schulgrößen (Schülerzahl, Klasse pro Jahrgang) und Schulstandorten,

2.    die mittelfristige Entwicklung des Schüleraufkommens, das ermittelte Schulwahlverfahren der Eltern und die daraus abzuleitenden Schülerzahlen nach Schulformen, Schularten und Jahrgangsstufen.

 

Dieser Forderung ist die Stadt Rheine als Schulträger mit der integrierten Jugendhilfe- und  Schulentwicklungsplanung für die Jahre 2012 - 2021 nachgekommen. Darüber hinaus führt die Stadt Rheine parallel noch eine eigene interne Schülerzahlentwicklung auf Grundlage der „alten“ Schulbezirksgrenzen und der melderechtlichen Daten.

 

Bei einer Zusammenlegung von zwei Schulen zu einem Grundschulverbund wird die zukunftssichere Darstellung der Schülerzahlen einer Grundschule erwartet.

 

Zum Schuljahr 2013/2014 wurden für die Eingangsklassen an der Ludgerusschule Elte 9 Kinder und an der Johannesschule Mesum 29 Kinder angemeldet. Damit werden im Schuljahr 2013/2014 voraussichtlich 68 Schüler/innen der Ludgerusschule Elte und voraussichtlich 136 Schüler/innen die Johannesschule Mesum die Jahrgänge eins bis vier besuchen.

 

Gemäß § 82 Abs. 2 SchulG NRW müssen Grundschulen bei der Fortführung mindestens 92 Schüler/innen haben.

 

Grundschulen mit weniger als 92 Schüler/innen und mindestens 46 Schüler/innen können gemäß § 83 Abs. 1 S. 1 SchulG NRW nur als Teilstandorte geführt werden (Grundschulverbund), wenn der Schulträger deren Fortführung für erforderlich hält.

 

Entsprechend der integrierten Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung (Dr. Garbe) wird die Ludgerusschule Elte in den nächsten Jahren voraussichtlich von 84 bis 92 Schüler/innen besucht. Auf Grundlage der hausinternen Schülerzahlentwicklung hingegen werden in den nächsten Jahren lediglich voraussichtlich 54 bis 70 Schüler/innen die Ludgerusschule Elte besuchen. Da die Zahlen der integrierten Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung zumindest für den Grundschulstandort Elte keine belastbare Planungsgrundlage für die Zukunft bietet, ist der Planungsschwerpunkt in diesem Fall mehr auf die internen Schülerzahlentwicklungen zu legen. Dieses wird auch damit begründet, dass es sich bei dem Stadtteil Elte um ein abgeschlossenes dörfliches Siedlungsgebiet mit recht abschließendem Einzugsbereich handelt.

 

Im Ergebnis ist jedoch in jedem Fall festzustellen, dass die Fortführung der Ludgerusschule Elte als eigenständige Schule zukünftig nicht mehr möglich ist.

 

Auch die Anwendung der Übergangsvorschrift zu Artikel 1 gem. Artikel 2 zum 8. Schulrechtsänderungsgesetz zur Fortführung von eigenständigen Grundschulen nach § 82 Abs. 2 SchulG NRW greift nicht und zwar allein aufgrund dessen, da die Stadt Rheine als Schulträger sich für die Anwendung der „alten“ Vorschriften zur Klassenbildung (ohne kommunale Klassenrichtzahl)  für das Schuljahr 2013/14 entschlossen hat.

 

Gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 3 regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium  das Verfahren für die Ermittlung der Zahl der Lehrstellen und bestimmt nach den pädagogischen und verwaltungsmäßigen Bedürfnissen der einzelnen Schulformen, Schulstufen und Klassen  die Klassengrößen und die Berechnungsgrundlagen für die Errichtung der kommunalen Klassenrichtzahl als Höchstgrenze für die zu bildenden Eingangsklassen an Grundschulen.

 

Gem. § 6 Abs. 4 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW beträgt der Klassenfrequenzrichtwert 24 in einer Grundschule. Es gilt die Bandbreite 18 bis 30. Die Schulleitung kann im Aufnahmeverfahren ausnahmsweise eine Unterschreitung der Bandbreite für die Klassenbildung bis auf den Mindestwert von 15 zulassen, wenn sonst unzumutbare Schulwege zu einer anderen Grundschule der gewählten Schulart entstehen.

