Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Haupt- und Finanzausschuss und dem Rat der Stadt Rheine, die dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügte Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für Kinder in Tageseinrichtungen für Kinder und in Kindertagespflege zum 1. August 2013 zu beschließen.
Begründung:
Nach
§ 23 Abs. 1 KiBiz können für die Inanspruchnahme von Angeboten in Tageseinrichtungen
für Kinder oder Tagespflege Teilnahme- oder Kostenbeiträge (Elternbeiträge) vom
Jugendamt festgesetzt werden. Der Rat der Stadt Rheine hat zuletzt in seiner
Sitzung am 13.12.2011 die 4. Änderungsatzung über die Erhebung von Elternbeiträgen
in Kindertageseinrichtungen und für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege beschlossen.
Nach
der derzeit gültigen Satzung werden noch unterschiedliche Beiträge für einen
Platz in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege erhoben.
Innerhalb der Tageseinrichtungen wird dann auch noch unterschieden, in welcher
Gruppenform (I; II oder III) die Betreuung stattfindet (vgl. nachfolgenden Auszug aus der derzeitig gültigen Satzung).
Gruppenform I |
Gruppenform III |
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Kinder
im Alter von zwei Jahren |
Kinder
im Alter von drei Jahren |
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bis
zur Einschulung |
und
älter |
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(20
Kinder pro Gruppe) |
(25/20
Kinder pro Gruppe) |
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|
wöchentliche Betreuungszeiten |
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Jahreseinkommen |
25 Std. |
35 Std. |
45 Std. |
|
… |
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|
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bis 49.000,00 € |
77,38 € |
85,75 € |
133,85 € |
|
… |
|
|
|
|
Gruppenform II |
|||
Kinder
im Alter von unter drei Jahren Kinder
im Alter von unter drei Jahren |
|||
(10
Kinder pro Gruppe) 10
Kinder pro Gruppe) |
|||
|
wöchentliche Betreuungszeiten |
||
Jahreseinkommen |
25 Std. |
35 Std. |
45 Std. |
… |
|
|
|
bis 49.000,00 € |
143,27
€ |
157,90
€ |
240,50
€ |
… |
|
|
|
Die
damalige Begründung für die Unterscheidung nach Gruppenformen lag in der
Gruppenstärke bzw. in dem unterschiedlichen Personal- / Kindschlüssel.
Zum
1. August 2013 tritt der Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer
Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege für die Kinder ab Vollendung des
ersten Lebensjahres in Kraft.
§
24 Abs. 2 SGB VIII Ein
Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des
dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer
Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. |
Die
genannten Betreuungsformen (Tageseinrichtung bzw. Tagespflege) sind damit rechtlich
gleichgestellt. Diese Gleichstellung sollte sich auch in der Satzung über die
Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und für die Inanspruchnahme
von Kindertagespflege widerspiegeln. Aus diesem Grund werden mit der vorgelegten
Satzung Grundlagen geschaffen, die den aktuellen Herausforderungen entsprechen.
Bei der Überarbeitung der Satzung und der diese umfassenden Anlagen sind
folgende Grundsätze zugrunde gelegt worden:
·
Kompatibilität
mit den notwendigen Regelungen zum Rechtsanspruch für Kinder unter 3 Jahren und
den darauf abzielenden neuen Richtlinien zur Tagespflege
·
Vereinfachung
der Regelungen
·
Ein
Beitrag für die Betreuung in Tageseinrichtung und Tagespflege und Schaffung von
Regelungen, die der Gleichrangigkeit von Tagespflege und Kindertageseinrichtungen
Rechnung tragen
·
Möglichst
zu erreichende Kostenneutralität
Die
Grundsätze der neuen Satzung sind mit den anderen Jugendämtern im Kreis
Steinfurt abgestimmt worden. Insbesondere die Satzungen des Kreises Steinfurt
und der Stadt Ibbenbüren entsprechen in den wesentlichen Punkten (insbesondere
bei den zu zahlenden Beiträgen) der hier vorgelegten Satzung der Stadt Rheine.
Folgende
Einzelregelungen wurden in den Entwurf der neuen Satzung eingearbeitet:
Wegfall der Differenzierung der
Beiträge nach Gruppenformen I/III oder II
Die
Mindereinnahmen, die sich aus dem Wegfall der bislang extra berechneten
Gruppenform II ergeben, werden durch eine leichte Anhebung (+ 2 %) der gesamten
Beitragsstruktur ausgeglichen.
