VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:
Der Bebauungsplan Nr. 54, Kennwort: „Martin-Luther-Schule“, der Stadt
Rheine ist seit 1971 rechtsverbindlich und umfasste in der Ursprungsfassung des
Bebauungsplanes lediglich die Flächen der Martin-Luther-Hauptschule zwischen Ludwigstraße
(heute Basilikastraße) und Elter Straße.
Mit der 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 54, Kennwort:
„Martin-Luther-Schule“, der Stadt Rheine wurde im Jahre 1996 aus der ehemaligen
Martin-Luther-Hauptschule und der
Ziel dieser 3. Bebauungsplanänderung ist die Umwandlung von
Gemeinbedarfsfläche in ein allgemeines Wohngebiet sowie die Modifizierung von
WA-Flächen im Bereich Elter Straße/Basilikastraße, um hier die teilweise
ungeordneten Brachflächen einer städtebaulich sinnvollen und nachhaltigen
Nutzung zuzuführen.
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB hat vom 11. Februar 2013 bis einschließlich 11. März 2013 stattgefunden. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht worden mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB beteiligt, d.h. insbesondere zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb eines Monats aufgefordert.
Über die während dieser Zeit vorgebrachten Stellungnahmen ist zu beraten. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, um danach den Satzungsbeschluss zu fassen.
Im Verfahren wurde uns vonseiten der Energie- und Wasserversorgung, Stadtwerke Rheine, mitgeteilt, dass im Stichweg Basilikastraße noch Versorgungsleitungen liegen. Insofern sind auf dieser Fläche noch Leitungsrechte zu sichern.
Im Verfahren stellte sich des Weiteren heraus, dass eine Eckabrundung im Bereich Elter Straße/Basilikastraße erforderlich wird.
Des Weiteren stimmt der private Eigentümer einer Erweiterung der Schulflächen auf dem Flurstück 399 zu; insofern wird eine Änderung gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB durchgeführt. Betroffen sind hiervon die Flurstücke 395 und 399, Flur 181, Gemarkung Rheine Stadt.
Aufgrund der möglichen Erhöhung der Anzahl der Stellplätze wird derzeit noch die Schalltechnische Untersuchung überarbeitet; zur Sitzung des Rates wird diese vorliegen.
Die vg. Änderungen werden im § 4 a Abs. 3 BauGB-Verfahren durchgeführt.
Alle wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu der Bebauungsplanänderung (Anlage 3) und den textlichen Festsetzungen (Anlage 4) zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt sind. Die Begründung ist als Verdeutlichung der Entscheidungsfindung bzw. als Basismaterial bei gerichtlicher Abwägungskontrolle mit zu beschließen.
Ein Auszug bzw. Ausschnitte aus dem Entwurf der Bebauungsplanänderung liegen ebenfalls bei (Anlagen 1 und 2; Alt-Neu-Gegenüberstellung).
BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:
Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgende Beschlüsse zu fassen:
I. Beratung der Stellungnahmen
1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
i. V. m. § 13 a Abs.
2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB
1.1 Ein Anlieger der
Basilikastraße, Rheine; vertreten durch Baumeister Rechtsanwälte, MS
Schreiben vom 4. März 2013
Inhalt:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
für XXXX, Basilikastraße X, nehmen wir im Rahmen der
Offenlage des Bebauungsplans Nr. 54 „Martin-Luther-Schule“ gem. § 3 Abs. 2
BauGB zum Entwurf der Planung Stellung:
1. Bekanntlich sind Herr und Frau XXXX Eigentümer des
Grundstücks Basilikastraße XX (vormals LudwigstraßeXX). Sie bewohnen 2 von 4
Wohneinheiten im Haus, weitere 2 Wohneinheiten sind vermietet. Das Grundstück
ist seit 1972, also seit mehr als 40 Jahren, als Schulgelände überplant. Weder
hat die Stadt bislang das Grundstück kaufen wollen, noch besteht ein Bedarf für
eine Erweiterung des Schulgeländes auf dieses Grundstück, noch hat die Stadt
den wiederholten Forderungen unserer Mandanten entsprochen, die Überplanung als
Schulgelände aufzugeben. Mit der 3. Änderung des Bebauungsplans sollen weitere
schulnahe Flächen, die teilweise sogar schon für schulische Zwecke genutzt werden,
in ein allgemeines Wohngebiet umgewandelt werden, während es für das
Grundstücks unserer Mandanten bei der Überplanung als Schulgelände verbleibt.
Dies ist abwägungsfehlerhaft.
Zur Überplanung privater Flächen und der Gewichtung de
durch Art. 14 Abs. 1 GG besonders geschützten privaten Eigentums führt das OVG
NRW aus:
Zwar sind bei der Festsetzung einer öffentlichen Zwecken
dienenden Fläche nicht schon die Voraussetzungen für eine Enteignung im vollen
Umfang zu prüfen, war eine solche Festsetzung im Bebauungsplan noch keine
enteignungsgleichen Vorwirkungen dergestalt hat, dass damit über die Zulässigkeit
einer Enteignung verbindlich entschieden wäre. Jedoch muss auch ein Eingriff
unterhalb der Schwelle einer förmlichen Enteignung durch überwiegende Gründe
des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein … Bei der Festsetzung öffentlicher
Verkehrsflächen ist demnach eine größtmögliche Schonung privater Flächen
anzustreben. Insbesondere muss geprüft werden, ob das Planungsziel nicht auch erreicht
werden kann durch eine Inanspruchnahme von Flächen in gemeindlichen Eigentum
oder auch – um ein Mindestmaß an Lastengleichheit zwischen allen betroffenen
Eigentümern zu gewährleisten – von Flächen privater, die aufgrund der
Planfestsetzung ein besonderes Interesse an der Erschließung ihres Grundstücks
haben.
OVG NRW, Urteil vom 3. Mai 2007 – 10 D 129/05.NE -,
juris., Rn. 50 m. w. N.
Dies führt im Hinblick auf die Abwägung zu besonders
hohen Anforderungen, wenn eine Planung ein bislang anders genutztes Grundstück,
insbesondere ein Wohngrundstück, in Anspruch nimmt.
Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20. April 2009 – 1 KN
9/06 -, juris., Rn. 56 und 62 m. w. N.
und zum Gebot größtmöglicher Schonung privater Flächen.
OVG NRW, Urteil vom 13. Oktober 2011 – 2 D 119/09. NE,
juris, RN 101 mit weiteren Nachweisen
Nunmehr zur Bebauung vorgesehenen privaten Flächen sind
bis heute unbebaut. Aufgrund ihrer Lage unmittelbar an der Basilikastraße
eignen sie sich zur Anlage von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Fahrräder in
gleicher Weise wie die Fläche unserer Mandanten. Teile davon werden heute schon
als Stellplatzflächen genutzt, auch für Zwecke der Schule. Angesichts dieses
Umstandes wäre es eine nicht vertretende Zurückstellung der privaten Belange
unserer Mandanten, wenn die relativ kleine und mit einem Haus mit 4 Wohneinheiten
genutzte Fläche weiterhin als Gemeinbedarfsfläche überplant bleibt, während die
ebenso geeigneten, unbebauten Flächen, die heute schon teilweise für die
schulischen Zwecke genutzt werden, einer Wohnbebauung zugeführt werden dürfen.
