Betreff
Einziehung eines Teilstückes des Quittenweges
Vorlage
227/13
Aktenzeichen
I-5.72-ke
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Einspruch vom 05.06.2012 von Anliegern des Hagebuttenweges, des Storchenhügels, des Waldhügelweges und der Hauptstraße wird zurückgewiesen.

 

Einziehungsbeschluss:

 

Das Teilstück des Quittenweges zwischen Arnoldweg und Storchenhügel, im anliegenden Lageplan rötlich dargestellt, Gemarkung Rheine links der Ems, Flur 18, Flurstück 27, wird hiermit gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) eingezogen, weil eine Verkehrsbedeutung nicht mehr gegeben ist.


Begründung:

 

Die Stadt Rheine möchte das oben näher beschriebene Teilstück des Quittenweges an die Firma, die den Kalbabbau an dieser Stelle betreibt, veräußern. Sie ist Eigentümerin der angrenzenden Flurstücke und möchte das Kalkabbaugebiet erweitern und hierzu die einzuziehende Straßenfläche mit einbeziehen.

 

Der Weg ist in der Zusammenlegungssache von Rheine links der Ems im Jahre 1919 entstanden. Im dazugehörigen Rezess ist dieser Weg als Erschließungsweg zu Gunsten der angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücke gewidmet worden. Der Verkauf des Grundstückes setzt demnach ein förmliches Einziehungsverfahren nach dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen voraus.

 

Eine Einziehung ist begründet, wenn entweder öffentliche Gründe für die Einziehung des Weges vorliegen oder der Weg jegliche Verkehrsbedeutung verloren hat. Alle angrenzenden Grundstücke stehen im Eigentum des Erwerbers und sind ausreichend über andere öffentliche Verkehrsstraßen erschlossen. Eine Verkehrsbedeutung ist somit nicht mehr gegeben.

 

Die Einziehungsabsicht ist vom Bauausschuss der Stadt Rheine in seiner Sitzung am 26. April 2012 unter Vorlagennummer 166/12 beschlossen worden. Die amtliche Bekanntmachung ist am 8. Mai 2012 erfolgt. Gegen diese Einziehungen ist ein Einspruch erhoben worden.

 

Einspruch von Anliegern des Hagebuttenweges, des Storchenhügels, des Waldhügelweges und der Hauptstraße mit Schreiben vom 05. Juni 2013, eingegangen am 19. Juni 2012

„… hiermit legen wir gegen die Entwidmung des Quittenweges in 48432 Rheine Widerspruch ein.

 

An der Nutzung des Quittenweges besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Ihnen wird bekannt sein, dass es sich bei dem Quittenweg um einen Weg im Naherholungsgebiet Waldhügel handelt. Dieser befindet sich auf der Kuppe des Waldhügels, eine Ruhebank bietet eine weite Aussicht auf die Münsterländer Parklandschaft und wird von vielen Naherholungssuchenden und Anwohnern geliebt, geschätzt und genutzt.

 

Warum dieser Weg nunmehr entwidmet werden soll, ist nicht nachvollziehbar. Gerade dieser Weg bietet auf Grund seiner Lage eine herrliche Aussicht und dient gleichzeitig als Rundweg für viele Spaziergänger.

 

Den Grund der Entwidmung können wir nur vermuten, gehen aber davon aus, dass rein wirtschaftliche Interessen dahinter stecken, nämlich die des weiteren Kalkabbaues. An dieser Stelle möchten wir nicht versäumen anzumerken, dass der Kalkabbau bereits nahe der Besiedlung erfolgt und diese bereits jetzt durch die heftigen Erschütterungen der Sprengungen mit erheblichen Problemen belastet ist. Durch die regelmäßigen Sprengungen, bei denen teilweise „die Gläser im Schrank wackeln“ hat häufig diesbezüglich Beschwerden auf Grund vorhandener Risse in den umliegenden Gebäuden gegeben, es wurden bereits Gutachten erstellt und nach unserem Kenntnisstand enge Vorgaben für Sprengungen in diesen Gebiet erteilt. Ob diese bei jeder Sprengung eingehalten werden, möchten wir anzweifeln, da die Erschütterungen teilweise heftig sind.

 

Wir bitten daher die Angelegenheit –auch unter vorgeschilderten Gesichtpunkten- nochmals zu prüfen und hoffen, dass der Quittenweg als Spazierweg und Aussichtspunkt der Öffentlichkeit erhalten bleibt.“

 

Abwägung

Das Teilstück des Quittenweges, welches entwidmet werden soll, ist in der Zusammenlegungssache Rheine links der Ems im Jahre 1919 als landwirtschaftliche Erschließungsstraße für die angrenzenden Grundstücke gewidmet worden. Diese Erschließungsfunktion ist erloschen, alle angrenzenden Grundstücke stehen im Eigentum des Kaufinteressenten und sind zusätzlich noch ausreichend von anderen öffentlichen Verkehrsstraßen erschlossen. Eine Verkehrsbedeutung ist demnach nicht mehr gegeben. Daher ist es nicht mehr erforderlich diesen Wegabschnitt in der öffentlichen Hand zu behalten und den Weg entsprechend zu unterhalten. Bei einer Einziehung ist auch die Verkehrssicherpflicht, die der Straßenbaulastträger zu leisten hat, entbehrlich.

 

Der Weg verläuft nicht auf der Kuppe des Waldhügels, sondern der Weg steigt von Ost nach West. Im Kreuzungsbereich Arnoldweg, Waldhügelweg und Quittenweg erreicht er seinen höchsten Punkt. Als Aussichtspunkt ist nur dieser Kreuzungspunkt geeignet, wobei der Blick nur nach Süden möglich ist, der Blick nach Norden ist durch eine Wallhecke versperrt. Einen besseren Blick in die Landschaft kann man aber von der Aussichtsplattform, die ca. 100 m weiter nördlich von Kreuzungspunkt Quittenweg, Waldhügelweg, Arnoldweg steht, genießen. Auch ist eine Bank, wie sie im Einspruch beschrieben wird, im Bereich der einzuziehenden Wegefläche nicht vorhanden. Den Ausführungen im Einspruch kann daher nicht entsprochen werden. Durch die Aufgabe des Quittenweges zwischen Arnoldweg und Storchenhügel entstehen den bisherigen Nutzern nur geringe Umweg von etwa 450 m, die durchaus zugemutet werden können.

 

Die weiteren Ausführungen im Einspruch bzgl. des Kalkabbaues können nicht Gegenstand der Abwägung zum Einziehungsverfahren sein, da diese Aussagen nicht auf das Verkehrsbedürfnis der Straße abzielen. Diese Bedenken sind an anderer Stelle vorzubringen. Der Einspruch ist insgesamt  zurück zu weisen.

 

Damit die beabsichtigte Veräußerung durchgeführt werden kann, ist das Einziehungsverfahren nunmehr zum Abschluss zu bringen.


Anlagen:

 

Lageplan