Eine Vergleichsberechnung mit den tatsächlichen Falldaten des Monates März 2013 hat ergeben, dass bei der neuen Betragsstruktur die monatlichen Einnahmen von 121.070 € um 106 € auf 120.964 € zurückgehen würden.
Anhebung der untersten
Einkommensgrenze
Bislang
liegt die unterste Einkommensgrenze, bis zu der kein Elternbeitrag zu zahlen ist,
bei 15.000 €. Diese Grenze soll auf 18.000 € heraufgesetzt werden, da viele Eltern,
die mit Ihrem Einkommen zwischen 15.000 und 18.000 Euro liegen, derzeit einen
Antrag auf Beitragsermäßigung nach § 5 Abs. 2 der Satzung stellen. Mit sehr
viel Verwaltungsaufwand wird dann bei über 50 % der Antragsteller der Elternbeitrag
erlassen.
Mit
einer Anhebung der Einkommensgrenze wären diese Erlassberechnungen überflüssig.
Das derzeitige monatliche Elternbeitragsaufkommen der Einkommen bis zu einer Höhe von 18.000 € liegt bei 771 €. Der Einnahmeausfall durch die Anhebung der untersten Einkommensgrenze läge damit bei jährlich 9.252 €.
Anpassung der Elternbeiträge in der
Tagespflege an die Struktur der Elternbeiträge für die Kindertageseinrichtungen
Bislang wurden in
der Tagespflege die zu zahlenden Elternbeiträge auf Grundlage der monatlichen
Betreuungsstunden ermittelt (vgl.
nachfolgenden Auszug aus der derzeitig gültigen Satzung).
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Bei monatlicher Betreuung in der Tagespflege |
|||
Jahreseinkommen |
bis |
zwischen 86 |
zwischen 129 |
über |
|
86 Std. |
und 129 Std. |
und 172 Std. |
172 Std. |
bis 15.000,00 € |
0,00 € |
0,00 € |
0,00 € |
0,00 € |
bis 25.000,00 € |
24,30 € |
27,00 € |
30,00 € |
46,00 € |
… |
|
|
|
|
Als Berechnungsgrundlage
sollen zukünftig auch die wöchentlichen Betreuungsstunden gelten. Die zu
zahlenden Elternbeiträge in der Tagespflege entsprechen bei den
Betreuungsumfängen 25, 35 oder 45 Std. exakt den Werten in den Kindertageseinrichtungen.
Die Ergänzungsstufen (15, 20, 40, 50 und 55 Std.) wurden so berechnet, dass es
eine gleichmäßige Steigerung zwischen den Betreuungsumfängen 25, 35 oder 45
Std. gibt.
Zur besseren
Übersichtlichkeit werden die Betragstabellen für die Tagespflege und die
Betreuung in einer Kindertageseinrichtung weiterhin getrennt dargestellt.
Die Angleichung der Beitragsstruktur bedeutet für die
Eltern, dass die Beiträge um ca. 10 % steigen werden. Die Steigerung der Beiträge in der Kindertagespflege
fällt auch deswegen relativ hoch aus, weil im Gegensatz zu den Beiträgen bei
der Betreuung in Tageseinrichtungen auf die jährliche Anpassung von 1,5 % verzichtet
worden ist. Bei der Betreuung in den Kindertageseinrichtungen wurde die
jährliche 1,5 % Steigerung damit begründet, dass auch die jährlichen
Betriebskosten (Kindpauschalen) um 1,5 % angehoben werden. Diese Regelung wurde
bei den Aufwendungen für die Tagespflegepersonen nicht analog übernommen.
Die Steigerung von ca. 10 % ist sicherlich für die betroffenen
Eltern schmerzhaft, aber wegen des vorrangigen Zieles „eine einheitliche
Beitragsstruktur für die frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in
Kindertagespflege zu schaffen“, unvermeidbar.
Die finanziellen Auswirkungen dieser neuen Beitragsstruktur auf den Haushalt der Stadt Rheine lassen sich nicht so exakt berechnen, wie bei den Elternbeiträgen in den Tageseinrichtungen. Die Bearbeitung der Tagespflege erfolgt mit einer anderen Software, deren Auswertemöglichkeiten dazu nicht ausreichen. Als Basis für eine Hochrechnung können nur die die Einnahmen aus dem Jahr 2012 genommen werden. Demnach sind Mehrerträge von ca. 10.000 € zu erwarten.