Hinzu kommt nun ein Sachverhalt, über den die
Münsterländische Volkszeitung am 26. Februar 2013 berichtete: Die Evangelische
Kirchengemeinde will ihr neben der Euregio Schule an der Wibbeltstraße
gelegenes Gemeindehaus an Dritte veräußert, um mit dem Verkaufserlös ein neues
Gemeindehaus der Johannesgemeinde an der Sternstraße errichten zu können. Für
den Verkauf will die Gemeinde die Änderung des Bebauungsplans noch abwarten.
Unseren Mandanten ist vonseiten der Stadt Rheine bislang immer versichert
worden, dass dieses Grundstück zu einem späteren Zeitpunkt für den Neubau eines
Altenwohnheimes genutzt werden solle und für schulische Zwecke daher nicht zur
Verfügung stehe. Es stellt sich daher die Frage, warum nicht die Stadt Rheine
jetzt dieses freiwerdende Grundstück erwirbt, falls sie noch
Erweiterungsplanungen für die Euregio Gesamtschule hat. Von seiner Lage her
wäre es hervorragend für schulische Zwecke geeignet, auf einem Teil des
Grundstücks steht bereits ein Container mit Unterrichtsräumen der Gesamtschule.
Wir fordern daher, entweder
- das Grundstück unserer Mandanten in den Geltungsbereich
der 3. Änderung einzubeziehen und hier ebenfalls eine Wohnbaufläche
festzusetzen,
oder
- eine etwaigen Bedarf für weitere Gemeinbedarfsflächen
auf den bislang unbebauten Flächen an der Basilikastraße oder auf dem
Grundstück der evangelischen Kirchengemeinde auszuweisen, um demnächst die
Überplanung des Grundstücks unserer Mandanten als Gemeinbedarfsfläche aufgeben
zu können.
2. Der Entwurf sieht vor, den Stich der Basilikastraße
von ca. 10,0 m auf 6,0 m zu verengen. Die Begründung (S. 13, Ziff. 9.1. a. E.)
ist ersichtlich unzutreffend, wenn sie ausführt, die "überbaubare Fläche
im Norden dieses Baufeldes falle auf die Grundstücksgrenze". Aus der hier
vorliegenden Planzeichnung folgt Gegenteiliges. Die neuen Baugrenzen liegt ca.
1 m innerhalb der bisherigen Verkehrsfläche. Hinzu kommt eine nicht überbaute
private Grundstücksfläche, nur die verbleibende 6,0 m breite Fläche soll
mittels Geh-, Fahr- und Leitungsrechts gesichert und für die Erschließung des
Schulgeländes und des Grundstücks unserer Mandanten zukünftig zur Verfügung
stehen. Eine derartige Einengung der Zufahrt ist nicht hinnehmbar:
- Bei einer derartigen Verengung ist das Haus unserer
Mandanten kaum noch zu finden. Deren ehemalige Adresse "Ludwigstraße XX"
wurde im Zuge der Errichtung der Gesamtschule in "Basilikastraße XX"
umbenannt. Bis heute hat es die Stadt versäumt, diese neue Straßenbezeichnung
an die offiziellen geodätischen Systeme und Einrichtungen, wie z. B. GPS-Navigation,
Telekom, Post etc, weiterzugeben. Notarzteinsätze in der Vergangenheit zum Haus
unserer Mandanten sind dadurch erheblich verzögert worden. Diese Probleme
würden sich noch erheblich verschärfen, wenn der Stichweg eingeengt und
teilweise überbaut wird.
- Die jetzt vorgesehene Breite ist für die
Verkehrsfunktion dieses Stichweges nicht geeignet. Der Weg wird von vielen
Eltern, die ihre Kinder holen oder bringen, als Zufahrt zur Schule genutzt. Er
dient zudem als Zufahrt für Rettungsfahrzeuge für die Schule. Er stellt die
alleinige Erschließung zum Grundstück unserer Mandanten dar. Da nach dem
Planentwurf straßenseitige Stellplätze gänzlich ausgeschlossen werden, dient
der Stich denklogisch auch der Erschließung der rückwärtigen Zufahrten für die
beabsichtigte Wohnbebauung. Auf dieser Grundlage ist absehbar, dass
Erschließungs- und Begegnungsverkehr nur problematisch und unter Erhöhung des
Gefahrenpotenzials wird abgewickelt werden können. Müll- und
Straßenreinigungsfahrzeuge wird die Zufahrt zur Basilikastraße 27 erschwert.
Die Begründung geht auf diese Problematik nicht ein.
- Unberücksichtigt bleibt zudem, dass die XX eine Wohneinheit
in ihrem Hause an eine zu 100 % schwerbehinderte Person (Rollstuhlfahrerin)
vermietet haben, die mittels RTW oder Krankentransport für diverse Behandlungen
abgeholt wird. Auch insoweit muss eine ausreichende Zufahrtsmöglichkeit
sichergestellt sein.
Im Hinblick auf die nach Ziff. 8, S. 11 der Begründung
erkannte Notwendigkeit, aus lärmschutztechnischen Gründen die nächtliche
Nutzung der Stellplätze auszuschließen, war ebenfalls geplant, die Parkplätze
der Mehrfachturnhalle durch "Poller" abzusperren. Entsprechende
organisatorische Regelungen sind bislang nicht erfolgt. Es steht insoweit zu
befürchten, dass auch der jetzige Entwurf unter einem entsprechenden
Vollzugsdefizit leiden wird. Im Übrigen sind alternative Stellplatzoptionen im
Rahmen der Planung nicht angedacht worden. Vielmehr hat Herr XXX – Vorsitzender
des Stadtentwicklungsausschuss „Planung und Umwelt“ – bei einem Besuch der
Mandantschaft mitgeteilt, auf solche Untersuchungen werde zugunsten des
Interesses der Investoren an einer maximalen Auslastung der Grundstücke mit
Wohnbebauung verzichtet. Auch insoweit tritt ein relevanter Abwägungsmangel
zutage.
3. Die vorgesehene Wohnbebauung – 3 Baukörper zu je 8
Wohneinheiten (WE) entlang der Basilikastraße zzgl. der WE des Baukörpers an
der Elter Straße, 2 Baukörper zu je 10 WE zwischen Stichweg und Wibbeltstraße
sowie die 31 WE der "Service-Wohnanlage" – führt zu einer
Verschärfung der ohnehin prekären Parkplatzsituation an der Basilikastraße. Die
erhebliche Massierung von weiteren WE lässt absehen, dass weiterer
Parkplatzbedarf entstehen wird, der durch die Erstellung der bauordnungsrechtlich
notwendigen Stellplätze nicht aufgefangen werden kann. Die Größe der überplanten
Grundstücke lässt einen hinreichend dimensionierten Parkraum dort nicht zu. Es
steht damit zu befürchten, dass – unter Hinzutreten der von Lehrern und
Oberstufenschülern der Euregioschule sowie der von den weiteren Anwohnern
abgestellten Fahrzeuge – die Zufahrt insbesondere von Rettungsfahrzeugen sowie
Schulbussen erheblich erschwert wird. Gleichzeitig erhöht sich durch eine
unübersichtliche Parksituation auch das Risiko für zu Fuß oder per Rad die
Schule erreichende Schulkinder.
Insoweit wird in der Begründung erkannt, dass sich
"nach Wegfall der derzeitigen Brachfläche Elter Straße/Basilikastraße die
Stellplatzsituation verändern wird. Planerisch ist vorgesehen, zusätzliche
Stellplätze im Bereich südlich der vorhandenen Turnhalle einzurichten" (S.
