Betreff
Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für Kinder in Kindertageseinrichtungen und für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege
Vorlage
170/13
Aktenzeichen
II - 2 - 10 - kös
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Haupt- und Finanzausschuss und dem Rat der Stadt Rheine, die dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügte Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für Kinder in Tageseinrichtungen für Kinder und in Kindertagespflege zum 1. August 2013 zu beschließen.


Begründung:

 

Nach § 23 Abs. 1 KiBiz können für die Inanspruchnahme von Angeboten in Tageseinrichtungen für Kinder oder Tagespflege Teilnahme- oder Kostenbeiträge (Elternbeiträge) vom Jugendamt festgesetzt werden. Der Rat der Stadt Rheine hat zuletzt in seiner Sitzung am 13.12.2011 die 4. Änderungsatzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege beschlossen.

 

Nach der derzeit gültigen Satzung werden noch unterschiedliche Beiträge für einen Platz in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege erhoben. Innerhalb der Tageseinrichtungen wird dann auch noch unterschieden, in welcher Gruppenform (I; II oder III) die Betreuung stattfindet (vgl. nachfolgenden Auszug aus der derzeitig gültigen Satzung).

 

Gruppenform I

Gruppenform III

Kinder im Alter von zwei Jahren

 

 

 

Kinder im Alter von drei Jahren

bis zur Einschulung

und älter

(20 Kinder pro Gruppe)

(25/20 Kinder pro Gruppe)

 

wöchentliche Betreuungszeiten

Jahreseinkommen

25 Std.

35 Std.

45 Std.

 

 

 

bis 49.000,00 €

      77,38 €

      85,75 €

    133,85 €

 

 

 

 

 

Gruppenform II

Kinder im Alter von unter drei Jahren

Kinder im Alter von unter drei Jahren

(10 Kinder pro Gruppe)

10 Kinder pro Gruppe)

 

wöchentliche Betreuungszeiten

Jahreseinkommen

25 Std.

35 Std.

45 Std.

 

 

 

bis 49.000,00 €

    143,27 €

    157,90 €

    240,50 €

 

 

 

 

Die damalige Begründung für die Unterscheidung nach Gruppenformen lag in der Gruppenstärke bzw. in dem unterschiedlichen Personal- / Kindschlüssel.

 

Zum 1. August 2013 tritt der Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege für die Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres in Kraft.

 

§ 24 Abs. 2 SGB VIII

 

Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege.

 

Die genannten Betreuungsformen (Tageseinrichtung bzw. Tagespflege) sind damit rechtlich gleichgestellt. Diese Gleichstellung sollte sich auch in der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege widerspiegeln. Aus diesem Grund werden mit der vorgelegten Satzung Grundlagen geschaffen, die den aktuellen Herausforderungen entsprechen. Bei der Überarbeitung der Satzung und der diese umfassenden Anlagen sind folgende Grundsätze zugrunde gelegt worden:

·         Kompatibilität mit den notwendigen Regelungen zum Rechtsanspruch für Kinder unter 3 Jahren und den darauf abzielenden neuen Richtlinien zur Tagespflege

·         Vereinfachung der Regelungen

·         Ein Beitrag für die Betreuung in Tageseinrichtung und Tagespflege und Schaffung von Regelungen, die der Gleichrangigkeit von Tagespflege und Kindertageseinrichtungen Rechnung tragen

·         Möglichst zu erreichende Kostenneutralität

 

Die Grundsätze der neuen Satzung sind mit den anderen Jugendämtern im Kreis Steinfurt abgestimmt worden. Insbesondere die Satzungen des Kreises Steinfurt und der Stadt Ibbenbüren entsprechen in den wesentlichen Punkten (insbesondere bei den zu zahlenden Beiträgen) der hier vorgelegten Satzung der Stadt Rheine.

 

 

Folgende Einzelregelungen wurden in den Entwurf der neuen Satzung eingearbeitet:

 

 

Wegfall der Differenzierung der Beiträge nach Gruppenformen I/III oder II

 

Die Mindereinnahmen, die sich aus dem Wegfall der bislang extra berechneten Gruppenform II ergeben, werden durch eine leichte Anhebung (+ 2 %) der gesamten Beitragsstruktur ausgeglichen.