Selbst ohne Prüfung dieser Zumutbarkeitsregelung wird die absolute Mindestzahl von Anmeldungen zur Klasse 1 an der Ludgerusschule Elte (9 Anmeldungen) im Schuljahr 2013/14 deutlich unterschritten. Damit ist/wäre die Bildung einer Eingangsklasse an der Ludgerusschule Elte ebenfalls nicht möglich.

 

Insoweit verbleibt für den Stadtteil Elte als Schulstandort lediglich die Möglichkeit der Errichtung eines Grundschulverbundes und eines jahrgangsübergreifenden Unterrichtes am Teilstandort.

Allein aus Erwägungen der Nähe und Erreichbarkeit bietet sich hier ein Schulverbund mit der Johannesschule Mesum an, zumal gem. § 83 Abs. 5 SchulG NRW Schulen in begründeten Fällen an Teilstandorten in zumutbarer Entfernung geführt werden können.

 

Wie oben bereits beschrieben beträgt in der Grundschule gem. § 6 Abs. 4 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW der Klassenfrequenzrichtwert 24. Es gilt eine Bandbreite 18 bis 30. Die Werte zur Klassenbildung gelten für eingerichtete Gruppen entsprechend.

 

Bei jahrgangsübergreifendem Unterricht gemäß § 11 Abs. 4  SchulG NRW ist für die einheitliche Organisation ausreichend, wenn am anderen Teilstandort  des Grundschulverbundes jahrgangsübergreifend in den Klassen 1 und 2 sowie 3 und 4 unterrichtet wird (§ 83 Abs. 1 S. 4 SchulG).

 

Somit muss grundsätzlich eine Mindestgröße von 36 Schülerinnen und Schülern erreicht werden (Klasse 1 / 2  mindestens 18 Schülerinnen und Schüler und Klasse 3 / 4 = mindestens 18 Schülerinnen und Schüler).

 

Diese Mindestgrößen werden aufgrund der schulentwicklungsplanerischen Daten für den Standort Ludgerusschule Elte in den kommenden Jahren eingehalten und ermöglichen so dort einen jahrgangsübergreifenden Unterricht.

 

Die schulrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Grundschulverbundes durch die Zusammenlegung der Katholischen Bekenntnisschulen Ludgerusschule Elte und Johannesschule Mesum sowie der Einführung eines jahrgangsübergreifenden Unterrichts am Teilstandort Elte mit Wirkung zum 01. August 2013 sind somit gegeben.

 

Eine entsprechende Abstimmung mit der Bezirksregierung Münster als Schulaufsichtsbehörde erfolgte ebenfalls mit dem Ergebnis: „Die Ludgerusschule Elte kann allenfalls als Teilstandort eines Grundschulverbundes mit jahrgangsübergreifenden Unterricht weitergeführt werden.“

 

Neben dem jahrgangsübergreifenden Unterricht käme dem Grunde nach auch ein jahrgangsgleicher Unterricht in Betracht, jedoch lediglich unter den o.a. Voraussetzungen zur Klassenbildung. Dieses hätte zwangsläufig zur Folge, dass mindestens 9 Schüler/innen aus Mesum die Eingangsklasse in Elte besuchen. Da dieses nur auf freiwilliger Basis geschehen kann, ist die weitere Prüfung dieser Alternative zu vernachlässigen.

 

Die Schulverwaltung hat die Schulleitungen der Katholischen Bekenntnisschulen Ludgerusschule Elte und Johannesschule Mesum im Rahmen der Schulmitwirkung gem. §§ 62, 65 i.V.m. 76 SchulG NRW bereits aufgefordert, eine Stellungnahme ihrer Schulkonferenz zu der beabsichtigten schulorganisatorischen Maßnahme abzugeben. Das jeweilige Votum der Schulkonferenz wird spätestens zur Ratssitzung vorgelegt werden.

 

Die ebenfalls noch notwendigen pädagogischen Konzepte zu den geplanten Änderungen sind von den Schulen zu erstellen und dann ebenfalls dem Genehmigungsantrag an die Bezirksregierung beizufügen.