11, Ziff. 8). Dabei bleibt unberücksichtigt, dass bereits für die nach November
2009 errichtete Turnhalle nicht ausreichend Stellplätze vorgehalten werden. Die
nach Ziff. 6 der Genehmigung vom 17. November 2009 zu errichtenden 40 Plätze
sind nur zum Teil geschaffen worden. Die auf dem südöstlichen Teil des Schulhofs
im Bestand eingezeichneten Stellplätze sind bislang nicht geschaffen worden.
Insoweit ist die Darstellung erheblich inkonsistent.
Insoweit bitten wir, die im Hinblick auf die Verschärfung
der Verkehrs- und Parksituation völlig unzureichende Planung aufzugeben bzw. zu
überdenken.“
Abwägungsempfehlung:
Die Eingabe der rechtsanwaltlich vertretenen Grundstückseigentümer betrifft ein bebautes Grundstück an der Basilikastraße, welches neben benachbarten unbebauten Grundstücken im seit 1971 rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 54, Kennwort: „Martin-Luther-Schule“, der Stadt Rheine als Fläche für Gemeinbedarf „Schule“ festgesetzt ist; es betrifft somit nicht den Änderungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplanes.
In der Eingabe wird u. a. gefordert, das bebaute Grundstück mit in die 3. Änderung einzubeziehen und die erforderliche Gemeinbedarfsfläche „Schule“ zur Basilikastraße hin zu orientieren, welche derzeit vom Änderungsverfahren betroffen sind.
Von der 3. Änderung des Bebauungsplanes sind im Wesentlichen drei Privatflächen an der Nordseite der Basilika betroffen, um hier die teilweise ungeordneten Brachflächen einer städtebaulichen sinnvollen und nachhaltigen Nutzung zuzuführen. Für diese drei Privatflächen wurde eine Änderung des Bebauungsplanes beantragt, und es besteht ein städtebaulicher Handlungsbedarf:
a) Fläche im Eckbereich Elter Straße/Basilikastraße
Diese im rechtsverbindlichen Bebauungsplan festgesetzte WA-Fläche wird lediglich im Maß der Nutzung geändert; hier erfolgt keine Umnutzung.
Auf dieser Fläche sind derzeit vonseiten der Stadt Rheine 20 Stellplätze entlang des Stichweges Basilikastraße in einer Tiefe von 5 mtr. angepachtet.
b) Fläche der ehemaligen Molkerei
Umnutzung von Gemeinbedarfsfläche Schule in WA-Fläche – Eine derzeitige schulische Nutzung auf dieser ehemalig gewerblich genutzten Fläche (Molkerei) ist nicht mehr geplant; diese neue Nutzung entspricht der Darstellung im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Rheine – W-Fläche.
Es handelt sich derzeit um eine Brachfläche; eine Nutzung wird derzeit hier nicht ausgeübt.
c) Fläche des Gemeindehauses
Umnutzung von Gemeinbedarfsfläche Kirche in WA-Fläche – hier soll von einem privaten Investor „Service-Wohnen mit Sozialstation“ realisiert werden; aufgrund des privaten Investors und nicht einer kirchlichen Trägerschaft bedarf es hier der Ausweisung einer WA-Fläche. Ebenso bedarf es parallel zum Änderungsverfahren der Berichtigung des Flächennutzungsplanes.
Die derzeitige Nutzung als Gemeindehaus wird aufgegeben. Auf einer nördlich angrenzenden städtischen Fläche außerhalb des Änderungsbereiches sind Pavillon-Klassen realisiert zwecks Arrondierung und baulicher Fassung des benachbarten Schulhofes der Euregio Schule.
Der Bebauungsplan Nr. 54, Kennwort: „Martin-Luther-Schule“, der Stadt Rheine wurde zur Sicherstellung einer geordneten schulischen Entwicklung in einem vorhandenen Baugebiet aufgestellt. Der seit 1971 rechtsverbindliche Bebauungsplan setzt für die bebauten Flächen der Einwender eine Gemeinbedarfsfläche „Schule“ fest.
Mit der 1. Änderung und Ergänzung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 54, Kennwort: „Martin-Luther-Schule“, wurde der vormals kleinflächige Bebauungsplan im Jahr 1996 ergänzt, um hier die Euregio Gesamtschule am Standort Ludwigstraße zu etablieren.
Aufgrund dieser schulischen Entwicklung verblieb die bebaute Fläche der Einwender als Fläche für Gemeinbedarf festgesetzt. In diesem Bebauungsplanverfahren wurde erstmalig vonseiten der Eigentümer der Wunsch geäußert, ihre Grundstücke als allgemeines Wohngebiet zu überplanen.
Diesem Wunsch konnte vonseiten der Stadt Rheine (RAT 7. Mai 1996) aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: „Die Platzierung der einzelnen Schulbaukörper, der Außenbereichsflächen (Schulhof) und die Anordnung der notwendigen Pkw-Stellplatzflächen auf dem Schulgrundstück sind auf den internen Schulbetrieb abgestimmt. Eine Verlagerung einzelner Nutzungseinrichtungen innerhalb der "Gemeinbedarfsfläche/Schule" scheidet aus. Die praktizierte Wohn- und tlw. gewerbliche Nutzung auf den Flurstücken XXX der Gemarkung Rheine Stadt, inmitten der "Gemeinbedarfsfläche/Schule" gelegen, hat in der Vergangenheit immer wieder zu beiderseitigen wesentlichen Einschränkungen geführt und ist auf Dauer als problematisch nicht hinzunehmen. Bei den anvisierten künftigen baulichen Schulerweiterungen wird diese Problematik mit Sicherheit noch stärker in Erscheinung treten.
Eine Überplanung der Flurstücke XXXX der Gemarkung Rheine Stadt als allgemeines Wohngebiet führt zu einer Insellage innerhalb der schulisch genutzten Gemeinbedarfsfläche; diese ist mit den Leitzielen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und mit den öffentlichen Interessen eines geregelten Schulablaufes nicht vereinbar.
Aus den dargelegten Gründen ist die Stadt Rheine auf den Zuerwerb der bebauten Grundstücke – Flurstücke XXX der Gemarkung Rheine Stadt – auf Dauer angewiesen.
Auch unabhängig von diesem laufenden Bebauungsplanänderungsverfahren sind weitere Gespräche/Verhandlungen mit den Betreffenden bezüglich der Suche einer Ersatzlösung zu führen.“
An dieser Zielsetzung der Stadt Rheine für die Liegenschaft der Einwender hat sich bis heute nichts geändert; insofern besteht auch kein Handlungsbedarf, die bebaute Grundstücksfläche nunmehr in die 3. Änderung des Bebauungsplanes miteinzubeziehen.
Im Zuge der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Stadt Rheine (wirksam seit 2004) wurde die Schulentwicklung der Gesamtschule auf den Flächen der Einwender beibehalten; lediglich der Bedarf im Bereich der ehemaligen Molkerei (Fläche b der Änderung) wurde nicht mehr gesehen und somit als W-Fläche dargestellt.
Im Vorfeld der 3. Änderung des Bebauungsplanes wurde nochmals der Bedarf der Schulentwicklung der Gesamtschule geprüft. Eine Prüfung wurde aufgrund der sich abzeichnenden Entwicklung nach Gründung von Sekundarschulen in Rheine notwendig; diese hat auch Auswirkungen auf die Gesamtschule am Hauptstandort Ludwigstraße 37.