 

Eine Vergleichsberechnung mit den tatsächlichen Falldaten des Monates März 2013 hat ergeben, dass bei der neuen Betragsstruktur die monatlichen Einnahmen von 121.070 € um 106 € auf 120.964 € zurückgehen würden.

 

 

Anhebung der untersten Einkommensgrenze

 

Bislang liegt die unterste Einkommensgrenze, bis zu der kein Elternbeitrag zu zahlen ist, bei 15.000 €. Diese Grenze soll auf 18.000 € heraufgesetzt werden, da viele Eltern, die mit Ihrem Einkommen zwischen 15.000 und 18.000 Euro liegen, derzeit einen Antrag auf Beitragsermäßigung nach § 5 Abs. 2 der Satzung stellen. Mit sehr viel Verwaltungsaufwand wird dann bei über 50 % der Antragsteller der Elternbeitrag erlassen.

 

Mit einer Anhebung der Einkommensgrenze wären diese Erlassberechnungen überflüssig.

 

Das derzeitige monatliche Elternbeitragsaufkommen der Einkommen bis zu einer Höhe von 18.000 € liegt bei 771 €. Der Einnahmeausfall durch die Anhebung der untersten Einkommensgrenze läge damit bei jährlich 9.252 €.

 

 

Anpassung der Elternbeiträge in der Tagespflege an die Struktur der Elternbeiträge für die Kindertageseinrichtungen

 

Bislang wurden in der Tagespflege die zu zahlenden Elternbeiträge auf Grundlage der monatlichen Betreuungsstunden ermittelt (vgl. nachfolgenden Auszug aus der derzeitig gültigen Satzung).

 

 

Bei monatlicher Betreuung in der Tagespflege

Jahreseinkommen

bis

zwischen 86

zwischen 129

über

 

86 Std.

und 129 Std.

und 172 Std.

172 Std.

bis 15.000,00 €

0,00 €

0,00 €

0,00 €

0,00 €

bis 25.000,00 €

24,30 €

27,00 €

30,00 €

46,00 €

 

 

 

 

 

 

Als Berechnungsgrundlage sollen zukünftig auch die wöchentlichen Betreuungsstunden gelten. Die zu zahlenden Elternbeiträge in der Tagespflege entsprechen bei den Betreuungsumfängen 25, 35 oder 45 Std. exakt den Werten in den Kindertageseinrichtungen. Die Ergänzungsstufen (15, 20, 40, 50 und 55 Std.) wurden so berechnet, dass es eine gleichmäßige Steigerung zwischen den Betreuungsumfängen 25, 35 oder 45 Std. gibt.

 

Zur besseren Übersichtlichkeit werden die Betragstabellen für die Tagespflege und die Betreuung in einer Kindertageseinrichtung weiterhin getrennt dargestellt.

 

Die Angleichung der Beitragsstruktur bedeutet für die Eltern, dass die Beiträge um ca. 10 % steigen werden. Die Steigerung der Beiträge in der Kindertagespflege fällt auch deswegen relativ hoch aus, weil im Gegensatz zu den Beiträgen bei der Betreuung in Tageseinrichtungen auf die jährliche Anpassung von 1,5 % verzichtet worden ist. Bei der Betreuung in den Kindertageseinrichtungen wurde die jährliche 1,5 % Steigerung damit begründet, dass auch die jährlichen Betriebskosten (Kindpauschalen) um 1,5 % angehoben werden. Diese Regelung wurde bei den Aufwendungen für die Tagespflegepersonen nicht analog übernommen.

 

Die Steigerung von ca. 10 % ist sicherlich für die betroffenen Eltern schmerzhaft, aber wegen des vorrangigen Zieles „eine einheitliche Beitragsstruktur für die frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege zu schaffen“, unvermeidbar.

 

Die finanziellen Auswirkungen dieser neuen Beitragsstruktur auf den Haushalt der Stadt Rheine lassen sich nicht so exakt berechnen, wie bei den Elternbeiträgen in den Tageseinrichtungen. Die Bearbeitung der Tagespflege erfolgt mit einer anderen Software, deren Auswertemöglichkeiten dazu nicht ausreichen. Als Basis für eine Hochrechnung können nur die die Einnahmen aus dem Jahr 2012 genommen werden. Demnach sind Mehrerträge von ca. 10.000 € zu erwarten.