Insgesamt wäre die neue gemeinsame Beitragsstruktur für die Tageseinrichtungen (über alle Gruppenformen) und für Kindertagespflege bei gleichzeitiger Heraufsetzung der Freigrenze (auf 18.000 €) damit budgetneutral.
Gleiche Grundlage für die Berechnung
des Jahreseinkommens
Bislang wird in der
Tagespflege das Jahreseinkommen zu Grunde gelegt, dass in den 12 Monaten ab dem
Monat der Bewilligung maßgeblich ist (vgl. § 4 Abs. 3 der 4. Änderungssatzung).
Dagegen wird die Einkommensgrundlage bei den Elternbeiträgen für die Betreuung
in der Tageseinrichtung errechnet, in dem auf das Kalenderjahr abgestellt wird.
Tendenziell wird daher in der Tagespflege eher eine höhere Beitragsstufe
erreicht, weil die zukünftigen Einkünfte im Regelfall höher ausfallen.
Diese
Ungleichbehandlung widerspricht der rechtlichen Gleichstellung der Betreuungsformen
(Tageseinrichtung bzw. Tagespflege). Der bisherige § 4 Abs. 3 der 4.
Änderungssatzung wurde daher nicht in die neue Satzung aufgenommen, so dass
jetzt für beide Betreuungsformen die gleichen Einkommensgrundlagen gelten.
Randzeitenbetreuung
Bislang werden, wenn
ergänzend zur Betreuung in einer Kindertageseinrichtung eine Tagespflege
notwendig ist (Randzeitenbetreuung), zwei getrennte Kostenbeiträge gefordert.
Im Ergebnis führt dies zu einer höheren Belastung, als die Kostenbeitragsfestsetzung
in einer Summe.
Beispiel: |
35
Stunden Kindergarten –>
Beitrag 2. Stufe = 32,90 Euro 10
Stunden Tagespflege –> Beitrag
2. Stufe = 25,00 Euro
57,90 Euro 45 Stunden Betreuung
–> Beitrag 2. Stufe = 50,50 Euro |
Um diese Ungleichbehandlung zu beenden, wurde in der neuen
Satzung der § 3 Abs. 7 eingefügt: „Werden die Angebote der Betreuung in einer
Kindertageseinrichtung und in Kindertagespflege nebeneinander in Anspruch
genommen, wird ein Gesamtbeitrag nach Anlage 2 verlangt.“
Redaktionelle Anpassungen der
Satzung
In § 3 steht sowohl
im Abs. 1 als auch im Abs. 3 die Formulierung „Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Tageseinrichtung
nicht berührt“. Die Wiederholung dieser Formulierung in Abs. 3 wird zukünftig
gestrichen.
In § 3 Abs.
4 steht die Formulierung „Abweichend von
Satz 1 ist für Kinder, die ab dem Schuljahr 2012/2013 vorzeitig in die
Schule aufgenommen werden, die Inanspruchnahme von Angeboten in
Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege ab dem der verbindlichen
Anmeldung zum 15. Nov. folgenden Monat für maximal 12 Monate beitragsfrei.“
Die Worte „ab dem Schuljahr 2012/2013“
dienten seiner Zeit der Klarstellung, ab wann diese damals neue
Betragsbefreiung galt. Heute ist die Erklärung nicht mehr notwendig.
Die Formulierung in
§ 3 Abs. 6 „Die Höhe der Elternbeiträge
für die Kindertagespflege ergibt sich aus der als Anlage zu dieser Satzung
angefügten Beitragsstaffel.“ ist eine Wiederholung des § 1 Abs. 2 und wird
deswegen zukünftig gestrichen.
Gemeinsame Satzung OGS und
Kindertageseinrichtungen/Kindertagespflege
Der nun vorgelegte
Satzungsentwurf berücksichtigt noch nicht eine gemeinsame Erhebung der
Beiträge für die Betreuung im Rahmen der OGS und der Kindertageseinrichtungen
und der Tagespflege. Die Verwaltung schlägt vor, nachdem im Fachbereich
Bildung, Kultur und Sport die personellen Rahmenbedingungen geschaffen worden
sind, eine politische Arbeitsgruppe einzurichten, in der, bestehend aus
Ausschussmitgliedern des Schul- und des Jugendhilfeausschusses, die anstehenden
Probleme und Fragen erörtert werden können.
Anlagen:
1- Entwurf der neuen Satzung
2- Synopse