Als Ergebnis ist festzuhalten, dass eine bauliche Erweiterung im Bestand (auch im Hinblick auf eine Kooperationsschule/Sekundarschule sowie Inklusion) möglich ist; es fehlen Freiflächen sowohl für die Nutzung als Schulhof als auch für die erforderlichen Stellplätze.
Schulhof-Flächen wie auch schulische Stellplätze sollten so angeordnet sein, dass hier sowohl die schulische Aufsicht als auch die soziale Kontrolle ausgeübt werden können. Zudem ist sicherzustellen, dass auf derartigen Flächen Fremdnutzungen ausgeschlossen werden.
Eine dezentrale Anordnung von Schulhofflächen sowie von schulischen Stellplätzen ist mit den öffentlichen Interessen eines geregelten Schulablaufs nicht vereinbar; lagebedingt sind die Privatflächen der 3. Änderung des Bebauungsplanes nicht in gleicher Weise für eine schulische Nutzung geeignet.
Im o. g. Übersichtsplan sind die potenziellen baulichen Erweiterungen sowie die flächenhafte Schulentwicklung der Euregio Gesamtschule dargestellt.
Das bebaute Grundstück der Einwender befindet sich am Stichweg Basilikastraße und ist von 3 ½ Seiten von Schulgelände umgeben und führt zu einer Insellage innerhalb der schulisch genutzten Gemeinbedarfsfläche; diese ist mit den Leitzielen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht vereinbar; eine Festsetzung als WA-Fläche und damit eine Aufgabe der langjährigen Planungsperspektive ist deshalb nicht vertretbar.
Das Grundstück der Einwender befindet sich in zentraler Lage direkt angrenzend an den Eingangs-/Forums-Bereich der Schule Ludwigstraße 37; die dezentrale Anordnung von Schulflächen im Bereich nördlich der Basilikastraße (Fläche der 3. Änderung) widerspricht dem öffentlichen Interesse eines geregelten Schulablaufes.
Im Einzelnen wird auf die vorgetragenen Anregungen der Einwender wie folgt Stellung genommen:
Zu 1:
Im Gebäude der Einwender sind derzeit 4 Personen gemeldet; im Altgebäude (Baujahr 1900) sind 2 WE eingerichtet, das 1960 angebaute und ehemalige Lagergebäude (Getränkehandel) wird derzeit von 2 Personen bewohnt.
Die Bemühungen der Stadt Rheine, das Grundstück der Einwender entsprechend dem schulischen Bedarf und dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan zu erwerben, scheiterten bisher an der fehlenden Gesprächsbereitschaft bzw. Mitwirkungsbereitschaft der Eigentümer. „Wiederholte Forderungen – die Überplanung als Schulgelände aufzugeben“ aus den letzten 40 Jahren sind nicht bekannt. Lediglich zur 1. Änderung des Bebauungsplanes im Jahre 1996 wurde in einer Eingabe (vom gleichen Rechtsanwalt) die Anregung im o. g. Sinne vorgetragen; diese wurde im Verfahren gemäß § 1 (7) BauGB abgewogen.
Schulnahe Flächen, die in „allgemeines Wohngebiet umgewandelt werden, die bereits heute für schulische Zwecke genutzt werden“, sind ebenfalls nicht bekannt; lediglich eine Fläche entlang des Stichweges Basilikastraße ist bisher temporär als Schulstellplatz angepachtet (20 Stellplätze in Senkrechtanordnung). Diese angepachtete Fläche befindet sich überwiegend im Bereich der im Bebauungsplan festgelegten Gemeinbedarfsfläche „Schule“ und geringfügig im Bereich der privaten WA-Fläche.
Eine generelle „schulische Nutzung“ im Bereich der 3. Änderung des Bebauungsplanes und somit ein „Abwägungsfehler“ ist hieraus nicht abzuleiten. Die angeführten OVG-Urteile - Einzelfallentscheidungen - sind nicht auf die hier in Rede stehende „Gemengelage“ übertragbar.
Weder ist die städtebauliche Erforderlichkeit von Schulflächen am Standort der Gesamtschule Ludwigstraße anzuzweifeln, noch stehen in unmittelbarer Umgebung adäquate öffentliche Flächen für eine schulische Nutzung zur Verfügung, und noch handelt es sich in diesem Falle um die Notwendigkeit einer Erschließung.
Die Entscheidungen zur „Sicherstellung einer geordneten schulischen Entwicklung in einem Wohngebiet“ sind sorgfältig in Bezug auf den Standort, die Gewichtung, die bestehende Nutzung sowie das Gebot der größtmöglichen Schonung von Privat-Flächen im RAT der Stadt Rheine sowohl im Jahre 1971 als auch 1996 getroffen worden.
Zu 2:
Von den Einwendern wird vorgetragen, dass die Verengung der im Bebauungsplan festgesetzten Leitungstrasse (derzeit noch Verkehrsfläche Stichweg Basilikastraße) auf 6 m für die Erschließung bzw. Zufahrt für ihre bebaute Liegenschaft an der Basilikastraße nicht hinnehmbar sei, da sowohl der Behindertenverkehr als auch der Schulverkehr nicht berücksichtigt werden.
Der Stichweg Basilikastraße in einer Länge von ca. 90 m. besitzt derzeit eine Breite von 10 m, er dient nach Durchführung der Planung der schulischen Erschließung. Daher war die bisherige Parzelle im rechtsverbindlichen Bebauungsplan lediglich mit Leitungsrechten belegt.
Die Erschließung des Schulgeländes (einschl. der Behindertenverkehre) ist mit einer Breite von 6 m ausreichend; da die Mindestbreite für den Begegnungsfall LKW/LKW bzw. Bus/Bus (bemessen nach dem größten nach Verkehrszulassungsverordnung zugelassenem Fahrzeug) im Regelfall 5,5 m beträgt (Richtlinien für Anlage von Straßen, Teil: Erschließung).
Diese für den allgemeinen Verkehr geltenden Richtwerte werden eingehalten; insofern ist diese Breite zur Erschließung der Gemeinbedarfsfläche „Schule“ ausreichend und dazu geeignet, die Sicherheit der Zugängigkeit für Kfz (Anlieger und Lieferverkehr) und für Notdienstwege (Feuerwehr, Krankenwagen o. Ä.) und damit ein gefahrloses Begegnen von Fahrzeugen zu gewährleisten.
Durch die derzeit noch ausgeübte Wohnnutzung der Einwender an der Basilikastraße konnte bislang das Einziehungsverfahren der ehemaligen „Ludwigstraße“ in diesem Bereich noch nicht durchgeführt werden. Zur besseren Orientierung und Auffindbarkeit wurde im Jahre 1993 beschlossen, diese Seitenstraße zur „Basilikastraße“ hin zu orientieren und dahin umzubenennen. Das Umbenennungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; vonseiten der Stadt wurde die entsprechende Behördenbenachrichtigung vorgenommen.
Die Ausweisung im Bereich des heutigen Stichweges Basilikastraße ist in einer Breite von 6 m als geplante künftige Erschließung der Gemeinbedarfsfläche „Schule“ ausreichend; dies gilt auch für die derzeit noch ausgeübte Wohnnutzung am Stichweg Basilikastraße.