 

Insgesamt wäre die neue gemeinsame Beitragsstruktur für die Tageseinrichtungen (über alle Gruppenformen) und für Kindertagespflege bei gleichzeitiger Heraufsetzung der Freigrenze (auf 18.000 €) damit budgetneutral.

 

 

 

 

Gleiche Grundlage für die Berechnung des Jahreseinkommens

 

Bislang wird in der Tagespflege das Jahreseinkommen zu Grunde gelegt, dass in den 12 Monaten ab dem Monat der Bewilligung maßgeblich ist (vgl. § 4 Abs. 3 der 4. Änderungssatzung). Dagegen wird die Einkommensgrundlage bei den Elternbeiträgen für die Betreuung in der Tageseinrichtung errechnet, in dem auf das Kalenderjahr abgestellt wird. Tendenziell wird daher in der Tagespflege eher eine höhere Beitragsstufe erreicht, weil die zukünftigen Einkünfte im Regelfall höher ausfallen.

 

Diese Ungleichbehandlung widerspricht der rechtlichen Gleichstellung der Betreuungsformen (Tageseinrichtung bzw. Tagespflege). Der bisherige § 4 Abs. 3 der 4. Änderungssatzung wurde daher nicht in die neue Satzung aufgenommen, so dass jetzt für beide Betreuungsformen die gleichen Einkommensgrundlagen gelten.

 

 

 

 

Randzeitenbetreuung

 

Bislang werden, wenn ergänzend zur Betreuung in einer Kindertageseinrichtung eine Tagespflege notwendig ist (Randzeitenbetreuung), zwei getrennte Kostenbeiträge gefordert. Im Ergebnis führt dies zu einer höheren Belastung, als die Kostenbeitragsfestsetzung in einer Summe.

 

 

Beispiel:

 

35 Stunden Kindergarten       –> Beitrag 2. Stufe  = 32,90 Euro

10 Stunden Tagespflege       –> Beitrag 2. Stufe  = 25,00 Euro

                                                                         57,90 Euro

 

45 Stunden Betreuung            –> Beitrag 2. Stufe  = 50,50 Euro

 

Um diese Ungleichbehandlung zu beenden, wurde in der neuen Satzung der § 3 Abs. 7 eingefügt: „Werden die Angebote der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung und in Kindertagespflege nebeneinander in Anspruch genommen, wird ein Gesamtbeitrag nach Anlage 2 verlangt.“

 

 

 

Redaktionelle Anpassungen der Satzung

 

In § 3 steht sowohl im Abs. 1 als auch im Abs. 3 die Formulierung „Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Tageseinrichtung nicht berührt“. Die Wiederholung dieser Formulierung in Abs. 3 wird zukünftig gestrichen.

 

 

In § 3 Abs. 4 steht die Formulierung „Abweichend von Satz 1 ist für Kinder, die ab dem Schuljahr 2012/2013 vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege ab dem der verbindlichen Anmeldung zum 15. Nov. folgenden Monat für maximal 12 Monate beitragsfrei.“

Die Worte „ab dem Schuljahr 2012/2013 dienten seiner Zeit der Klarstellung, ab wann diese damals neue Betragsbefreiung galt. Heute ist die Erklärung nicht mehr notwendig.

 

 

Die Formulierung in § 3 Abs. 6 „Die Höhe der Elternbeiträge für die Kindertagespflege ergibt sich aus der als Anlage zu dieser Satzung angefügten Beitragsstaffel.“ ist eine Wiederholung des § 1 Abs. 2 und wird deswegen zukünftig gestrichen.

 

 

Gemeinsame Satzung OGS und Kindertageseinrichtungen/Kindertagespflege

 

Der nun vorgelegte Satzungsentwurf  berücksichtigt noch nicht eine gemeinsame Erhebung der Beiträge für die Betreuung im Rahmen der OGS und der Kindertageseinrichtungen und der Tagespflege. Die Verwaltung schlägt vor, nachdem im Fachbereich Bildung, Kultur und Sport die personellen Rahmenbedingungen geschaffen worden sind, eine politische Arbeitsgruppe einzurichten, in der, bestehend aus Ausschussmitgliedern des Schul- und des Jugendhilfeausschusses, die anstehenden Probleme und Fragen erörtert werden können.


Anlagen:

 

1-   Entwurf der neuen Satzung

2-   Synopse