Zu 3:
Aufgrund der Überplanung von derzeit teilweise brachliegenden Grundstücken an der Nordseite der Basilikastraße wird eine „Verschärfung der ohnehin prekären Parkplatzsituation an der Basilikastraße“ befürchtet; insofern soll die „völlig unzureichende Planung“ der 3. Änderung des Bebauungsplanes aufgegeben bzw. überdacht werden.
Der von der 3. Änderung des Bebauungsplanes ausgelöste Stellplatzbedarf der geplanten Wohnbebauung an der Nordseite der Basilikastraße wird auf den Privat-Flächen selbst abgedeckt.
Ebenso sind die für die
Gemeinbedarfsfläche „Schule“ erforderlichen Freiflächen und Stellplätze auf
eigenen Flächen nachzuweisen und zu erstellen. Die im rechtsverbindlichen
Bebauungsplan festgesetzten Gemeinbedarfsflächen sind
vonseiten der Stadt Rheine im Einvernehmen zu erwerben und der entsprechenden
Nutzung zuzuführen.
Neben den Flächen der Einwender sind hier derzeit noch Privat-Flächen vorhanden und im Bebauungsplan als Fläche für den Gemeinbedarf „Schule“ festgesetzt; mit dem Eigentümer zeichnet sich eine einvernehmliche Gesamtlösung zur Durchführung des Bebauungsplanes ab.
Im Zuge der beantragten 3. Änderung des Bebauungsplanes für den Eckbereich Elter Straße/Basilikastraße sind mit dem Eigentümer dieser Flächen auch die Modalitäten bezüglich der im rechtsverbindlichen Bebauungsplan festgesetzten Gemeinbedarfsflächen sowie auch die städtebaulich gewünschte Aktivierung von derzeitigen Baulücken entlang der Elter Straße erörtert worden. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass für die Realisierung der 3 Stadtvillen auf dem Flurstück 399 nicht die Gesamttiefe des Flurstückes benötigt wird.
Insofern ist die Stadt Rheine bemüht, zusätzlich zu den im rechtsverbindlichen Bebauungsplan ausgewiesenen „Gemeinbedarfsflächen“ noch einen 5 m breiten Streifen zu erwerben, um hier noch weitere schulische Stellplätze realisieren zu können.
Mit Zustimmung des privaten Eigentümers erfolgt deshalb eine Änderung gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB – Änderung der Gebietskategorie von WA-Fläche in Gemeinbedarfsfläche – in einer Breite von 5 m auf dem Flurstück 399, Flur 181, Gemarkung Rheine Stadt.
Auf den vg. Flächen sollen nunmehr – neben den bereits vorhandenen 34 Stellplätzen - insgesamt ca. 77 Stellplätze eingerichtet werden können.
Diese Anzahl ist dazu geeignet, insgesamt den derzeitigen schulischen Bedarf an Stellplätzen der Gesamtschule abzudecken.
Der verbleibende Mangel an Schulhofflächen soll langfristig durch eine Umstrukturierung bzw. Umorganisation innerhalb der heutigen Schulfläche (Wegfall von Baulichkeiten) sowie auf den im Bebauungsplan festgesetzten Gemeinbedarf „Schule“ Flächen – also auch auf den streitgegenständlichen Flächen – realisiert werden.
Die derzeitig „prekären Parkplatzverhältnisse“ entlang der Nordseite der Basilikastraße werden nunmehr durch die 3. Änderung des Bebauungsplanes einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zugeführt.
Insgesamt wird den Anregungen der rechtsanwaltlich vertretenen Grundstückseigentümer eines bebauten Grundstückes an der Basilikastraße nicht gefolgt, da die Verlagerung von schulischer Nutzung auf dezentral und weniger geeigneten Flächen zur Basilikastraße hin (Bereich der 3. Änderung) sowohl dem Leitziel des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes als auch dem Leitziel der 3. Änderung – einer geordneten städtebaulichen Entwicklung – entgegensteht sowie dem öffentlichen Interesse eines geregelten Schulablaufes widerspricht.
1.2 Euregio Gesamtschule, Rheine, Ludwigstraße
37
Schreiben vom 7. März 2013
Inhalt:
„Sehr geehrte Frau Dr.
Kordfelder,
wir haben von der
amtlichen Bekanntmachung vom 22. Januar 2013 Kenntnis genommen und möchten wie
folgt dazu Stellung nehmen:
Die vorgesehene
Umwandlung von unmittelbar an der Grundstücksgrenze der Schule liegenden derzeitigen
Gemeinbedarfsflächen in allgemeines Wohngebiet betreffen die Euregio
Gesamtschule Rheine in mehrfacher Hinsicht.
Diese Flächen waren
nach unserer Kenntnis seit Jahren vorgesehen für eine Erweiterung der Schulgebäude
bei Bedarf und um die gesetzlich vorgeschriebene Mindestgröße des Schulhofes zu
gewährleisten. Wenn diese Flächen einer anderen Nutzung zugeführt würden, ist
eine Erweiterung des Schulkomplexes nicht mehr möglich. Es gibt jedoch viele
Indikatoren dafür, dass die Euregio Gesamtschule zukünftig großen
Entwicklungsbedarf haben wird.
So haben derzeit im
gesamten Bundesland NRW Gesamtschulen den höchsten Zulauf. Nach wie vor zeigen
hohe Anmeldezahlen diesen Trend auch für Rheine. Die Euregio Gesamtschule zählt
mit derzeit 1238 Schülern zu den großen Gesamtschulen im Land.
Auch bei
gleichbleibender Zügigkeit in der Sekundarstufe I ist eine Erhöhung der
Schülerzahl vorhersehbar, weil die Neugründung der Sekundarschulen in Rheine
einhergeht mit einer Vergrößerung der gymnasialen Oberstufe an der Euregio
Gesamtschule. Die Kooperationsvereinbarung garantiert den Sekundarschülern
sichere Plätze in der Oberstufe der Gesamtschule. Schon jetzt ist durch Seiteneinsteiger
von Gymnasien, Realschulen und Hauptschulen eine partielle Dreizügigkeit
erforderlich. Nach erfolgtem Ausbau der Sekundarschulen wird die Zügigkeit der
Oberstufe unweigerlich ansteigen. Damit geht ein erhöhter Raumbedarf einher.
Hieraus leiten wir die Notwendigkeit einer baulichen Erweiterung ab.
Auch für die Euregio
Gesamtschule ist laut Gesetz die Aufnahme von Fördermitteln verpflichtend. Wenn
die Stadt dafür Plätze zur Verfügung stellen muss, ergibt sich erhöhter
Raumbedarf hinsichtlich Zusatzräumen für individuelle Förderung, Pflege und
Aufenthalt sowie für weitere Lehrkräfte und Betreuungspersonal. Auch an
Verkehrswege für Sonderfahrzeuge und an behindertengerechte Zuwegung ist dabei
zu denken. Wenn alle zur Verfügung stehenden Gemeinbedarfsflächen der allgemeinen
Bebauung zugeführt werden, ist die Erfüllung der vorgenannten Rahmenbedingungen
für die gesetzlich geforderte Inklusion kaum noch umsetzbar.
Schon jetzt ist die
Gesamtschule räumlich an ihrer Kapazitätsgrenze angelangt. Es fehlen Lehrerarbeitsplätze
und Zusatzräume für Differenzierung und Förderung, die an einer gebundenen
Ganztagsschule insbesondere nach Erhöhung des Ganztagsrahmens dringend
erforderlich sind. Die schon jetzt unzumutbare Situation wird verschärft werden
durch die oben beschriebene Vergrößerung der Oberstufe.
Einem bereits im
Vorgriff auf den zu erwartenden Bebauungsplan an der Basilikastraße aufgestellten
Werbeschild des Bauplanungs- und Projektentwicklungsbüros Neuenkirchen konnten
wir entnehmen, dass unmittelbar an der Schulhofgrenze zwei Stadtvillen in
mehrgeschossiger Bauweise mit jeweils 10 Eigentumswohnungen entstehen sollen.
Rein rechnerisch dürften nach Fertigstellung etwa 40 – 60 Personen dort wohnen.
Es ist fraglich, ob sich die Lebensansprüche von Privatpersonen mit einem
lebendigen Schulleben vertragen. Erschwerend kommt das erhöhte Aufkommen von
bewegtem und ruhendem Verkehr, das eine solche Bebauung nach sich zieht, hinzu.
Bereits die Bebauung des Kümpers-Geländes auf der gegenüberliegenden
Straßenseite hat zu einem erheblichen Anstieg des Gefährdungspotenzials auf dem
Schulweg geführt.
Ähnliche Folgen sind
an der Wibbeltstraße zu erwarten. Auch hier trifft Wohnbebauung auf Schulleben,
auch hier geht mögliche Ausdehnungsfläche verloren. Hier, auf dem Gelände der
Johannes-Kirchengemeinde, ließe sich gut eine Erweiterung des Schulhofes
vornehmen, wenn die zur Schule hin gelegene Fläche mit dem alten Baumbestand
als Pausenfläche genutzt werden könnte.
Eine begrenzte
Erweiterung der Schule ließe sich möglicherweise im baulichen Bestand verwirklichen.
Entsprechende Pläne für einen Anbau entlang der Goebenstraße oder an das
ehemalige Gebäude der Martin-Luther-Schule liegen aus der Gründungszeit der
Gesamtschule vor. Dabei ist jedoch immer die vorgeschriebene Schulhofgröße mit
zu bedenken.
Wir bitten Sie,
verehrte Frau Bürgermeisterin Dr. Kordfelder, dringend, vor einer Aufgabe der
in Bebauungsplan Nr. 54 ausgewiesenen Gemeinbedarfsflächen Erweiterungsmöglichkeiten
für die Gesamtschule zu überprüfen und absichern zu lassen.
Wir sind sehr
interessiert, uns im weiteren Verfahren konstruktiv einzubringen.“
Ergänzung der Stellungnahme der Euregio
Gesamtschule vom 7. März 2013
Inhalt:
„Sehr geehrte Frau Dr. Kordfelder,
unsere Stellungnahme zur amtlichen
Bekanntmachung vom 22. Januar 2013 möchten wir als Ergebnis einer Vielzahl von
Besprechungen und zwei Ortsterminen mit Ratsmitgliedern, an denen auch die
Vertreter der Stadtverwaltung Herr Kuhlmann, Herr Schröer und Frau Kurzinsky
teilnahmen, nunmehr wie folgt abändern:
Die inhaltliche Begründung bleibt
bestehen.
Es sind uns jedoch anhand von
Bauzeichnungsentwürfen Möglichkeiten einer baulichen Erweiterung der Schule um
12 Klassenräume am vorhandenen Bestand aufgezeigt worden. Sie lassen sich schon
bald verwirklichen. Das ist für die Gesamtschule sowie für die kooperierenden
neu gegründeten Sekundarschulen im Rahmen der geänderten Schullandschaft in
Rheine von enormer Wichtigkeit.
Nicht zurücknehmen können wir jedoch
den Hinweis auf fehlende PKW-Stellplätze in erheblicher Anzahl. Dafür müssen
weiterhin Gemeinbedarfsflächen vorgesehen werden. Eine andere Lösung können wir
jedenfalls nicht erkennen.
Weiterhin zu bedenken ist die
vorgeschriebene Schulhofgröße bei ansteigender Schülerzahl.
Grundlegend
sind wir an einer Verschönerung und Verbesserung des Umfeldes der Euregio Gesamtschule
interessiert und bringen uns im weiteren Verfahren gerne konstruktiv ein.“
Abwägungsempfehlung:
In der Stellungnahme der Euregio Gesamtschule werden Wünsche in Bezug auf die künftige Schulentwicklung/Schulform, dem schulischen Raumbedarf, der internen Schulorganisation sowie die Ausweisung von Schulflächen auf derzeitigen Privatflächen dargelegt.
Durch verschiedene Gespräche in den letzten Wochen konnten Möglichkeiten aufgezeigt werden, wie eine Erweiterung der Euregio Gesamtschule auf dem Bestandsgrundstück möglich ist.
In dieser Erweiterung können auch die Aspekte Kooperationsschule für die Sekundarschule sowie die Thematik Inklusion abgedeckt werden.
Für die zeitnahe Realisierung werden insgesamt 77 Stellplätze für den schulischen Bedarf eingerichtet; diese Anzahl ist dazu geeignet, insgesamt den derzeitigen schulischen Bedarf an Stellplätzen der Gesamtschule abzudecken.
Es verbleibt demnach lediglich ein Mangel an Schulhofflächen; diese sollen langfristig nach Durchführung des Bebauungsplanes auf den derzeit noch bebauten privaten Grundstücken an der Basilikastraße sowie durch Umstrukturierung bzw. Umorganisation innerhalb der schulischen Flächen (Wegfall von nicht mehr benötigten Baulichkeiten) realisiert werden.
Von der Euregio Gesamtschule wird eine „Unverträglichkeit“ mit einer benachbarten Wohnbebauung/“Schulleben“ befürchtet.
Schulen sind Gemeinbedarf, die der Allgemeinheit dienen und in denen eine öffentliche Aufgabe wahrgenommen wird. Sie sind demnach ergänzende Wohnfolgeeinrichtungen, deren Nutzung und damit zusammenhängende unvermeidbare Geräusche bzw. die mögliche individuelle Belästigungswirkung ist als „sozialadäquat“ anzusehen und muss hingenommen werden.
Aus den o. g. Gründen wird den Anregungen der Euregio Gesamtschule nicht gefolgt; es verbleibt bei der Festsetzung „Gemeinbedarf Schule“ im direkten Umfeld des Eingangs-/Formbereiches der Gesamtschule.
1.3 Sonstige
Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass vonseiten der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB
2.1 Bezirksregierung Arnsberg
Schreiben vom 12. März 2013
Inhalt:
„Der Antrag wurde
geprüft. Aufgrund der zurzeit vorhandenen Unterlagen wurde festgestellt, dass
keine unmittelbare Kampfmittelgefährdung vorliegt (Indikator 2.2). Wegen
erkennbarer Kriegsbeeinflussung (mittlere Bombardierung) kann eine – derzeit
nicht erkennbare – Kampfmittelbelastung der untersuchten Fläche aber nicht
gänzlich ausgeschlossen werden. Deshalb empfehle ich die Anwendung der Anlage 1
der Technischen Verwaltungsvorschrift für die Kampfmittelbeseitigung (TVV
KpfMiBesNRW) – Baugrundeingriffe auf Flächen mit Kampfmittelverdacht ohne
konkrete Gefahr. Die TVV KpfMiBesNRW finden Sie im Internet unter http://www.im.nrw.de/sch/725.htm.
Das Absuchen der zu
bebauenden Flächen und Baugruben ist aus fachlicher Sicht erforderlich.“
Abwägungsempfehlung:
Die Bezirksregierung Arnsberg weist darauf hin, dass es nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Kampfmittelbelastung im Bereich der Änderung vorliegt.
Der entsprechende Hinweis auf das Absuchen der zu bebauenden Flächen und Baugruben wird im Bebauungsplanentwurf aufgenommen.
2.2 Energie und
Wasserversorgung, Stadtwerke Rheine;
Stellungnahme vom 30. Januar 2013
Inhalt:
Wir haben folgende
Änderung für den o. g. Bebauungsplan vorzulegen.
Auf der Fläche Flur
181, Flurstück 395 sind Versorgungsleitungen der Energie- und Wasserversorgung
Rheine verlegt. Die Leitungslage ist den Anlagen zu entnehmen. Um die
Versorgungseinrichtungen der EWR und die Straßenbeleuchtungskabel der Stadt
Rheine zu schützen bitten wir Sie, die Geh-, Fahr- und Leitungsrechte in der
Breite anzupassen und auf die EWR zu erweitern.
Auf dem Flurstück 251
betreiben wir eine Trafostation zur öffentlichen Stromversorgung. Wir bitten
Sie, dieses Gebäude in der Änderung des Bebauungsplanes wie bisher zu
kennzeichnen.
Auf dem Flurstück 251
betreiben wir eine Trafostation zur öffentlichen Stromversorgung. Wir bitten
Sie, dieses Gebäude in der Änderung des Bebauungsplanes wie bisher zu
kennzeichnen.
Abwägungsempfehlung:
Die Energie- und Wasserversorgung Stadtwerke Rheine weisen darauf hin, das im Bereich des Stichweges Basilikastraße Versorgungsleitungen der Energie- und Wasserversorgung verlegt sind.
Dieser Anregung vonseiten der Stadtwerke Rheine wird gefolgt; es wird ein Änderungsverfahren gem. § 4 a Abs. 3 BauGB durchgeführt.
Die Änderung bezieht sich auf das Leitungsrecht innerhalb der Parzelle 395 (Basilikastraße) in einer Breite von 10 m.
2.3 Technische Betriebe Rheine AöR
Stellungnahme vom 12. Februar 2013
Inhalt:
„Stellungnahme Straßen
Im Einmündungsbereich Basilikastraße/Elter Straße wird eine
Eckabrundung mit einem Radius von r = 6,0 m gefordert. Diese Eckabrundung ist
notwendig, um 1. ein erforderliches Sichtdreieck zu erhalten und 2. um für den
Gehweg eine ausreichend breite Fläche (die bereits heute vorhanden ist)
herstellen zu können.
Die Breite der mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten belastete
Basilikastraße (Stichweg) soll auf 6,00 m verschmälert werden. Um auch hier das
erforderliche Sichtdreieck freihalten zu können, sind Eckabschrägungen von 3,0
m/3,0 m im Einmündungsbereich zur Basilikastraße einzutragen.
Abwägungsempfehlung:
Vonseiten der Technischen Betriebe Rheine AöR wird gefordert, im Einmündungsbereich der Basilikastraße/Ecke Elter Straße eine Eckabrundung einzuplanen.
Dieser Forderung wird gefolgt; es wird ein Verfahren nach § 4 a Abs. 3 BauGB durchgeführt.
Ebenso werden Eckabschrägungen für die planungsrechtlich festgesetzte Zufahrt zur Euregio Gesamtschule gefordert. Für diese künftige schulische Zufahrt werden Eckabschrägungen für nicht zwingend erforderlich gehalten. Es soll versucht werden im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrages, die Sichtdreiecke von Einbauten freizuhalten.
Insofern wird den Anregungen der Technischen Betriebe, Abteilung Verkehrsplanung, nur teilweise gefolgt.
Stellungnahme
Entwässerung
Gegen die Aufstellung bestehen keine
Bedenken.
Vorflut
Die
anfallenden Abwässer (Schmutz- und Regenwasser) sind an die vorhandene
angrenzende Mischwasserkanalisation anzuschließen.
Hydraulische
Betrachtung
In der Basilikastraße liegt
ein Mischwasserkanal (Bj. 1928), der in der Wibbeltstraße seinen Hochpunkt hat.
Ab Wibbeltstraße Richtung Norden entwässern die Grundstücke über den im Jahre
2005 hydraulisch sanierten Mischwasserkanal Basilikastraße (ab Höhe Wietkamp)
die Bevergerner Straße zum RÜB Hohenkampstraße; ab Wibbeltstraße Richtung Süden
entwässern die Grundstücke über den Mischwasserkanal Elter Straße (hydraulische
Sanierung in 2013) zum RRB Humboldtplatz. Aufgrund dieser hydraulischen
Sanierungen werden beide Vorflutrichtungen daher ausreichend dimensioniert
sein.
(Für die Aufstellung des
B-Plans nicht relevant)
Betrachtung
des baulichen Zustandes
Alle im Umfeld liegenden
Mischwasserkanäle und die Anschlussleitungen werden zur Zeit mit der Kamera
befahren; die Ergebnisse liegen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vor. Nach
Auswertung der Befahrung wird kann entschieden werden, ob die Kanalisation saniert
werden muss.
(Für die Aufstellung des
B-Plans nicht relevant)
Versickerung von Regenwasser
Die Grundstücke sind vor dem 1. Januar 1996
erstmals bebaut worden. Daher ist eine Überprüfung nach § 51a LWG, ob das
anfallende Niederschlagswasser zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah direkt
oder ohne Vermischung mit Schmutzwasser über eine Kanalisation in ein Gewässer
einzuleiten ist, nicht erforderlich. Neben dem Schmutzwasser ist daher alles
anfallende Regenwasser an die öffentliche Kanalisation anzuschließen. Eine
Versickerung von Regenwasser ist nicht möglich.
Folgender Passus sollte in den B-Plan
textlich mit aufgenommen werden:
„Die anfallenden Abwässer
(Schmutz- und Regenwasser) sind an die vorhandene angrenzende
Mischwasserkanalisation anzuschließen.“
Leitungsrecht
1.)
Das Leitungsrecht
(mit 6 m Breite) im Flurstück 395 ist zur Mitte der Parzelle zu verschieben, da
sich auch mittig in der Parzelle ein Mischwasserkanal der TBR befindet.
Ansonsten würde er im Randbereich des Leitungsrechtes liegen und eine
Erneuerung des Kanals in offener Bauweise wäre dann nicht mehr möglich
Mischwasserkanal der TBR Leitungsrecht versetzen
2.)
Gilt das
Leitungsrecht auch für den Betrieb des MW-Kanals der TBR?
Wenn nicht, ist
der Text entsprechend zu ändern ( „ … zugunsten der Stadt Rheine und der TBR …
“)
Abwägungsempfehlung:
Vonseiten der Technischen Betriebe Rheine AöR, Abteilung Entwässerung,
wird zunächst angeregt, die Verpflichtung des Anschlusses an die
Mischwasserkanalisation im Bebauungsplan aufzunehmen. Dieser Anregung wird
gefolgt. Die textliche Festsetzung Nr. 10 wird in den Bebauungsplanentwurf
aufgenommen.
Des Weiteren wird darum gebeten, das Leitungsrecht in der Parzelle
Basilika-straße in seiner heutigen Breite zu belassen. Dieser Anregung wird
ebenfalls gefolgt, indem das Leitungsrecht auf die heutige Parzelle 395 (Basilikastraße)
nachrichtlich eingetragen wird; ein
Änderungsverfahren gem. § 4 a Abs. 3 BauGB wird durchgeführt.
Stellungnahme Grün
Für den Fachbereich Grün der Technischen Betriebe Rheine AöR nehme ich
zu dem o. g. Bebauungsplanentwurf wie folgt Stellung:
Mit der vorliegenden Bebauungsplanänderung werden große Teile des im
Änderungsbereich vorhandenen Baumbestandes, der bisher im Bebauungsplan eingezeichnet
und mit Erhaltungsgeboten festgesetzt war, ersatzlos überplant.
Von den bisher im Änderungsbereich mit Erhaltungsgeboten festgesetzten
29 Einzelbäumen sind in der vorliegenden 3. Änderung nur noch 5 Bäume mit
einem Erhaltungsgebot konkret festgesetzt. Da es sich bei den 24 „aufgegebenen“
Laubbäumen weit überwiegend um Birken handelt, die auch nicht mehr über die
Baumschutzsatzung der Stadt Rheine geschützt sind, würden diese Baumverluste
auch nicht durch Ersatzanpflanzungen kompensiert.
Das naturschutzrechtliche und auch im Baugesetzbuch verankerte
grundlegende Gebot der Vermeidung und des Ausgleichs von voraussichtlich
erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und der Leistungs- und
Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes wird mit der Planänderung nicht hinreichend
berücksichtigt.
Es wird daher angeregt, zumindest eine Kompensation der Baumverluste
durch entsprechende Neuanpflanzungen in mindestens gleicher Anzahl, im Rahmen
des Bauleitplanverfahrens verbindlich zu regeln. Hierzu wird auch angeregt,
Pflanzgebote für Einzelbäume (Laubbäume mittel- bis großkronig wachsender, standortgerechter
Baumarten mit Pflanzgröße Mindeststammumfang 20 cm) im Bereich der WA-Flächen,
insbesondere entlang der Basilikastraße, der Wibbeltstraße und der mit Geh-,
Fahr- und Leitungsrecht festgesetzten Fläche konkret festzusetzen (Einzeichnung
im Bebauungsplan). Hiermit ließe sich auch die ansonsten fehlende
Grüngestaltung des Straßenraums erreichen.
Die Textliche Festsetzung Nr. 9. ist nicht hinreichend bestimmt
formuliert, da der Begriff „erhaltenswerter Baumbestand“ interpretierbar ist.
Die Formulierung sollte in „der mit Erhaltungsgebot festgesetzte Baumbestand“
geändert werden. Zudem sollte generell darauf hingewiesen werden, dass die
Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Rheine zu beachten ist.
Im Bereich des Flurstückes 399 ist ein bisher bestehendes Erhaltungs-
und Pflanzgebot für Bäume und Sträucher (3 m-Streifen) mit der vorliegenden Änderung
aufgehoben worden. Es wird angeregt, zumindest an der Westseite dieses
Flurstückes das bisher bestehende Pflanzgebot beizubehalten, um eine wirkungsvolle
Eingrünung zur angrenzenden Gemeinbedarfsfläche zu erreichen. Angeregt wird,
diese Pflanzgebotsfestsetzung auch an der Westseite des nördlich gelegenen
Flurstückes 12 in gleicher Weise neu zu treffen.“
Abwägungsempfehlung:
Der angesprochene „nicht berücksichtigte“ Baumbestand innerhalb des Änderungsbereiches befindet sich rund um den Stichweg Wibbeltstraße.
Im rechtsverbindlichen Bebauungsplan sind diese Bäume nicht mit einem Erhaltungsgebot belegt; es handelt sich lediglich um die Eintragung als Bestand. Zudem ist planungsrechtlich auf diesen Flächen eine fast uneingeschränkte bauliche Ausnutzung zulässig (Gemeinbedarf, keine überbaubaren Flächen).
Zudem handelt es sich laut Baumbestandsaufnahme durch die TBR, Abt. Grün, um überwiegend Bäume von geringer bis mittlerer Erhaltungswürdigkeit.
Durch die 3. Änderung wird der Baumbestand (5 Bäume) mit hoher bzw. sehr hoher Erhaltungswürdigkeit mit einem Erhaltungsgebot belegt. Zudem wird die Ausnutzung (überbaubare Fläche) unter Würdigung dieser Erhaltungsgebote eingeschränkt; zudem sind Neuanpflanzungen im Bereich der künftigen Stellplatzanlagen zu realisieren (1 heimischer Laubbaum je 4 Stellplätze).
Der Wegfall des Pflanzstreifens im Bereich der WA-Flächen wird ebenfalls durch die Anpflanzung von heimischen Laubbäumen ersetzt (1 heimischer Laubbaum je 4 Stellplätze).
Durch die 3. Änderung werden insgesamt 21 heimische Laubbäume, Mindeststammumfang 20 cm neu gepflanzt werden. Des Weiteren werden entlang der Basilikastraße Hecken in einer Höhe von 1 m als Einfriedigung festgesetzt.
Die redaktionelle Änderung der Formulierung der textlichen Festsetzung Nr. 9 wird in die Planfassung übernommen.
Insgesamt wird festgestellt, dass die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Zusammenhang mit der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 54, Kennwort: „Martin-Luther-Schule“, ausreichend berücksichtigt wird.
2.4 Sonstige
Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass vonseiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:
II. Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt"
Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt" zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie (s. Vorlage Nr. 173/13) § 4 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB sowie § 13 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauGB zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.
III. Änderungsbeschluss
gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB
Gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB wird festgestellt, dass
a) - die Festlegung der Leitungsrechte zugunsten der Stadt Rheine einschließlich der marginalen Verschiebung der überbaubaren Fläche im Bereich des Flurstückes 395, Flur 181, Gemarkung Rheine Stadt (Basilikastraße)
- die Eckabrundung im Bereich Elter Straße/Basilikastraße auf dem Flurstück 400, Flur 181, Gemarkung Rheine Stadt sowie
- die Erweiterung der Gemeinbedarfsfläche „Schule“ auf dem Flurstück 399, Flur 181, Gemarkung Rheine Stadt in einer Breite von 5 m,
die Grundzüge der Planung nicht berührt werden,
b) die betroffene Öffentlichkeit durch diese
marginale Korrektur nicht (unmittelbar) betroffen wird
sowie
c) die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange der o. g. Änderung ebenfalls zugestimmt haben.
Der Rat der Stadt Rheine beschließt die unter Punkt a) beschriebene Änderung des Entwurfes der Bebauungsplanänderung nach den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 2 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange).
IV. Satzungsbeschluss nebst Begründung
Gemäß der §§ 1 Abs. 8 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Erbschaftssteuerreformgesetzes (ErbStRG) vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3316), sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW S. 950), werden die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 54, Kennwort: "Martin-Luther-Schule", der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.
Es wird festgestellt, dass die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 54, Kennwort: "Martin-Luther-Schule", der Stadt Rheine der Darstellung im wirksamen Flächennutzungsplan widerspricht und demzufolge einer Anpassung im Wege der Berichtigung ohne weiteren politischen Beschluss bedarf.
Die Berichtigung beinhaltet die Umwandlung einer „Fläche für Gemeinbedarf“ in Wohnbaufläche“.
Anlagen:
Anlage 1 – Planausschnitt ALT
Anlage 2 – Planausschnitt NEU
Anlage 3 – Begründung zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 54 „Martin-Luther-Schule“
Anlage 4 – Textliche Festsetzungen